Ich habe ein paar Fragen zu einen Fallbeispiel bei Wikipedia:
"Der Fahrradhändler V verkauft dem Käufer K ein Fahrrad unter Eigentumsvorbehalt. Nach der Übergabe des Fahrrades bezahlt K die Hälfte des Kaufpreises an V. Nach ein paar Tagen verkauft V das Fahrrad, welches er bereits an K verkauft hat, an den D und übereignet es unbedingt nach § 931 BGB
, indem er seinen Herausgabeanspruch gegen K an D abtritt. D ist nun vorübergehend Eigentümer des Fahrrades, welches jedoch mit dem Anwartschaftsrecht des K belastet ist. Zahlt K nun den Restkaufpreis an V, so wird K Eigentümer des Fahrrades und D verliert sein Eigentum daran, da die volle Kaufpreiszahlung des K den Bedingungseintritt herbeiführt. Dieses Ergebnis wird nach ganz herrschender Meinung durch die entsprechende Anwendung des § 936 Abs. 3 BGB
ermöglicht."
Kann K den Eigentumsanspruch gegenüber D geltend machen und auf die Herausgabe der Sache bestehen? Um es auf die Spitze zu treiben: Wenn D uneinsichtig ist Anzeige wegen Unterschlagung stellen?
Kann D das Geld zurück verlangen?
Hat sich K vielleicht sogar strafbar gemacht, weil er einen bevorstehenden Bedingungseintritt + den Eigentumsvorbehalt von V, gegenüber D verschwiegen hat?
D muss sich ja voll vera.... fühlen, wenn D deswegen sogar noch zivilrechtlich Klage erheben muss, um das Geld zurück zu kriegen. Sollte K dann noch zahlungsunfähig sein, ist die Katastrophe für D perfekt. Sehe ich das richtig?
Anwartschaftsrecht - Bedingungseintritt
2. Januar 2013
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Frage vom 2. Januar 2013 | 15:24
Von
Status: Frischling (10 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwartschaftsrecht - Bedingungseintritt
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