Anwaltszwang bei Vefassungsbeschwerde?

14. Februar 2006 Thema abonnieren
 Von 
Hak
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 9x hilfreich)
Anwaltszwang bei Vefassungsbeschwerde?

Hallo,

gibt es einen Anwaltszwang beim Bundesverfassungsgericht?
Es geht um einen Fall, wo das OVG eines Landes einer
Klage nicht stattgegeben hat. (Wo ja Anwaltszwang besteht)
Das Urteil ist nicht anfechtbar. Also bleibt nur noch
das Verfassungsgericht.
Wenn kein Anwaltszwang besteht, gibt es dann im Internet vielleicht eine Anleitung wie eine Beschwerde beim Bundes-
verfassungsgericht formell auszusehen hat?
Vielen Dank für Antworten

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Don Carlo123
Status:
Schüler
(446 Beiträge, 82x hilfreich)

Hier die einschlägigen Vorschriften aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz:


§ 22 [Vertretung durch Rechtsanwälte oder Hochschullehrer]

(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule vertreten lassen; in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen. Gesetzgebende Körperschaften und Teile von ihnen, die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung mit eigenen Rechten ausgestattet sind, können sich auch durch ihre Mitglieder vertreten lassen. Der Bund, die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beamten vertreten lassen, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen oder auf Grund der vorgeschriebenen Staatsprüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht kann auch eine andere Person als Beistand eines Beteiligten zulassen.

(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen. Sie muß sich ausdrücklich auf das Verfahren beziehen.

(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind alle Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.


§ 23 [Einleitung des Verfahrens]

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.


§ 90 [Erhebung der Verfassungsbeschwerde]

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4 , Artikel 33 , 38 , 101 , 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.




§ 92 [Begründung der Beschwerde]

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

§ 93 [Frist für die Erhebung der Beschwerde]

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.


1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Eine Verfassungsbeschwerde so zu formulieren, dass sie überhaupt angenommen wird, damit tun sich die meisten Rechtsanwälte schon schwer.

Ohne einen in solchen Dingen versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist eine Verfassungsbeschwerde aus meiner Sicht aussichtslos.

Dabei kommt es auch nicht so sehr auf die Form, sondern vielmehr auf den Inhalt einer solchen Beschwerde an.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hak
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

>"Ohne einen in solchen Dingen versierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist eine Verfassungsbeschwerde aus meiner Sicht aussichtslos."

tendiert die allgemeine Meinung auch in dieser Richtung?? Beruht "deine Sicht" auf Erfahrung oder ähnlichem?
Kannst du mir helfen einen in diesen Sachen versierten Anwalt zu finden?

Vielen Dank.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Hauptproblem ist immer, wo man eigentlich ansetzt.

Hat das BVerfG den Eindruck, es solle lediglich als 'vierte Instanz' mißbraucht werden, wird die Beschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen.

Deswegen gibt es auch Anwälte, die sich auf Verfassungsbeschwerden spezialisiert haben, und selbst bei denen ist die Erfolgsquote äußerst gering.

Man soll sich natürlich nicht blenden lassen: die Annahmequote von 2-3% beruht nicht nur auf einer besonderen Strenge des BVerfG, sondern auch darauf, daß grundsätzlich Hinz und Kunz da irgendwelchen Unsinn als 'Verfassungsbeschwerde' einreichen dürfen und das alles mit in die Statistik fließt.
Es ist nun mal viel einfacher, dort zu landen als vor dem BGH. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Hat das BVerfG den Eindruck, es solle lediglich als 'vierte Instanz' mißbraucht werden, wird die Beschwerde gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. <hr size=1 noshade>
Es gibt eine Vielzahl von Gründen eine Verfassungsbeschwerde nicht zuzulassen.

I. Allgemeines:

Jedermann kann Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben, wenn er sich durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte (vgl. Art. 1 bis 19 GG ) oder bestimmten grundrechtsgleichen Rechten (Art. 20 Abs. 4 , Art. 33 , 38 , 101 , 103 , 104 GG ) verletzt glaubt.

Das Bundesverfassungsgericht kann die Verfassungswidrigkeit eines Aktes der öffentlichen Gewalt feststellen, ein Gesetz für nichtig erklären oder eine verfassungswidrige Entscheidung aufheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückverweisen.

Andere Klageziele (z.B. Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, Stellung von Strafanträgen u.ä.) können im Wege der Verfassungsbeschwerde nicht erreicht werden. Der einzelne Staatsbürger hat grundsätzlich auch keinen mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren Anspruch auf ein bestimmtes Handeln des Gesetzgebers.

Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen führen nicht zur Überprüfung im vollen Umfang, sondern nur zur Nachprüfung auf verfassungsrechtliche Verstöße. Daß die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung eines Gesetzes oder seine Anwendung auf den einzelnen Fall möglicherweise Fehler enthalten, bedeutet für sich allein nicht schon eine Grundrechtsverletzung.

II. Form und Inhalt der Verfassungsbeschwerde:

Die Verfassungsbeschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Die Begründung muß mindestens folgende Angaben enthalten (§ 23 Abs. 1 Satz 2 , § 92 BVerfGG ):

1. Der Hoheitsakt (gerichtliche Entscheidung, Verwaltungsakt, Gesetz), gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muß genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).

2. Das Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht, das durch den beanstandeten Hoheitsakt verletzt sein soll, muß benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden.

3. Es ist darzulegen, worin im einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muß ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.

III. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen:

1. Die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Gerichte und Behörden ist nur innerhalb eines Monats zulässig. Auch die Begründung (s. oben II) muß innerhalb dieser Frist eingereicht werden (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ).

Konnte der Beschwerdeführer die Frist ohne Verschulden nicht einhalten, so kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Verfassungsbeschwerde nachgeholt werden. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen. Das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten bei der Fristversäumung steht dem Verschulden des Beschwerdeführers gleich (§ 93 Abs. 2 BVerfGG ).

2. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der Bürger zuvor alle ihm sonst durch die Rechtsordnung eingeräumten Rechtsbehelfe (also z.B. Berufung, Revision oder Beschwerde zur nächst höheren Instanz) vergeblich genutzt hat und keine anderweitige Möglichkeit besteht (oder bestand), die Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder auf anderem rechtlich möglichem Wege ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts im praktischen Ergebnis dasselbe zu erreichen. Die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht wird dagegen für eine zulässige Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nicht vorausgesetzt.

3. Gesetze, Rechtsverordnungen oder Satzungen können mit der Verfassungsbeschwerde nur ausnahmsweise unmittelbar angegriffen werden und zwar dann, wenn sie den Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar beschweren. Die Verfassungsbeschwerde muß in diesem Fall binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift erhoben werden.

In der Regel bedürfen Rechtsvorschriften jedoch des Vollzuges, d.h. der Anwendung im einzelnen Fall durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung, gegen die der Betroffene den Rechtsweg vor den zuständigen Gerichten erschöpfen muß. In aller Regel ist die Verfassungsbeschwerde daher in solchen Fällen erst nach der Entscheidung des letztinstanzlichen Gerichts zulässig (§ 90 Abs. 2 BVerfGG ).

IV. Vertretung:

Der Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde selbst erheben. Will er sich vertreten lassen, dann kann dies grundsätzlich nur durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder durch einen Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule geschehen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ). Eine andere Person läßt das Bundesverfassungsgericht als Beistand nur dann zu, wenn es dies ausnahmsweise für sachdienlich hält (§ 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ). Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und muß sich ausdrücklich auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beziehen (§ 22 Abs. 2 BVerfGG ).

V. Annahmeverfahren:

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung (§ 93 a Abs. 1 BVerfGG ).
Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG ).

Eine Verfassungsbeschwerde hat regelmäßig keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, wenn die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits geklärt sind.

Zur Durchsetzung der Grundrechte kann die Annahme der Verfassungsbeschwerde - beispielsweise - angezeigt sein, wenn einer grundrechtswidrigen allgemeinen Praxis von Behörden und Gerichten entgegengewirkt werden soll oder wenn ein Verfassungsverstoß für den Beschwerdeführer besonders schwerwiegend ist.

Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde kann durch einstimmigen Beschluß der aus drei Richtern bestehenden Kammer erfolgen. Der Beschluß bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar (§ 93 d Abs. 1 BVerfGG ).

VI. Gerichtskosten:

Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 5000 Deutsche Mark auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Mißbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG ).


VII. Rücknahme von Anträgen:

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rücknahme einer Verfassungsbeschwerde oder eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung jederzeit möglich. Eine Gebühr (vgl. VI) wird in diesem Fall nicht erhoben.

VIII. Allgemeines Register (AR):

Eingaben, mit denen der Absender weder einen bestimmten Antrag verfolgt noch ein Anliegen geltend macht, für das eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts besteht, werden im Allgemeinen Register erfaßt und als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.

Im Allgemeinen Register können auch Verfassungsbeschwerden registriert werden, bei denen eine Annahme zur Entscheidung (§ 93 a BVerfGG ) nicht in Betracht kommt, weil sie offensichtlich unzulässig sind oder unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts offensichtlich keinen Erfolg haben können (s. oben V).

Begehrt der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung, so wird die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensregister übertragen und weiterbehandelt (§ 61 Abs. 2 GOBVerfG).


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Roenner am 16.02.2006 22:06:50

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

Hallo!

@roenner:
Gruß zurück!
Du machst legst dich ja wieder mal richtig ins Zeug für die lieben Fragesteller ;)

@all:
Ich habe von einem Straftäter gehört, der im Gefängnis einsaß. Dort hat er die Zeit genutzt und sich weitergebildet. Er hat allein (ohne Anwalt) viele Verfassungsbeschwerden eingereicht und hat mehr als 10 davon durchbekommen (betraf regelmäßig die Regelung seines Vollzuges, z.B. Besuchszeiten, ein anderes Mal - in Bayern - gaben die ihm nur die Bibel zu lesen und er wollte natürlich die Bunte;).

Das ist doch eine bessere Quote, als die meisten Anwälte in ihrer gesamten Karriere hinbekommen. Die Richter beim Verfassungsgericht interessiert sowieso nur der Sachverhalt. Ausführungen zur (vermeindlichen) Rechtslage sind zwar nicht schlecht, aber beim Verfassungsgericht doch wohl meistens überflüssig.

Gruss
Harry

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
T-Rex
Status:
Beginner
(132 Beiträge, 15x hilfreich)

@ Lorenz:

'Im Internet gibt es genügende Anleitungen wie eine Verfassungsbeschwerde auszusehen hat.

Das Verfassungericht wird den Beschwerden nicht mehr Herr. Einmal weil viele meinen eine Verfassungsbeschwerde einreichen zu müssen obwohl garkein Grundrecht verletzt ist (Nur dann wird das Verfassunggericht überhaupt tätig!) und weil die 'untergeordneten' Gerichte Grundrechte in einer, bemessen an einem einzigen Verfassungsgericht, ungeheuerlichen Vielzahl (auch vorsätzlich) mißachten und verletzen.
Letzteres ist ja wieder Folge davon, dass das Verfassungsgericht fast nicht mehr tätig wird auch wenn Grundrechtsverletzungen vorliegen. Ein Teufelskreis.' :

Warum behindern Sie dann laufend den die Justiz mit Ihren überflüssigen Eingaben?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Harry,

dir auch viele Grüße. Hattest du ein schönes, stressfreies Wochenende?

Viele Grüße,

- Roenner -

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 251x hilfreich)

HallO!

Ja hatte ich. Woche ist ja nun schon fast wieder rum.


Gruss
Harry

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

hallo!

Einerseits IV. Vertretung:

Der Beschwerdeführer kann die Verfassungsbeschwerde selbst erheben.

Andererseits habe ich gelesen, er kann sich vertreten bzw. in der mündlichen Verhandlung muss sich vertreten lassen.

Also verstehe ich nicht. Muss er sich vertreten lassen oder kann selbst Beschwerde erheben?

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

*Erheben* kann er selbst (d.h. Beschwerdeschrift verfassen und einreichen). In der Verhandlung muß er sich dann vertreten lassen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Wird in der Verhandlung entschieden oder ohne Verhandlung?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das hängt am Einzelfall.

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#17
 Von 
Moderator9
Status:
Praktikant
(674 Beiträge, 454x hilfreich)

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