Anwaltskosten als Schadenersatz möglich?

30. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
hesyjama
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)
Anwaltskosten als Schadenersatz möglich?

Hallo liebe Forenmitglieder,

vielleicht kann mir jemand hier weiterhelfen.

Ich hatte ein großes Problem meinen Pflichtteil einzufordern.

In 01/2016 hatte ich( nachdem ein Mündliches Gespräch kläglich gescheitert war) schriftlich (per Einschreiben) meinen Pflichtteil von der Erbin gefordert. Ich bat um umfassende Aufstellung des Bestandsverzeichnisses bis zum....(14 Tage). Weiterhin stand in meinem Schreiben der Wortlaut: "Bereits jetzt fordere ich dich auf zu zahlen, was sich aus den Auskünften ergibt..."

Die Erbin nahm sich umgehend einen Anwalt. Ich erhielt von diesem ein völlig lückenloses Nachlassverzeichnis.

Daraufhin schrieb ich diesen Anwalt an, dass das Verzeichnis völlig unvollständig ist und wesentliche Teile verheimlicht wurden. Ich bat um Korrektur und setzte eine erneute Nachfrist mit dem Wortlaut: " Ich bitte Sie die gewünschten Auskünfte entsprechend der Nachfrist bis zum...(21 Tage) zu korrigieren und mir meinen Pflichtteil bis zum... auf mein Konto.... zu zahlen. Nach Fälligkeit weise ich auf die Verzugsfolgen § 286.. hin.

Es kam ein erneutes Anwaltsschreiben, dass nichts da wäre. Von Zahlung keine Spur.

Ich musste mir dann eine Anwältin nehmen. Erneut wurde von Dieser vollständige Auskunft gefordert, damit ich meinen Pflichtteil berechnen kann. Von der Erbin wurde dann "ein wenig mehr" zugegeben und von Wertermittlung keine Spur.

Außergerichtlich sind meine Anwältin und ich, auf völlige Abwehr gestoßen.
Es kam soweit, dass ich selbst ein Bestandsverzeichnis (von den Dingen, welche ich wusste und anhand von Fotos) gefertigt habe und die Wertermittlung selbst vorgenommen habe.

Mit diesem Bestandsverzeichnis hat meine Anwältin Zahlungsklage eingereicht.

Noch bevor ich die Gerichtskosten für die Klage überwiesen hatte, ereilte mich ein Anruf der Erbin. Ihr Anwalt hätte die Kanzlei plötzlich aufgegeben und sie wird auch keinen Neuen beauftragen. Sie möchte sich nun doch gütlich mit mir einigen. Es kam bei diesem "Gespräch" tatsächlich eine Einigung zustande (ohne Anwälte). Ich teilte dies meiner Anwältin mit und fragte nach den Gerichtskosten, welche mir dadurch entstehen werden, da die Klageschrift bereits vorlag. Meine Anwältin meinte, dass ich einfach nicht einzahlen soll, damit ist die Sache erledigt???

Nun meine Frage:
Was ist jedoch mit meinen Anwaltskosten, die mir, durch das bisherige Verhalten der Erbin entstanden sind? Diese Kosten sind nicht unerheblich und ich möchte Diese als Verzugsschaden geltend machen. Ist das möglich?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von hesyjama):
Die Erbin nahm sich umgehend einen Anwalt. Ich erhielt von diesem ein völlig lückenloses Nachlassverzeichnis.

Zitat (von hesyjama):
Daraufhin schrieb ich diesen Anwalt an, dass das Verzeichnis völlig unvollständig ist und wesentliche Teile verheimlicht wurden.

Irgendwie unlogisch ...



Zitat (von hesyjama):
Es kam bei diesem "Gespräch" tatsächlich eine Einigung zustande (ohne Anwälte).

Nun, dann gitl diese.
Und je nach Wortlaut der Vereinbarung bleibt man auf den Kosten sitzen.


Warum hat das die Anwältin eigentlich nicht beantwortet?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hesyjama
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 5x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Die Erbin nahm sich umgehend einen Anwalt. Ich erhielt von diesem ein völlig lückenloses Nachlassverzeichnis.


Sorry, mein Fehler. Das Nachlassverzeichnis war selbstverständlich nicht lückenlos, sondern völlig unvollständig.[quote=Harry

van Sell]Und je nach Wortlaut der Vereinbarung bleibt man auf den Kosten sitzen.
Bei dieser "Einigung unter vier Augen" ging es lediglich um einen pauschalen Wert, mit dem Wissen was ich hatte und einigermaßen schätzen konnte. Weit weniger, von dem, was ich selbst errechnet habe. Da die Erbin jegliche Auskünfte verweigerte. Mit privatem Darlehensvertrag zinslos! rückzahlbar in 100 Raten (Die Erbin ist bereits 76 Jahre). Zwar mit Grundbuchsicherung, jedoch ist ist diese hinfällig, falls die Erbin verstirbt. Da ein Nacherbe vorhanden ist und die Sicherung dann hinfällig ist. Eine Kostenerstattungsklausel wurde in diesem Vertrag nicht aufgenommen. Es ging lediglich um den Betrag meines Pflichtteilsanspruches.

Zitat (von Harry van Sell):
Warum hat das die Anwältin eigentlich nicht beantwortet?


Gute Frage. Weil sich diese Anwältin nicht wirklich für mich ins Zeug gelegt hat.Fakt ist, dass der Streit noch Jahre vor Gericht weiter gegangen und kein Ende abzusehen wäre. Meine Anwaltskosten immer weiter in die Höhe gegangen wären und die Erbin nicht bereit war etwas offen zu legen, was ich ohnehin schon wusste. Und dabei nicht jünger wird. Also habe ich einen Schlussstrich gezogen.

Die Anwältin will nun von mir ihr Geld, das ist korrekt. Jedoch möchte ich - wie erwähnt- diese Kosten als Verzugsschaden ersetzt haben. In der Klageschrift (welche nun nicht zugestellt wurde) standen schließlich meine Anwaltskosten neben dem Pflichtteilsbetrag, zusätzlich als Erstattung zur Debatte.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.052 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen