Anwaltskosten-Überprüfung durch Anwaltskammer

14. September 2004 Thema abonnieren
 Von 
Joanna
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 23x hilfreich)
Anwaltskosten-Überprüfung durch Anwaltskammer

Hallo,

ich muss nochmals auf meinen Fall eingehen.

Mein Ex-Mann hat mich vor ca. 1,5 Jahren verklagt.
Streitwert: € 34.000,-.
Daher Verfahren vor dem Landgericht - also Anwaltszwang!!!

Meinem Ex-Mann wurde vom Landgericht die Prozesskostenhilfe bewilligt - aber nur für den hälftigen Betrag also für € 17.000,-.

Dagegen hat sein Anwalt Beschwerde vor dem Oberlandesgericht eingelegt - er wollte ja die Prozesskostenhilfe für den Gesamtbetrag...
Die Beschwerde wurde abgelehnt - und zwar nicht nur in bezug auf die Hälfte der Summe, sondern sie wurde komplett abgelehnt!!! Keine Aussichten auf Erfolg.

Seitdem ist das gesamte Verfahren tot (gut so!), es ist nie zum Prozess bzw. zu einer Verhandlung gekommen, es gibt auch kein Urteil und somit auch kein Kostenfestsetzungsbeschluss - aber es sind Anwaltskosten meinerseits - also der Beklagten - entstanden:

1. ca. € 730,- (1 Prozessgebühr+Porto+Mwst. auf Streitwert in Höhe von € 17.000,-)

2. ca. € 500,- (0,5 Gebühr im Beschwerdeverfahren vor dem OLG zum Gesamtstreitwert über € 34.000,-).

Nach Aussage meines Anwalts kann ich diese Kosten beim Gegner also dem Kläger (der das alles verursacht und nichts erreicht hat), nicht geltend machen, weil die Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Es seien aussergerichtliche Kosten.

Stimmt das so?
Kann ich nicht mal einen Mahnbescheid beantragen?
Das kann nicht sein, dass man ungerechtfertigterweise verklagt wird, dies auch so im PKH-Prüfungsverfahren festgestellt wird und trotzdem bleibt man auf Kosten sitzen, die man nicht mal einklagen kann?

Ausserdem weiss ich nicht, ob die verlangten Gebühren in dieser Höhe so berechtigt sind - daher meine Frage: sollte ich diese Gebühren von der Anwaltskammer überprüfen lassen?
Wie reagieren eigentlich Anwälte auf solchen Vorschlag?


Bitte um Hilfe.
Danke im Voraus.
Gruß

Joanna

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

Die Anwaltskammer wird nur prüfen, ob Ihnen Ihr Anwalt zuviel in Rechnung gestellt hat. Zur weiteren Frage - Geld wiederholen beim Gegner - wird die Anwaltskammer wohl keine Beratung erteilen. Wie ihr Anwalt wohl darauf reagieren wird, wollen sie wissen ? Nun ich denke mal wie jeder Mensch, den man wissen läßt, dass man seiner Rechnungsstellung mißtraut. Allerdings sollte der Anwalt die nötige Souveränität haben, hier nicht ungehalten zu reagieren. Wenn die Rechnung korrekt ist, dürfte er generell kein Problem mit einer Überprüfung seiner Rechnung haben.

Wenn eine Prozessgebühr entstanden ist, existiert(e) ein Prozessrechtsverhältnis, das irgendwie beendet sein muss oder wurde. Wenn es kein Urteil gab, dann wurde die Klage ggf. zurückgenommen, oder die Sache für erledigt erklärt, oder es kam zu einem versäumnisurteil oder sonstiges, kann das sein ???

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Joanna
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es wäre mir schon viel geholfen, wenn die Anwaltskammer die Höhe der Rechnung überprüft. Dann kann ich immer noch eine separate Beratung beim RA einholen, was das Geld wieder holen beim Gegner angeht.

Was die Sache selbst angeht, ist das so, dass das Verfahren quasi gar nicht eröffnet wurde - also auch offiziell gar nicht beendet wurde, weil die Sache schon im PKH-Prüfungsverfahren "gestorben" ist. So hat man mir in der Geschäftsstelle gesagt.
Schriftlich gibt es nichts - kein Urteil, keine Klagrücknahme, keine Erledigung.
Die Akte wurde "weggelegt".

Fällt Ihnen etwas dazu ein?
Ich habe sowas noch nie erlebt oder gehört...

Viele Grüße
Joanna

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Joanna
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 23x hilfreich)

PS
Prüft die Anwaltskammer die verlangten Gebühren wirklich sorgfältig? Oder ist es besser, sich individuell durch einen RA beraten lassen?

11x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

ich denke, den Rechtsanwaltskammern kann man schon vertrauen.
Ausserdem: Wenn sie einen anderen Anwalt mit der Überprüfung beauftragen, möchte der ja auch wieder für seine Leistung bezahlt werden, was für sie zur Folge haben könnte, dass sie zwar dem ersten Anwalt weniger zahlen müssen, dieser Vorteil aber durch die Honorarzahlung an den zweiten Anwalt aufgezehrt wird. Denn: Die Kosten des zweiten Anwalts werden sie hier wohl nicht auf den ersten Anwalt abwälzen können.
Alternativ-Szenario: Sollte die Rechnung des ersten Anwalts korrekt sein, müssten sie den zweiten Anwalt natürlich auch bezahlen. Dann würde die Sache für insgesamt teurer. Meine Kollegen mögen es mir nachsehen, aber mein Fazit lautet: Ich würde mir hier das Geld für einen zweiten Anwalt sparen - und für das Geld lieber gut Essen gehen.

MfG
RA Dirk J. Lamottke

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Joanna
Status:
Beginner
(66 Beiträge, 23x hilfreich)

Hallo,

ja, das ist mir klar mit den Zusatzkosten, die aber in meinem Fall die Rechtsschutz-Vers. trägt (die Zusage liegt vor). Sonst hätte das wirklich wenig Sinn.
Es geht ja nicht nur um Überprüfung der Rechnung, sondern vor allem um die Frage, ob ich die Anwaltskosten vom Gegner fordern kann.
Nach Aussage meines Anwalts kann ich diese Kosten beim Gegner also dem Kläger (der das alles verursacht und nichts erreicht hat), nicht geltend machen, weil die Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Es seien aussergerichtliche Kosten.

Stimmt das so? Gibt es sowas - obwohl die Sache schon beim Gericht war, die Klage zugestellt wurde und Korrespondenz geführt wurde.
Kann ich nicht mal einen Mahnbescheid beantragen?
Das kann nicht sein, dass man ungerechtfertigterweise verklagt wird - dies auch so im PKH-Prüfungsverfahren festgestellt wird ! - und trotzdem bleibt man auf Kosten sitzen, die man nicht mal einklagen kann?

Da stimmt doch etwas nicht...
Was meinen Sie ???

Viele Grüße
Joanna

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-574
Status:
Schüler
(317 Beiträge, 23x hilfreich)

Verlangen Sie mit den nachfragen nicht zuviel
kostenlose Leistung ?

Wie wäre es, wenn Sie zumindest für den
Teil

"vor allem um die Frage, ob ich die Anwaltskosten vom Gegner fordern kann."

den 123Recht-Service Frag-Den-Anwalt
verwenden und dafür zumindest ein
Anerkennungshonorar bezahlen ?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Hallo Joanna,

Du spricht selbst immer vom PKH-Prüfungsverfahren. Das ist mir nämlich auch aufgefallen.

Zunächst eine Frage bzw. Bitte um Erläuterung:

Dir wurde eine Klage zugestellt, aber bedingt? Richtig? Bedingt heißt, Klagerhebung nur, wenn PKH bewilligt wird.

Nun wurde PKH nur für einen Teilbetrag bewilligt. Ist Dir die Klage danach nochmals ordentlich zugestellt worden?

Wenn nein, ist das Ding m.E. bereits im PKH-Prüfungsverfahren gestorben. Dein Anwalt hätte dann keinen Anspruch auf die 10/10 Prozeßgebühr nach § 31, sondern lediglich auf 5/10 nach § 51 BRAGO.

Die 5/10 für das Beschwerdeverfahren sind ok. dem Grunde nach.

Die Begründung Deines RA, es seien außergerichtliche Kosten, ist für meine Begriffe "etwas dünn". Hat er die entsprechenden Kommentierungen/Verfahrensgrundsätze hierzu genannt?

M.E. kann Dein Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich einer 5/10 Gebühr für das PKH Prüfungsverfahren als auch eine 5/10 Gebühr für das Beschwerdeverfahren zur Festsetzung anmelden. Sicher, wenn kein Urteil o.ä. gefällt wurde, gibt es erst einmal auch keine Kostenentscheidung, aber wenn eine Partei einen Antrag auf Festsetzung stellt, muß hierüber auch entschieden werden. Und der eine EUR Porto zzgl. 5,62 EUR Zustellgebühr sollte übrig sein. Mehr als versuchen kann man es doch nicht und warum sollte man es nicht tun?

Also gehört oder erlebt habe ich es noch nicht, daß ein PKH-Prüfungsverfahren außergerichtlich ist und deshalb nicht festsetzungsfähig. Ganz im Gegenteil. Selbst im gerichtlichen Verfahren kann ich außergerichtlich entstandene Kosten mit festsetzen lassen, entsprechend den Anrechnungsvorschriften natürlich, aber dennoch....



-- Editiert von runa am 21.10.2004 20:46:34

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tiroler
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,
in dem allerersten Teil stellt sich diese Frage von Joanna die meines Erachtens nicht beantwortet wurde:

Anfang
------Nach Aussage meines Anwalts kann ich diese Kosten beim Gegner also dem Kläger (der das alles verursacht und nichts erreicht hat), nicht geltend machen, weil die Kosten nicht erstattungsfähig sind.
Es seien aussergerichtliche Kosten.

Stimmt das so?
Kann ich nicht mal einen Mahnbescheid beantragen?
Das kann nicht sein, dass man ungerechtfertigterweise verklagt wird, dies auch so im PKH-Prüfungsverfahren festgestellt wird und trotzdem bleibt man auf Kosten sitzen, die man nicht mal einklagen kann?--------
Ende

Gerne würde ich hier eine Meinung erfahren, kann man da garnichts machen????
Da es mich auch unverständlicherweise ähnlich trifft.
Danke

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

Natürlich können auch außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sein.

Sie sind es nur dann nicht zusätzlich (!), wenn es zu einem Verfahren kommt.

(Trotzdem hättest du dafür keinen 4 Jahre alten Thread hochholen müssen, die Frage hättest du auch so stellen können.)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-2134
Status:
Beginner
(139 Beiträge, 39x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

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