Anwaltliche Vollmacht notwendig?

14. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Wubbel123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Anwaltliche Vollmacht notwendig?

Hallo liebes Forum,

ich konnte zu meiner Frage bislang keine eindeutigen Informationen ausgraben. Kann mir vielleicht jemand hier einen Rat geben? :)

Es geht um Folgendes:

Ein Leistungsantrag soll an eine Versicherung gestellt werden. Da der Versicherte (in dem Fall ich) weiß, dass hier einiges zu beachten ist, hat er sich entschieden, die Erstellung des Antrages einem Fachanwalt zu übergeben. Dafür hat der Versicherte dem Anwalt nach Aufforderung umfangreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt. Den fertigen Antrag möchte der Versicherte zunächst selbst einreichen, ohne daß der Anwalt gegenüber der Versicherung in Erscheinung tritt. Das soll im ersten Schritt unbedingt vermieden werden.

Der Anwalt benötigt zur Fertigstellung des Antrages noch Unterlagen/Informationen, welche von Ärzten und Behörden eingeholt werden können. Er übersendet dem Mandanten zwei Formulare - eines über eine umfassende Schweigepflichtsentbindung inkl. Berechtigung zum Erhalt aller Unterlagen bezüglich dieser Stellen und ein zweites über eine Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung und Prozessvollmacht.

Die Schweigepflichtsentbindung leuchtet mir ein, aber die Frage lautet: Muss die Vollmacht unbedingt ausgefüllt werden, damit er seine Aufgabe erledigen kann?

Würde mich riesig über Informationen dazu freuen. :)

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38390 Beiträge, 13990x hilfreich)

Grundsätzlich langt eine mündliche Vollmachtserteilung aus. Allerding sollen Anwälte schriftlich mandatiert bzw. bevollmächtigt werden. Und kein Arzt wird ohne den Nachweis der Bevollmächtigung irgendwelche Infos rausgeben, nur weil der Anwalt so hübsche blaue Augen hat.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Wubbel123):
Muss die Vollmacht unbedingt ausgefüllt werden, damit er seine Aufgabe erledigen kann?

Nö, man kann auch selbst jeden einzelnen mit dem der Anwalt zu tun hat darüber informieren, das Anwalt X entsprechend bevollmächtigt ist.



Je sensibler die Informationen, desto mehr wird sich das Gegenüber absichern, wenn Dritte was anfordern.
Normalerweise reicht auch die anwaltliche Vollmacht, aber bei Ärzten z.B. benötigt man sogar noch zusätzlich die Schweigepflichtsentbindung.
Fehlt eines von beiden, sollte es keine Infos geben.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Wubbel123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Besten Dank für Eure Einschätzung dazu! :) Dann ist es wohl besser, die Vollmacht auszufüllen. Soweit ich aus anderen Foreneinträgen verstanden hatte, entscheidet sowieso die Formulierung des Auftrages/Mandates, was der Anwalt letztlich tun 'darf' im Rahmen der Beauftragung, d. h. wenn schriftlich formuliert wird, dass eine Kontaktaufnahme seinerseits in Richtung Versicherung nicht gewünscht ist, sondern nur die Erstellung des Antrages sollte das passen. Hab ich das richtig verstanden?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@all:

Wenn ich den TE nicht völlig falsch verstanden habe, dürfte ein Vollmacht unnötig sein. Soweit ich den TE verstehe, soll der Anwalt ein Schriftstück erstellen und dem TE zur Verfügung stellen, damit dieser das dann selbst bei der Versicherung einreicht. Eine Vertretung gegenüber der Versicherung soll - derzeit - eben gerade nicht erfolgen. Und genau darum ist auch keine Vollmacht erforderlich.

Die Ärzte, von denen für die Erstellung des Antrages erforderlich Unterlagen angefordert werden sollen, sind ja keine Gegner im prozessualen Sinne. Also erfolgt auch hier keine Vertretung des TE gegenüber den Ärzten. Die Schweigepflichtsentbindungserklärung ist demnach völlig ausreichend.

@Wubbel:

Ich würde den Anwalt mal fragen, wofür zum jetzigen Zeitpunkt die Vollmacht erforderlich sein soll. Wenn der Anwalt lediglich den Umfang des Auftrages schriftlich niedergelegt haben möchte, ist eine Standardvollmacht dafür völlig ungeeignet.

Gruß,

Axel

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