Anwalt wird ohne schriftliche Vollmacht tätig

10. Januar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Peace1977
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Anwalt wird ohne schriftliche Vollmacht tätig

Hallo,

ich habe folgendes Problem:
Mein Mann hatte bei einer durch den Deutschen Diabetikerbund (DDB) vermittelten Anwältin ein Erstberatungsgespräch (Telefonat) bzgl. einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Nach Auskunft des DDB wird diese Erstberatung durch den DDB bezahlt, dabei wurde allerdings nie erwähnt, dass dieses Gespräch lediglich 20 Minuten dauern darf (was allerdings auch nur von der beratenden Anwältin behauptet wird).
Nach diesen 45 Minuten dauernden Telefonat hat mein Mann noch weitere Unterlagen in der Kanzlei abgegeben.

Da die Angelegenheit sehr dringend war (dies war der RAin bekannt), sollte auch schnell gehandelt werden. Er erteilte der RAin aber keine schriftliche Vollmacht.
Nachdem die Anwältin nach Abgabe der Unterlagen weder telefonisch noch persönlich oder per Mail zu erreichen war und nichts passierte, hat mein Mann die Angelegenheit einvernehmlich selbst geregelt. Dies wollte der der RAin auch mitteilen, aber es war nicht möglich, von ihr trotz mehrmaliger telefonischer Bitten an deren Sekretärin einen Rückruf zu bekommen. Es wurde nur gesagt, dass er einen Gesprächstermin brauche.
Da dieser wahrscheinlich auch entsprechend abgerechnet worden wäre, haben wir darauf verzichtet und lediglich um kurzen Rückruf gebeten (der hätte maximal 5 Minuten gedauert), damit er ihr mitteilen kann, dass sie nicht mehr tätig werden müsse.
Trotzdem und ohne jegliche schriftliche Vollmacht hat die RAin ein paar Tage später einfach einen Brief an den Gegner herausgeschickt, obwohl die Angelegenheit unsererseits ja schon einvernehmlich geregelt war.
Darüber waren wir sehr verwundert und daraufhin kam natürlich prompt die Rechnung bzgl. des Briefes und des länger dauernden Erstberatungsgesprächs.
Wir haben natürlich sofort in der Kanzlei angerufen und wiederum um Rückruf zur Klärung der Rechnung gebeten, leider wieder ohne Erfolg.
Trotzdem die Erstberatung durch den DDB bezahlt wird und keine Vollmacht zur weiteren Tätigkeit vorlag, haben wir uns telefonisch bereit erklärt, die länger dauernde Erstberatung gemäss dem Stundensatz der RAin zu bezahlen - allerdings nicht den Brief.
Wie immer gab es keine Reaktion sondern es folgte gleich der Mahnbescheid, gegen den wir Widerspruch eingelegt haben.
Könnt ihr mir sagen, ob es besser wäre, den Mahnbescheid doch zu bezahlen oder es auf einen Prozess ankommen zu lassen?
Wie stünden die Chancen auf Erfolg, da die RAin ja ohne schriftliche Vollmacht tätig geworden ist?

Vielen Dank für eure Hilfe.

Gruss,
Peace1977

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21 Antworten
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#2
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Wenn man einem Anwalt einen Auftrag erteilt muss man dessen Rechnung bezahlen. Eine "Vollmacht" ist dafür nicht zwingend notwendig, die brauch er erst wenn er irgendwo anders tätig werden will - wie einer Klage.

Was der Deutschen Diabetikerbund (DDB) damit zu tun haben soll musst du mit diesem klären. Nur weil der dir einen Anwalt nennt bekommt man nichts geschenkt.

Der Widerspruch geht nun eben vor Gericht und bringt dem Anwalt weiteres Geld.

Auf keinen Fall einen neuen Anwalt des Deutschen Diabetikerbund (DDB) beauftragen - sonst wird das ein ewiger Kreis.



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#3
 Von 
Peace1977
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@Nick_19:
Die Bitte um Rückruf wurde der Sekretärin per Telefon mitgeteilt.

Im Erstberatungsgespräch wurde vereinbart, dass die RAin schnellstens tätig werden soll, was aber nicht passierte. Wenn mein Mann sich nicht einvernehmlich mit dem Gegner geeignigt hätte, hätte er seinen neuen Job nicht antreten können!

Es gab einen mündlichen Auftrag, aber die schriftliche Vollmacht wurde nie erteilt, da wir die Sache ja selbst geregelt haben.

Die RAin hat beim DDB noch Rückfragen gestellt (per Mail, die uns vorliegt), aber um die Dauer des Erstberatungsgespräches ging es nicht. Auch ist im Infoblatt zur Mitgliedschaft nichts dazu zu finden.

Natürlich hat mein Mann die Unterlagen nicht zum Spass abgegeben. Die RAin sollte ja tätig werden, wurde sie aber nicht und hat auch auf keine Versuche, sie irgendwie (per Mail, Telefon, über die Sekretärin) zu erreichen, nicht reagiert. Deshalb haben wir uns selbst gekümmert, weil uns die Zeit davon lief.

Sie sollte ja auch nicht für lau arbeiten (ich hatte ihr die 20 Minuten übersteigende Dauer des Erstberatungsgesprächs ja angeboten, zu bezahlen). Hätte sie allerdings mal auf unsere Rückrufbitten oder Mails reagiert, dann hätte sie den Brief an den Gegner gar nicht schreiben müssen und die Kosten wären nicht angefallen.

Die Rechnung beläuft sich auf 176,50, was natürlich mit den Mahnkosten jetzt schon 237,62 € sind.


Ich bitte hier ja auch nicht um eine rechtsverbindliche Antwort, sondern möchte nur eure Meinungen dazu hören, ob ein Gerichtsverfahren für uns erfolgreich wäre!!
Mehr als nötig wollen wir ja auch nicht bezahlen.

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#4
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

Wenn das die "Geschichte" weg lässt bleibt eine Auftrag der Anwältin die nach "Gebühren" abgerechnet wird.
Da man "Unterlagen" abgab, ist das auch kein Erstgespräch mehr.

Da man sich selbst einigte hat sich doch jedes Handeln erledigt.

Ich sehe keine großen Chancen, das wird bestenfalls ein teurer Vergleich der dann mehr kosten als gleich zu zahlen.

Ihr habt ja nichts angeboten sondern komplett widersprochen.

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#5
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Na - dann gebe ich mal Meinung ab:
- Auftrag wurde erteilt
- es gab keine Kündigung oder Änderung des Auftrages
- Auftrag wurde ausgeführt

=> RA hat Honorar verdient. Ob die Höhe richtig berechnet wurde, könnte in dem Gerichtsverfahren überprüft werden.

Es gäbe da schon Punkte, die ich merkwürdig finde.
- Es sieht so aus, als ob die Rechtsanwältin das Beratungsgespräch nach einem Zeithonorar abrechnet. Das müssten Sie als Mandant vereinbart haben.
- Das Honorar für die Beratung ist auf das spätere Honorar für den Auftrag (Schreiben) anzurechnen - auch der Teil, den der DDB übernommen hat.
- Wenn die Anwältin den Auftrag zwar ausgeführt hat aber nicht in der vereinbarten Zeit oder nicht in der vereinbarten Art, könnte man über Schadensersatz nachdenken.

Ob sich das lohnt, kann man nur anhand aller Unterlagen beurteilen. Vielleicht kann der DDB vermitteln.

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich schließe mich den bisherigen Ausführungen an. Das alles klingt sehr nach einem konkreten Auftrag, sodass es daran eigentlich keine Zweifel geben kann. Warum das Mandat nicht einfach schriftlich gekündigt wurde, ist mir schleierhaft.

Aber auch ich finde einiges an der Geschichte merkwürdig. Ein Anwalt wird nicht nach Umfang der Arbeit bezahlt. Solange es keine gesonderte schriftliche (nachweisbare) Honorarvereinbarung gibt, können nur die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden und dort ist von irgendeinem "Zeittakt" nicht die Rede. Im Zweifel würde ich auch einfach mal beim DDB nachfragen, ob das überhaupt stimmt, mit den 20 Minuten. Das finde ich nämlich höchst ungewöhnlich.

Es kann aber eigentlich auch egal sein, denn:

Eine Beratungsgebühr fällt überhaupt nicht an, wenn es einen Auftrag zur schriftlichen Korrespondenz gegeben hat. Dann fällt nur eine sogenannte Geschäftsgebühr an, die mit dem 1,3 fachen Satz geltend gemacht werden darf. Es müsste auf der Rechnung also irgendwo diese Geschätsgebühr auftauchen (müsste die Nummer 2300 haben). Dann dürften noch die Post- und Telekommunikationspauschale von maximal 20,- Euro und die Mehrwertsteuer auftauchen. Fertig.

Insgesamt kommt mir die Rechnung aber äußert billig vor !!

Bei einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit wird üblicherweise ein Monatseinkommen bzw. in anderen Fällen auch ein Quartalseinkommen als Streitwert angesetzt. Da kommen meistens andere Zahlen bei raus....



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"justice"

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#7
 Von 
Peace1977
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für eure Meinungen.

Ich weiss, dass es zwar moralisch von der RAin nicht einwandfrei war, aber rechtlich eigentlich keine Zweifel bestehen, dass wir die Rechnung bezahlen müssen :-(

@justice005:
Da mein Mann in der Altenpflege arbeitet, ist der Streitwert ziemlich niedrig (in der Pflege verdient man halt nich so üppig).

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#8
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

quote:
Eine Beratungsgebühr fällt überhaupt nicht an, wenn es einen Auftrag zur schriftlichen Korrespondenz gegeben hat.


Das ist falsch.

Die Geschäftsbeziehung zwischen Mandant und RA begann mit einer Beratung. Von beiden Seiten war am Anfang nur eine mündliche Beratung beabsichtigt. Diese wurde ganz oder teilweise vom DDB bezahlt.

Unmittelbar danach erfolgte der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung. Die Vergütung aus der Beratung ist (sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde) auf die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung anzurechnen.

Die von der TE angegebenen Beträge ergeben sich nicht aus der Gebührentabelle (also Regelgeschäftsgebühr (1,3), Auslagenpauschale und Umsatzsteuer).

Gegenstandswert bis 1.200 EUR => 155,30 EUR Honorar
Gegenstandswert bis 1.500 EUR => 186,24 EUR Honorar

Die Rechnung weicht also von der Tabelle ab. Sollte der Gegenstandswert höher liegen, ist in der Rechnung eine Anrechnung der Beratungsgebühr enthalten.

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#9
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Die Bitte um Rückruf wurde der Sekretärin per Telefon mitgeteilt.


Wenn es so dringend war, hätte man der Sekretärin ja auch sagen können, sie solle dem Anwalt ausrichten, daß...

quote:
Im Erstberatungsgespräch wurde vereinbart, dass die RAin schnellstens tätig werden soll


Also unstrittige Beauftragung.

quote:
Nach diesen 45 Minuten dauernden Telefonat hat mein Mann noch weitere Unterlagen in der Kanzlei abgegeben.


Auch das würde gegen die Behauptung sprechen, es sei nur eine Erstberatung gewünscht gewesen.

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#10
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2027x hilfreich)

quote:
Nach diesen 45 Minuten dauernden Telefonat hat mein Mann noch weitere Unterlagen in der Kanzlei abgegeben.


Da man "Unterlagen" abgab, ist das auch kein Erstgespräch mehr.




Es könnte auch sein dass der/die Anwalt/-in zum Gesprächstermin Unterlagen anfordert, um überhaupt Erstgespräch / -beratung führen zu könnne ?

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#11
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Es ist doch nicht so schwer.
Es gab erst ein von beiden Seiten beabsichtigtes Beratungsgespräch und daraus entwickelte sich ein Auftrag. Diese Reihenfolge muss sich auch in der Rechnung (mit sämtlichen Zahlungen und Vereinbarungen zum Honorar) finden lassen.

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#12
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Ich weiss, dass es zwar moralisch von der RAin nicht einwandfrei war, aber rechtlich eigentlich keine Zweifel bestehen, dass wir die Rechnung bezahlen müssen :-(



Wenn du so weit bist macht es aber keinen Sinn, es zum Prozess kommen zu lassen.

Zum Verhalten der Anwältin muss man wohl nichts sagen, aber Fakt ist, ihr habt das Mandat nicht rechtzeitig zurückgenommen.

Aber selbst wenn ihr in der Verhandlung noch ein paar EUR rausschinden könnt, würde das aller Voraussicht nach von den weiter steigenden Kosten überkompensiert.

Zu einem Vergleich gehören immer 2. Auch da würdet ihr bei der Sachlage aber einen Teil der Kosten der Gegenseite übernehmen müssen.

Da bleibt vernünftig gesehen eigentlich nur der RAin umgehend mitzuteilen, dass ihr zahlt und das auch zu tun. Bevor weitere Kosten entstehen.

Dem Gericht gegenüber müsstet ihr dann den Widerspruch zurücknehmen. Die RAin wird dann, schon um weiter Gebühren zu schinden einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen euch beantragen.

Das bringt ihr aber "nur" 0,5 Gebühren. Wenn ihr es laufen lasst, kann sie aber (mindestens) 1,3 Gebühren fordern.

Ärgerlich, aber billiger kommt ihr da wohl nicht mehr raus.



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
PerryRhodan
Status:
Praktikant
(958 Beiträge, 373x hilfreich)

quote:
Es könnte auch sein dass der/die Anwalt/-in zum Gesprächstermin Unterlagen anfordert, um überhaupt Erstgespräch / -beratung führen zu könnne ?


Das Telefonat war bereits die Erstberatung. Alles, was danach kommt, kann schon begrifflich keine mehr sein.

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#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120178 Beiträge, 39841x hilfreich)

quote:
Es gab einen mündlichen Auftrag,

Das reicht aus

quote:
aber die schriftliche Vollmacht wurde nie erteilt,

Unerheblich.



Das ganze telefonieren hättet ihr euch sparen sollen, stattdessen das schriftlich (mindestens Einschreiben) das Mandat kündigen.



quote:
sondern möchte nur eure Meinungen dazu hören, ob ein Gerichtsverfahren für uns erfolgreich wäre!!
Mehr als nötig wollen wir ja auch nicht bezahlen.

Dann fix die 237,62 EUR bezahlen und den Widerspruch zurückziehen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#15
 Von 
Peace1977
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich werde den Widerspruch zurückziehen und die Forderung bezahlen.
Da wir aber bereits die Verfügung vom zuständigen Amtsgericht bekommen habe, weiss ich nicht, an wen ich das Geld überweisen soll.

Könnt ihr mir das sagen?

Kommt es nach dem Zurückziehen des Widerspruchs zu einem Anerkenntnisurteil?

Danke für eure Antworten.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich werde den Widerspruch zurückziehen und die Forderung bezahlen.
Da wir aber bereits die Verfügung vom zuständigen Amtsgericht bekommen habe, weiss ich nicht, an wen ich das Geld überweisen soll. <hr size=1 noshade>



Du kannst nur an die RAin zahlen. Parallel solltet ihr der RAin schriftlich die erfolgte Zahlung mitteilen und sie darauf hinweisen, dass sich das Verf. damit "erledigt" (wörtlich) hat.

In der Ü den Verwendungszweck mit dem Az. angeben, Beleg gut aufheben.

Mit der Rücknahme solltet ihr dem Rechtspfleger, dem Mahngericht mitteilen, dass ihr die Forderung bezahlt habt, dass sich das Verfahren "eledigt" hat, Belegkopie, Schreiben an RAin beifügen.

Die RAin könnte zwar einen Vollstreckungsbescheid beantragen, dagegen könntet ihr aber Einspruch einlegen, § 700 ZPO . Da die Forderung durch Zahlung erloschen ist, würdet ihr am Ende "gewinnen".

Deshalb wird die RAin entweder gar nichts mehr machen, oder die Sache für erledigt erklären und die Kostenfestsetzung beantragen.

Das hängt jetzt davon ab, in welchem Stadium das Mahnverfahren ist.

Wenn Kosten festgesetzt werden, wäre noch zu prüfen ob Gebühren berechnet werden, die ihr bereits auf den MB bezahlt habt. Das bleibt erst mal abzuwarten, auch da gäbe es dann Rechtsmittel.

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#17
 Von 
Peace1977
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Das versteh ich jetzt nicht ganz.
Gegen den Mahnbescheid hatte ich ja Widerspruch eingelegt und dann wurde das Verfahren an das zuständige Amtsgericht abgegeben. Der Betrag von 237,62 € war ja schon der vom Mahngericht geforderte Betrag.
In der Verfügung vom Amtsgericht fordert die RAin jetzt diesen Betrag plus Zinsen, was ja ein anderer Betrag ist als ursprünglich vom Mahngericht gefordert.
In dem Schreiben vom Amtsgericht steht, dass wir binnen 2 Wochen die Verteidigung anzeigen sollen, deshalb denke ich, dass das Mahnverfahren schon ganz am Anfang ist.
Ich könnte jetzt auch den Klageanspruch ganz anerkennen, worauf es dann ein Anerkenntnisurteil gäbe.
Das wäre doch im Prinzip das gleiche wie du schilderst, oder verstehe ich da was falsch?

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12311.04.2012 22:52:18
Status:
Student
(2108 Beiträge, 1040x hilfreich)

quote:
deshalb denke ich, dass das Mahnverfahren schon ganz am Anfang ist.


Nein. Das ist jetzt ein normales Klageverfahren geworden. Es geht um die Summe aus dem MB + Zinsen + Kosten.

Verteidigst du dich nicht ergeht ein Versäumnisurteil, was billiger ist als einen Termin war zu nehmen.

Danach würde ich die Summe aus dem folgenden Urteil zahlen.

Vermutlich gibts dann noch ne Kostenrechnung, für die Klage.
Da der Anwalt sich selbst vertritt, kommen nochmal die Kosten für seine eigene Vertretung am Schluss oben drauf.



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#19
 Von 
Peace1977
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Jetzt blicke ich gar nicht mehr durch, was ich machen soll....
Soll ich jetzt den Widerspruch beim Amtsgericht zurückziehen und die Forderung an die RAin zahlen oder soll ich ein Anerkenntnisurteil beantragen und nach dessen Erlass die Forderung bezahlen???
Ich will es doch einfach nur formal richtig machen, damit nicht nochmal irgendwelche Kosten draufkommen.

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#20
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Es ist grauenhaft, was hier für ein Unsinn geschrieben wird. Die Hobby-Juristen mögen sich mal den § 697 Abs. 4 ZPO durchlesen.

quote:<hr size=1 noshade>Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. <hr size=1 noshade>


Für den TE: gemeint ist die Geschäftsstelle des Gerichts für das Klageverfahren. Die Rücknahme des Widerspruchs ist definitiv die günstigste Lösung. Vergessen Sie das Gefasel von Versäumnisurteil, Anerkenntnis oder gar Erledigung.

Mit Rücknahme des Widerspruchs geht die Sache zurück ans Mahngericht. Dort könnte die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dazu muss es aber nicht kommen, wenn die Forderung vorher bezahlt wurde.

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#21
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Soll ich jetzt den Widerspruch beim Amtsgericht zurückziehen und die Forderung an die RAin zahlen



Genau so.

Im Mahnverfahren gibt es kein AU.

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