Anwalt ohne Antrieb

27. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)
Anwalt ohne Antrieb

Hallo,

ein deja-vu-Erlebnis: schon wieder ein RA, der seine Aktivitäten auf Null zurückfährt...

In einem ZPO-Verfahren, in welchem man sich nun auf ein schriftliches Verfahren geeinigt hat, läuft bald die Frist zur Einreichung von Schriftsätzen ab. Es ist ein WEG-Fall, bei dem es um eine Beschlussanfechtung zur Wiederbestellung eines unzuverlässigen Verwalters geht. Der RA ist Fachanwalt für WEG-Recht.
Nachdem ich letztes Jahr schon einen Reinfall mit einem anderen RA erleben musste (der Gute hatte seine Zeit in andere Dinge investiert, als sich um seine Mandanten zu kümmern....- das Verfahren hatte ich, klar im Recht, eher zufällig gewonnen)- kommt das Gleich nun nochmals in Grün mit Anwalt Nr. 2.....
Dabei ließ es sich anfangs recht gut an- aber was nutzt das....

Ich hatte den RA auch schriftlich mit vielen Informationen ausgestattet, die ich dann jeweils nochmal übersichtlich zusammengefasst hatte, da ich schon befürchtete, dass der Eifer nachlassen könnte. Er hat dann auch Schriftsätze verfasst, die einige wesentliche Pflichtverletzungen des Verwalters herausstellten. Nach meiner Überzeugung fehlt aber noch jede Menge. Der gegenerische Anwalt hatte sich da deutlich mehr ins Zeug gelegt.

Ich will diesen Post hier nicht unnötig mit WEG-spezifischem Zeug aufblähen, das wird eh zu kompliziert- denn hier ist ja in ganz besonderem Maß nicht nur das Gesetz sondern auch die unterschiedlichen herrschenden Rechtsmeinungen von Bedeutung. So kommt es, dass Untätigkeit des Verwalters durch Nicht-Umsetzung von Beschlüssen oft eher als verzeihlicher Lapsus angesehen wird (obwohl dies ja zu den zentralen Aufgaben gehört). Es bleiben dann einige ganz wenige Verstöße, die keine Straftaten sind, mit deren Anprangerung man sich so eben vor Gericht wagen kann: fehlerhafte Jahresabrechnung, nicht-ordnmungsgemäße Beschlusssammlung,.... das war's, denke ich. Dies liegt auch vor, unstrittig. Trotzdem sieht die Richterin den Mehrheitsbeschluss zur Wiederbestellung immer noch als gewichtig an. Es gab dann einen Vergleichvorschlag des Gerichts- der nur Selbstverständlichkeiten enthielt, die der Verwalter ohnehin erledigen muss (z.B. Umsetzung von Beschlüssen)- Wahnsinn.

Was aus meiner Sicht bleibt, ist die vollumfängliche Darstellung aller Verfehlungen dieses Verwalters, damit das Gericht sieht, wie weit die Unverschämtheit und Unfähigkeit dieses Verwalters geht und dass mit einem Vergleich oder gar einer Klageabweisung kein Frieden in der Gemeinschaft hergestellt werden kann.

Diese Darstellung aber fehlt. Ich denke nun, wegen der bald ablaufenden Frist, darüber nach, selbst einen Schriftsatz an das Gericht zu senden.
Ist das in dieser Konstellation (beauftragter RA, laufendes schriftliches Verfahren) überhaupt möglich?
Und wenn ja: Wie würde das mutmaßlich vom Gericht konnotiert?

Nicht ganz ernst gemeint bliebe noch die Frage: wie findet man einen guten RA (also einen der auch längerfristig gut bleibt)?

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

Was denn, so teuer?

Was denn, so teuer?

Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Anwaltsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Ist das in dieser Konstellation (beauftragter RA, laufendes schriftliches Verfahren) überhaupt möglich?

Wenn kein Anwaltszwang herrscht, wäre das möglich.

Kann aber passieren, das der Anwalt dann das Mandat niederlegt.



Zitat (von Funkybull):
Was aus meiner Sicht bleibt, ist die vollumfängliche Darstellung aller Verfehlungen dieses Verwalters, damit das Gericht sieht, wie weit die Unverschämtheit und Unfähigkeit dieses Verwalters geht und dass mit einem Vergleich oder gar einer Klageabweisung kein Frieden in der Gemeinschaft hergestellt werden kann.

Ich vermute die Antwort des Anwaltes auf diese Sache war ... nichts?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Funkybull):
Ist das in dieser Konstellation (beauftragter RA, laufendes schriftliches Verfahren) überhaupt möglich?

Wenn kein Anwaltszwang herrscht, wäre das möglich.

Kann aber passieren, das der Anwalt dann das Mandat niederlegt.


Dann wäre es ja eine Maßnahme für diesen RA, dass er sich etwas mehr regt.



Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Funkybull):
Was aus meiner Sicht bleibt, ist die vollumfängliche Darstellung aller Verfehlungen dieses Verwalters, damit das Gericht sieht, wie weit die Unverschämtheit und Unfähigkeit dieses Verwalters geht und dass mit einem Vergleich oder gar einer Klageabweisung kein Frieden in der Gemeinschaft hergestellt werden kann.

Ich vermute die Antwort des Anwaltes auf diese Sache war ... nichts?


Wie kommst Du zu der Vermutung?
Aber nein, das hatte ich so noch nicht eingefordert. Sehr wohl aber die Aufführung von extremen Verhaltensweisen des Verwalters und auch klaren, vorsätzlichen Verstößen gegen Regelungen in der Teilungserklärung.

Falls es der Fall sein sollte, dass Du der Meinung bist, dass nur die aus dem Blickwinkel der gegenwärtigen Rechtsprechung als relevant empfunedenen Verstöße aufegführt werden sollen:
Dem hatte ich den Exkurs in die WEG-Rechtsprechung gewidmet.

Und sowieso, die Rechtsprechung ist Moden unterworfen: mal so, morgen so. Wie sicher bist Du Dir, dass nicht vielleicht in 1 oder 2 Jahren die Umsetzung von Beschlüssen in der juristischen Betrachtung höchste Priorität haben?

Und die Beschlusssammlung, als einzige (!) konkrete Verpflichtung des Verwalters im WEG genannt, ist so wichtig, dass deren nicht-ordnungsgemäße Führuing ein Grund zur Abberufung aus wichtigen Grund ist? Nee, findet das LG Düsseldorf (glaube, das war's) nicht so.

Die ganzen Umstände sind wichtig- besonders wenn ein Gericht in extremer Weise, auch in einem solchen Fall, denm Mehrheitswillen herausstellt. Auch wenn Teile der Mehrheit natürlich ein Interesse am Bleiben dieses Verwalters haben, weil der deren Interessen exklusiv vertritt- was das Gericht im vorliegenden Fall nicht weiß. Unparteilichkeit gehört ja auch zu den EIgenschaften, die ein Verwalter haben sollte.

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von Funkybull):
Aber nein, das hatte ich so noch nicht eingefordert. Sehr wohl aber die Aufführung von extremen Verhaltensweisen des Verwalters und auch klaren, vorsätzlichen Verstößen gegen Regelungen in der Teilungserklärung.

Dann würde ich das als erst mal mit dme Anwalt besprechen.

Denn es kann durchaus sein, das das für das Gesambild wichtig ist.

Denn es ist durchaus ein Unterschied, ob man nur ein paar Fehler macht (=Ausnahme,kann mal passieren).Oder ob sich fehlerhafte Arbeiten wie ein roter Faden durchzieht (Fehler sind "Standard", dauerhafte Ungeeignetheit für die Aufgabe).



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Dann sind wirja hier mal einer Meinung.
Ich hatte keine minutiöse Gesanmtdarstellung mit allen erdenklichen Details gefordert, aber eben einen Abriss, der zeigt, dass dieser Verwalter dauerhaft unzuverlässig ist.
Das Problem besteht weiter: Der RA ist wohl jetzt in Urlaub und wenn er wieder da ist, sist die Frist abgelaufen...

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@Funkybull

Sie haben aber auch ein Pech: Unfähige Handwerker, unfähige Verwalter, unfähige Anwälte. Wo wird das enden?

Wenn Sie einem Fachanwalt dann allerdings nach Ihren Kommentaren offenbar "einen Exkurs in die WEG-Rechtsprechung gewidmet und überreicht haben", dürfte die Mandantsbeendigung im beiderseitigen Interesse liegen. ;) Sie können dann Ihren Exkurs dem Richter selbst übermitteln; der wird dann schon die richtige Entscheidung treffen.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@Funkybull

Sie haben aber auch ein Pech: Unfähige Handwerker, unfähige Verwalter, unfähige Anwälte. Wo wird das enden?


Aha, Sie sind meinem Leidensweg gefolgt... Es kann nur noch besser werden ;-)
Wer einschlägige Erfahrungen mit den drei aufgeführten Entitäten von Dienstleistern hat, wird das aber sicherlich gut nachvollziehen können. Umgekehrt: Wer aus diesen Gruppen von Dienstleistern sich dazu entschließt, gut und ehrlich zu arbeiten, wird erfolgreich sein, besonders langfristig.

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Wenn Sie einem Fachanwalt dann allerdings nach Ihren Kommentaren offenbar "einen Exkurs in die WEG-Rechtsprechung gewidmet und überreicht haben", dürfte die Mandantsbeendigung im beiderseitigen Interesse liegen. ;) Sie können dann Ihren Exkurs dem Richter selbst übermitteln; der wird dann schon die richtige Entscheidung treffen.



Jetzt muss auch ich einmal lachen :-D
Nein, der "Exkurs" bezieht sich auf die paar Zeilen hier oben im Forum. Das Hauptthema ist ja der RA; um aber ein eingermaßen verständliches Bild der Situation zu zeichnen, hatte ich mich über ein paar WEG-Sachen geäußert. Dass der Fachanwalt für WEG Recht, sich darin auskennt, setze ich mal voraus- aber bekanntlich ist nichts sicher.

Zurück zur Ausgangsfrage:
Die Sache wird momentan vor einem Amtsgericht verhandelt- also, soweit ich weiß, kein Anwaltszwang. Das bedeutet dann, dass ich selbst einen Schriftsatz ans Gericht senden kann, richtig?
Was mich natürlich beschäftigt, ist die Frage, wie das vom Gericht gesehen wird, denn das ist ja nicht der übliche Gang der Dinge. Ich hatte ja schon oben beschrieben, was für merkwürdige Auffassungen das Gericht von einem "Vergleich" hat. Das lässt eher pessimistisch in die Zukunft blicken. Mein Anwalt sagt, die Richterin wisse alles und würde dies entsprechend abwägen. In seinen Schriftsätzen ist diese vollumfängliche Darstellung allerdings nicht vorhanden.
Oder wäre eine direkte Mandatskündigung meinerseits sinnvoll? Und dann evtl. noch der Wechsel zu einem anderen Anwalt (der sich dann allerdings wiederum als Reinfall entpuppen könnte)?

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Bloß kein neuer Anwalt. :)

Wenn Sie es selbst machen wollen und der Auffassung sind, dass Ihre Schriftsätze besser als die vom Fachanwalt sind - Mandat kündigen, Eigenvertretung beim Gericht anzeigen und Schriftsatz um Schriftsatz einreichen.

Aber neben einem bestehenden Mandant selbst Schriftsätze einzureichen, wäre äußerst kontraproduktiv.

Nur Mut und kreative Einfälle für Ihre Schriftsätze.

MfG

RA Thomas Bohle

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120010 Beiträge, 39816x hilfreich)

Es könnte auch eine Alternative sein, das man einfach selbst eine Fristverlängerung beantragt?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Danke, ich sehe wieder klarer :-)

Technisch: Wenn ich die Schriftsätze selbst einreiche- was für Formalien muss ich da beachten? Also Aktenzeichen des Falls ist klar. Reicht es den Schriftzsatz ans Amtsgericht zu senden oder muss er gleichzeitig an den RA der Gegenseite zugestellt werden? Soweit ich das in Erinnerung habe, sendet das Gericht selbst die Abschriften von Schriftsätzen der jeweiligen Gegenseite zu.

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Das steht alles auf den Zetteln vom Gericht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Funkybull
Status:
Schüler
(311 Beiträge, 108x hilfreich)

Schon zweimal habe ich Depp auf Deinen Müll tatsächlich geantwortet..... erst jetzt wird mir leider klar: ein Trollerö ist am Werke...

Signatur:

Wenn ich mich nicht irre (Sam Hawkens)

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
koivu
Status:
Schüler
(199 Beiträge, 63x hilfreich)

Sie müssen es ja wissen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.714 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen