Anwalt für Vollstreckungs-ABWEHR-Recht gesucht

11. November 2011 Thema abonnieren
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)
Anwalt für Vollstreckungs-ABWEHR-Recht gesucht


Hallo zusammen,

wer hat einen guten Tipp wie man in Hamburg und Umgebung einen Anwalt für Vollstreckungs-ABWEHR-Recht finden kann?

Die meisten Anwaltskanzleien die Vollstreckungsrecht "im Programm haben" betreiben nur das Beitreiben von Forderungen,

nicht aber die Vollstreckungsabwehr
weil damit offenbar weniger zu verdienen ist.

Ich habe schon mehrere emails an die dortige Verbraucherzentrale gesendet,
die antworten aber wohl prinzipiell nicht.

Wer hätte da noch einen praktikablen Tipp?

Gruß

Jürgen


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22 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Eine spezielle Spezialsierung auf Vollstreckungsabwehr gibt es nicht. Ist die Vollstreckung unzulässig oder soll sowas wie ein Zahlungsaufschub erreicht werden?

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#2
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Eidechse,

vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt:

Ich suche keinen FACHANWALT für Vollstreckungs-ABWEHR-Recht

sondern einen Anwalt der besondere Erfahrungen auf diesem nicht alltäglichen Spezialgebiet hat,

d.h.:

wer könnte einen solchen Anwalt kennen
oder kennt ihn selbst?

Gruß

Jürgen


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#3
 Von 
_T_
Status:
Beginner
(135 Beiträge, 214x hilfreich)

Der Begriff "Vollstreckungsabwehr" ist äußerst vage, so dass man kaum eine Empfehlung geben kann.
Allgemein dürfte aber gelten, dass ein Anwalt der weiß, wie man vollstreckt, auch wissen wird, wie man Vollstreckungen abwehrt. Das ist ja sozusagen nur die andere Seite der gleichen Medaille.

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#4
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo _T_,

eben nicht,

ich kenne mehrere Anwälte die Vollstrecken können ( ein paar Briefe dazu schreiben, das ist einfach!)

sich dagegen zu wehren benötigt profunde Detail-Kenntnisse des dazugehörigen Rechts!

ausserdem würde ich ja nicht extra danach Fragen!

Gruß

Jürgen


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#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
ich kenne mehrere Anwälte die Vollstrecken können


das ist schlecht.....Anwälte können und dürfen nicht vollstrecken.....
Im Übrigen handelt es sich um eine schlichte Handlung aus der ZPO, also Zivilrecht.



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#6
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo meri,

richtig!

das "Vollstrecken" ist für einen Anwalt aber einfacher und für gewöhnlich leichteres Geld verdient

als mit "Vollstreckungsabwehr",

denn das ist für gewöhnlich mit einem Vielfachen mehr an Arbeit verbunden und damit

kein leicht verdientes Geld mehr

und erfordert deshalb zusätzlich zu den erforderlichen erweitertem Wissen
auch noch einen persönlichen Enthusiasmus

den man heute bei Anwälten eher selten vorfindet!

Gruß

Jürgen





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#7
 Von 
Dieter25
Status:
Lehrling
(1970 Beiträge, 995x hilfreich)

Es gibt noch keine Fachanwälte für das Zwangsvollstreckungsrecht oder für das Zivilrecht, das zum Zivilrecht gehört.
Sofern sie den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen und besoderer theoretischer Kenntnisse in einem Rechtsgebiet gemäß § 43c BRAO i.V.m. der Fachanwaltsordnung (FAO) der zuständigen Rechtsanwaltskammer gegenüber nachgewiesen haben,
dürfen Rechtsanwälte sich als "Fachanwalt für..." bezeichnen.

Ich habe einen RA herausgefunden, von dem ich glaube, daß er die notwendigen Kennisse und Erfahrungen auf dem entspr. Gebiet verfügt.

Leider haben sie nichts häheres bekanntgegeben.

http://www.glhp.de/






















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#8
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Dieter25,

danke für den Tipp.

Fachanwalt war von vornherein nicht das Thema da es dafür keine gibt.

Wegen der Fahrtkosten zum Gericht
die meine RSV nicht zahlt
wäre mir allerdings ein Anwalt aus dem Rhein-Main-Gebiet lieber ...

(Anm: Beck und Thegemey sind mir bekannt,
kommen aber nicht in Frage)

Gruß

Jürgen


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-- Editiert netbank-opfer am 12.11.2011 18:01

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120366 Beiträge, 39881x hilfreich)

Der Gute sucht einen Anwalt, der noch 'anspruchsvollere Briefe' als er selbst schreiben kann und seine - mitunter eigenartigen juristischen Vorstellungen - durchzusetzen.

Wer näheres wissen will kann gerne mal hier:
http://www.123recht.net/Netbank-richtet-kein-P-Konto-ein-__f334232.html
oder auch hier
http://www.123recht.net/merkwuerdige-Netbank-P-Konto-Nutzungsmoeglichkeit-__f335498
bezüglich des Kontextes nachlesen ...

Bereits aufgesuchte Anwälte (die obengenannten) entsprachen übrigens nicht seinen Ansprüchen bezüglich ihres Kenntnisstandes über die aktuelle 'Kontopfändungsrechtslage'.
Vermutlich war sie zu realitätsbezogen.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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#10
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Harry van Sell

der "Mann der Banken" für "bankenschädliche Fälle"

frönt wieder unverkennbar seinem Job als Mopper und Bankenretter !!!

Wer hier eigentlich "eigenartige juristische Vorstellungen" hat

kann sich jeder Interessent hier beim Durchlesen der genannten Threads selbst machen,

zum Schaden der Netbank, wie ich hoffe !!!



Feststellung von mir am Rande:

auch nach über 1 Jahr grundsätzlicher Gesetzesänderung wissen davon auch die bei Gerichten dafür zuständigen Beschäftigten so gut wie überhaupt nichts, weder Rechtspfleger noch Gerichtsvollzieher noch Richter !!!


Aufforderung an Harry van Sell:

erkläre mir mal genau woher du, wie du behauptest, weist das ich bei 2 Anwälten gewesen bin?

erkläre mir auch mal genau, wie du behauptest, ich hätte dabei einen Anwalt gesucht, der noch 'anspruchsvollere Briefe' als ich selbst schreiben kann?

und erkläre mir mal genau,
welche "eigenartigen juristischen Vorstellungen" ich mit Hilfe der Anwälte durchzusetzen will?

überigens:
der Kenntnisstand der Anwälte war nicht nur realitätsfremd, sie hatten die gesetzlichen Regelungen nach kurzer "Einarbeitung" auch nur lückenhaft verstanden,

ausserdem stimmte die für mich unbedingt erforderliche "Chemie" nicht.



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#11
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Es gibt eine präventive Kontopfändungsschutzklage. Wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, würde ich davon ausgehen, dass die meisten Anwälte das können (auch per Eilantrag).

Korrespondenz mit der Bank, um in Deinem Fall eine Lösung zu erreichen, erfordert von Seiten Deines Anwalts allenfalls bestimmte Kenntnisse zum P-Konto.

Besagte präventive Kontopfändungsschutzklage beruht aber auf dem Selbstbehalt. Falls bei Dir was zu holen ist, heißt das dann aber konkret, dass Du von dem, was Du oberhalb vom Selbstbehalt hast, Deine Rechnungen berappen musst, ohne Zicken zu machen, sonst läuft da gar nichts. Geiz ist geil, wird da also nicht funktionieren.
Die präventive Kontopfändungsschutzklage ist aber eher relevant, um den Dispo zu wahren. Der Bank ist es aus einsichtigen Gründen auch lieber, wenn die Kunden Kontopfändungen präventiv vermeiden.

Aber bei Dir ist ja bereits eine Kontopfändung erfolgt, und darum hast Du ja auch ein P-Konto. Und die Unstimmigkeiten, die Du da mit der Bank hast, haben daher wohl weniger mit genuin vollstreckungsschutzspezifischen Fragen zu tun, sondern wie ihr die Geschichten mit dem P-Konto-Zeugs am besten regeln könnt.

PS. Im übrigen arbeite ich nicht bei einer Bank. Mein Banksachbearbeiter und ich kommen aber gut aus, und er stimmt mir zu, dass die präventive Kontopfändungsschutzklage eine prima Erfindung ist, welche von den Kunden erforderlichenfalls im gegenseitigen Interesse auch genutzt werden sollte -) Wir haben uns auch zu diesem Thema schon unterhalten.

Und ich mache keinen Stress wegen irgendwelcher Sachen, sondern wir kucken einfach gemeinsam, wie wir alle Daueraufträge, Einzugsermächtigungen und Dauerauftragsänderungen und sonstigen Anweisungen gemeinsam hinbekommen, und ich zicke auch nie wegen den Kontoführungsgebühren und dem Zins für den Dispo rum, das wird nämlich einfach alles abgebucht.

Ich werde Dich aber definitiv nicht mit meinem Banksachbearbeiter bekannt machen, weil ich keinen Bock habe, dass Du dann den nervst und "mobbst" und stresst und belämmerst!!!




-- Editiert Morgause am 15.11.2011 02:11

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#12
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Morgause

"präventive Kontopfändungsschutzklage" ist bei mir kein relevantes Thema,
wie kommst du darauf?

mittlerweile will ich die Netbank auf Schadenersatz verklagen,
dafür braucht es schon einen Anwalt mit profunden Kenntnissen!

Ausserdem hätte ich bezüglich Vollstreckungsanwehr auch noch weitere "Aufträge" gegen andere Institutionen die eine internsivere Suche begründen.

Dein Bankberater nützt mir dazu sicherlich wenig wenn er kein Jurist ist.

was meinst du denn mit "moppst"?

Gruß

Jürgen



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#13
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

quote:
mittlerweile will ich die Netbank auf Schadenersatz verklagen,
dafür braucht es schon einen Anwalt mit profunden Kenntnissen!


Dann wohl aber nicht unbedingt für die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen sondern für Bankrecht (Stichwort Haftung der Bank).

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#14
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo Eidechse,

für so einen Pipifax braucht man wirklich keinen auf Bankrecht spezialusierten Anwalt.

Auch das Bankrecht ist übrigens selbst auch wieder sehr vielschichtig.

Gruß

Jürgen



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#16
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo florian3011,

der Schaden liegt darin, das die Netbank mein Guthaben auf den Konten trotz des ihr mitgeteilten Vorbehaltes offenbar (es fehlt jetzt!) an den Gläubiger weiter geleitet hat.

Es steht mir deshalb nicht wie vom Gesetzgeber vorgesehen für meinen Lebensunterhalt zur Verfügung.

Das ist der derzeit größte Schaden,
zusätzlich zu der P-Konto-Nutzungs-Vereitelung.

Gruß

Jürgen



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#18
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo florian3011,

mein individueller Pfändungsfreibetrag ergibt sich aus ZPO § 850i und steht mir gesetzlich völlig unabhängig vom Bestehen eines P-Kontos zu.

Die Pfändung erfolgte BEVOR das P-Konto von der Netbank äusserst widerwillig und bockbeinig von der Netbank angeblich eingereichtet wurde.

Ich habe der Netbank rechtzeitig mitgeteilt das ich einen höheren persönlichen Pfändungsfreibetrag habe und habe ihr dies ausführlich mitgeteilt.

Sie hat darauf nicht reagiert sondern stellt sich mehr oder weniger tot.

Nach BGB und nach den AGBs der Banken -und auch der Netbank- hat diese gegenüber ihren Kunden eine Treuepflicht u.a. darin deren Vermögen nicht zu schädigen was sie aber trotzdem gemacht hat indem sie die Interessen des Gläubigers über das Interesse ihres Kunden gestellt hat und ihn massiv geschädigt hat.

Das der Freibetrag von einem Vollstreckungsgericht festzulegen ist
ist erst seit Kurzem mein Kenntnisstand.

Telefonisch hat sich weder das für mich zuständige Vollstreckungsgericht noch die vollstreckende Gerichtskasse Frankfurt für zuständig erklärt.

Das dann nur noch die Netbank als Drittschuldner in Frage kommt ist erst einmal eine für jedermann nachvollziehbare Konsequenz denn es bleibt sonst keiner übrig.

Wenn die Netbank nicht zuständig ist (wovon ich jetzt ausgehe!) hätte sie mir das mitteilen müssen,
das ergibt sich meiner Ansicht nach aus ihrer Treuepflicht,
denn man kann bei Bankkunden grundsätzlich nicht voraussetzen,
dass sie sich mit der Pfändungsgesetzgebung auskennen,

seitens einer Bank aber schon!

Gruß

Jürgen



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#20
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo florian3011

ich verstehe deine Ausführungen zu ZPO § 850i dergestalt nicht, wie du aussagst, das mir danach kein Freibetrag danach zusteht, wie es dieses Gesetz doch ausdrücklich vorgibt.

Wer in diesem Zusammenhang mit "Gericht" gemeinst ist und wer es anrufen müsste, müsste der noch nicht vorhandenen Kommentierung entnommen werden, es gib aber vorläufig nur die Gesetzesbegründung dazu.

nix "basta",
da hast du grundsätzlich die Absicht des Gesetzgebers nicht verstanden,
das grundsätzlich JEDEM unabhängig von der Art seiner Einkünfte der Pfändungsfreibetrag zur Finanzierung seines Lebens verbleiben soll!

Da hast du etwas grundsätzlich bei der Gesetzesänderung nicht verstanden,
deshalb abgekürzt für Starrsinnige:

Mindestpfändungsfreibetrag grundsätzlich für alle
Höherer Freibetrag erst auf Gerichtsbeschluss.

D.h. aber nicht das die Netbank bis zu einem Gerichtsbeschluss über das Geld des Kunden verfügen kann um es dem Gläubiger zu überweisen;
gerade da liegt der grundsätzliche Denkfehler der Netbank und von dir!

Der Drittschuldner hat auch schon vorher zwischen den Stühlen gesessen und musste sich gut überlegen was er tat um nicht Schadenersatzpflichtig zu werden, daran hat das P-Konto auch nichts geändert (es sollte die Handhabung nur einfacher machen,
dazu muss aber die Netbank auch ihren Teil beitragen)!

Gruß

Jürgen


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#22
 Von 
netbank-opfer
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo florian3011,

du hast denn Sinn der Gesetze nicht verstanden.

ZPO § 859i steht selbstverständlich nicht für sich alleine sondern muss im Gesamtzusammenhang den anderen Pfändungsschutz-Gesetzen und den Grundabsichten des Gesetzgebers gesehen werden.

Schau dir mal den
"Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes"

Bundesratsdrucksache 663/07 an,

über Google zu finden.

vielleicht verstehen wir uns danach besser!

Das mit dem Begriff "Arbeitseinkommen" ist historisch gewachsen;
ürsprünglich war damit tatsächlich nur Arbeitseinkommen gemeint.

Da der Gesetzgeber zu faul ist das alles zu ändern
erklärt er dann in § 850i verklausuliert sinngemäß, das jedes Einkommen "Arbeitseinkommen" in Sinne der bisherigen Gesetzgebung ist.

Normalerweise ist das für einen Laien missverständlich und schwer verständlich da er zuerst vom tatsächlichen Wortlaut ausgeht,
das hat der Gesetzgeber auch in anderen Gesetzen oft gemacht und damit muss halt jeder klarkommen!

Das die Netbank auszahlem "muss" ist gerade der Irrtum.

Das gilt selbstverständlich nur wenn keine Vorbehalte für eine Zurückbehaltung bestehen, z.B. die Höhe der Pfändungsfreigrenze noch nicht festgelegt ist.

Wo steht das Gegenteil

und würde sich das überhaupt mir den Grundgedanken des Pfändungsschutzes vereinbaren lassen?

Gruß

Jürgen



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