Antrag auf Versagung der RSB durch einen Gläubiger, der nicht am Verfahren teilgenommen hat

5. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Mika187
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Antrag auf Versagung der RSB durch einen Gläubiger, der nicht am Verfahren teilgenommen hat

Hallo liebes Foren-Team.

ich habe eine etwas komplexere Fragestellung, die ich versuche so knapp, neutral und allgemein wie möglich zu formulieren:

Schuldner (S) wird wegen diverser Betrugsdelikte (in 2013) zu einer Haftstrafe verurteilt (auch in 2013). Von der JVA aus stellt er einen Antrag auf Privatinsolvenz, wohlwissend, dass Forderungen aus unerlaubten Handlungen nicht der Restschuldbefreiung unterliegen. Da es aber auch andere Forderungen gibt, geht er diesen Weg, um nach der Haft eine reelle Chane auf einen Neuanfang zu haben. Im Rahmen seiner Möglichkeiten aus der JVA erstellt er die Liste aller Gläubiger und alles weitere geht seinen Weg. Er befindet sich mittlerweile auf freiem Fuß und ist in der Wohlverhaltensphase.

Nun, 2017 bekommt er Post vom Anwalt eines Gläubigers aus damaligen Zeiten. Diesen hatte er aus seiner Haft postalisch kontaktiert und sich für seine Tat entschuldigt. Leider aber hat er aber, wie sich nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter bestätigt hat, vergessen diesen zur Gläubigerliste hinzuzufügen. Dies geschah nicht mutwillig (die Liste bestand aus ca. 80 Gläubigern), wird ihm vom Anwalt des aktuellen Gläubigers nun aber vorgeworfen.

Forderung des Anwalts: Sofortige Zahlung der kompletten Forderung, inkl. Zinsen und Anwaltsgebühren. Folge, falls dies nicht geschieht: Info an das Gericht über eine mutwillig unterlassene Benennung und Antrag auf Versagung der RSB. Sollte dies geschehen, wäre der gesamte Weg umsonst gewesen. Die finanziellen Mittel zur Begleichung der Forderung liegen aber leider nicht vor.

Fragen:
- Ist die Drohung des Anwalts umsetzbar und kann diese Konsequenz der Versagung der RSB so drohen ?
- Wie soll der Schuldner denn beweisen, dass das Vergessen der Benennung nicht mutwillig gewesen ist ? Der Briefkontakt zum Gläubiger ist unumstritten
- Ist die Forderung von Mai 2013 nicht sogar eigentlich schon verjährt ?

Ich danke Euch schon jetzt für Euren Rat, bzw. Eure Antworten

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Zitat (von Mika187):


Fragen:
- Ist die Drohung des Anwalts umsetzbar und kann diese Konsequenz der Versagung der RSB so drohen ?
- Wie soll der Schuldner denn beweisen, dass das Vergessen der Benennung nicht mutwillig gewesen ist ? Der Briefkontakt zum Gläubiger ist unumstritten
- Ist die Forderung von Mai 2013 nicht sogar eigentlich schon verjährt ?

Ich danke Euch schon jetzt für Euren Rat, bzw. Eure Antworten


Frage 1: unter Umständen ja
Frage 2: es besteht Schriftverkehr und dann wird der Gläubiger "vergessen"? Wenn das der S häufiger gemacht hat könnte es zur Versagung kommen.
Frage 3: wenn kein Titel vorliegt oder anderes was die Verjährung hemmt könnte es verjährt sein.

Ich würde abwarten was der RA wirklich tut außer zu drohen.

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#2
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Die Nichtangabe eines Gläubigers im Gläubigerverzeichnis ist ein Grund für die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO (sowohl alte als auch neue Fassung), wenn die Nichtangabe vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. (Die grobe Fahrlässigkeit würde man wohl sogar im geschilderten Fall bejahen können, denn erst Schriftverkehr mit dem Gläubiger und dann auf einmal vergessen, das ist schon sehr leichtsinnig.) Allerdings kann dieser Antrag nur bis zum Schlusstermin bzw. nach der a.F. nur im Schlusstermin gestellt werden. (Nach der neuen Fassung, die für Insolvenzverfahren gilt, die ab dem 01.07.2014 beantragt wurde, muss es zudem nach dem Gesetz ausdrücklich ein Insolvenzgläubiger sein, der seine Forderung angemeldet hat.) Der Schlusstermin scheint hier aber bereits erfolgt zu sein, sodass dieser Versagungsgrund nicht mehr in Betracht kommt.

Die Drohung des RA wird daher wohl eher verpuffen.

Was aber noch folgen kann, ist im Nachgang ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB . Der wäre aber dann auf den Quotenschaden beschränkt, es sei denn es handelt sich bei der Forderung um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mika187
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Zum Thema 'vorsätzlich': Die Geschädigten, hier auch Gläubiger, wurden anhand der Strafakte angeschrieben. Dies geschah erst eine ganze Weile nach der Erstellung der Gläubigerliste. Dennoch wurde es vergessen und ist als Fehler des Schuldners anzusehen. Laut Angaben handelte es sich um ca. 80 Gläubiger und exakt dieser wurde wohl vergessen, keinesfalls aber beabsichtigt. Gläubiger mit höheren Forderungen wurden z.B. mit aufgeführt, somit ist 'häufiger vergessen' deutlich zu verneinen.

Zitat:
Allerdings kann dieser Antrag nur bis zum Schlusstermin bzw. nach der a.F. nur im Schlusstermin gestellt werden. (Nach der neuen Fassung, die für Insolvenzverfahren gilt, die ab dem 01.07.2014 beantragt wurde, muss es zudem nach dem Gesetz ausdrücklich ein Insolvenzgläubiger sein, der seine Forderung angemeldet hat.) Der Schlusstermin scheint hier aber bereits erfolgt zu sein, sodass dieser Versagungsgrund nicht mehr in Betracht komm


Wird diese Drohung "wohl eher verpuffen" ? Oder verpufft sie, weil keine Rechtsgrundlage vorhanden ist? Der Schlusstermin ist bereits erfolgt. Der Schuldner befindet sich in der Wohlverhaltensphase. Möchte aber eine Erteilung der RSB keinesfalls gefährden.

Zitat:
Was aber noch folgen kann, ist im Nachgang ein Schadenersatzanspruch nach § 826 BGB . Der wäre aber dann auf den Quotenschaden beschränkt, es sei denn es handelt sich bei der Forderung um eine vorsätzliche unerlaubte Handlung.


Es handelt sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung.
- Würde der Schadenersatzanspruch dann die Höhe des Schadens erreichen ? (Um mal Zahlen zu wählen: Schaden 2013: 500 Euro - Inkl. Zinsen und Forderung des Anwalts mittlerweile 850 Euro)
- Auch trotz der Tatsache, dass der Schaden im Frühjahr 2013 entstanden ist, kein Titel vorliegt und nach aktuellem Kenntnisstand keine Hemmung einer Verjährung vorliegt ?

Ich Danke Euch für die Hilfe

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Mika187):
Zum Thema 'vorsätzlich': Die Geschädigten, hier auch Gläubiger, wurden anhand der Strafakte angeschrieben.


Ich weiß nicht, warum Sie an dieser Stelle das Thema "vorsätzlich" erörtern wollen. Ich hatte Sie bereits darauf hingewiesen, dass auch ein grob fahrlässiges Vergessen eines Gläubigers nach dem Gesetz ausreicht. Nach Ihrer Schilderung wurde der betreffende Gläubiger ja aus der Haft Kontaktiert. Es gab also Schriftverkehr mit diesem Gläubiger. Der Gläubiger war also bekannt. Wurde trotzdem nicht in die Liste aufgenommen. Das ist eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in besonders groben Maße. Man hätte also notfalls, den gesamten in der Haft geführten Schriftverkehr sich noch mal vor Augen führen müssen und dann schlicht anhand der bereits erstellten Liste abhaken, ob auch alle Gläubiger (mit denen man vorher korrespondiert hat) auch drauf sind.

Zitat (von Mika187):
Wird diese Drohung "wohl eher verpuffen" ? Oder verpufft sie, weil keine Rechtsgrundlage vorhanden ist?


Wenn der Schlusstermin schon stattgefunden hat und wir haben ein Insolvenzverfahren, dass nach der InsO in der neuen Fassung beantragt wurde, dann könnte evtl. noch ein Antrag nach § 297a InsO gestellt werden, wenn die Kenntnis des Gläubigers über die seine Nichtangabe in der Gläubigerliste noch nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die Kenntnis auch erst nach dem Schlusstermin erlangt wurde.

Handelt es sich um ein Insolvenzverfahren, dass vor dem 01.07.2014 beantragt wurde und nach der InsO in der bis dahin geltenden Fassung abzuwickeln ist, dann gibt es keine Möglichkeit mehr für den Gläubiger einen (wirksamen) Antrag auf Versagung der RSB zu stellen.

Zitat (von Mika187):
Es handelt sich um eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung.
- Würde der Schadenersatzanspruch dann die Höhe des Schadens erreichen ? (Um mal Zahlen zu wählen: Schaden 2013: 500 Euro - Inkl. Zinsen und Forderung des Anwalts mittlerweile 850 Euro)
- Auch trotz der Tatsache, dass der Schaden im Frühjahr 2013 entstanden ist, kein Titel vorliegt und nach aktuellem Kenntnisstand keine Hemmung einer Verjährung vorliegt ?


Wie die Höhe des Schadens in solchen Fällen zu bemessen ist, ist nach meinem Kenntnisstand noch nicht höchstrichterlich geklärt. Es könnte also auch die volle Forderungshöhe sein.

Ein Anspruch nach § 826 BGB ist ein gesonderter Anspruch der eigenständig entsteht. Ob zum jetzigen Zeitpunkt die eigentliche Forderung verjährt wäre, spielt da keine Rolle. Das könnte höchstens eine Rolle spielen, wenn bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung Verjährung eingetreten war.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Peter Forsberg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)

Mal angenommen der Schuldner steht unter Betreuung und hat den Gläubiger durch einen Eingehungsbetrug geschädigt. Es wurde per Strafbefehl eine Geldstrafe verhängt und später noch eine Gesamtgeldstrafe gebildet. Der Betreuer hat den Insolvenzantrag unterschrieben und dabei den geschädigten Gläubiger vergessen. Auch wurde kein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen. Antrag auf Versagung der RSB beim Insolvenzgericht das ist klar, aber bei welchem Gericht macht der Gläubiger seinen Schadensersatz nach § 826 BGB geltend? Beim Insolvenzgericht oder beim für die Klage zuständigen Amtsgericht oder beim Betreuungsgericht? Oder gar beim Insolvenzverwalter?

-- Editiert von Peter Forsberg am 08.01.2018 17:01

-- Editiert von Peter Forsberg am 08.01.2018 17:18

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Peter Forsberg):
, aber bei welchem Gericht macht der Gläubiger seinen Schadensersatz nach § 826 BGB geltend?


Der Anspruch ist beim Prozessgericht gelten zu machen in einem ganz normalen Klageverfahren. Zuständig ist je nach Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Zitat (von Peter Forsberg):
, aber bei welchem Gericht macht der Gläubiger seinen Schadensersatz nach § 826 BGB geltend?


Der Anspruch ist beim Prozessgericht gelten zu machen in einem ganz normalen Klageverfahren. Zuständig ist je nach Streitwert das Amtsgericht oder das Landgericht.

0x Hilfreiche Antwort

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