Antrag auf Baumentfernung

11. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)
Antrag auf Baumentfernung

Hallo zusammen,
ich bewohne ein Reiheneckhaus am Rand einer bayrischen Großstadt. Der Ort hat eine ziemlich restriktive Baumschutzverordnung.
Mein Grundstücksteil mit Rasenbewuchs beträgt 10x15m und befindet sich hinter dem Haus.

An der Grundstücksgrenze (Nachbargrundstück) steht eine 25m hohe Buche, ca. 80 Jahre alt, dessen Baumkrone meinen Grundstücksteil vollständig überdeckt. Aus dem Baum fällt – in unregelmäßigen Abständen Totholz zwischen 2 und 3m lang und zwischen 3 – 5 cm im Durchmesser.

Der Baum ist ansonsten vital und gesund, aber ungepflegt.

Der Baumbesitzer sieht keinen Handlungsbedarf, trotz mehrfacher Aufforderung. Ein Rückschnitt ist lt. Baumfachmann nur im Bereich von 15-20% des Kronendurchmessers möglich. Dies bedeutet, dass die Krone statt 20 m Durchmesser maximal nur noch 16 m hätte. Der Mehrwert ist zu vernachlässigen.

Im Sommer befand ich mich auf einer Bank sitzend nachmittags im Garten, als ein Ast mit knapp 2m länge und 5cm Durchmesser aus dem Baum fiel und neben mir einschlug. Hätte er mich getroffen wäre ich sicherlich verletzt worden.

Ich habe daraufhin den Baumbesitzer sofort informiert und angekündigt, dass ich einen Antrag auf Entfernung der Buche bei der Gemeinde stellen würde.
Nach Eingang meines Antrages wurde er von der Gemeinde informiert und hat dann ebenfalls einen Antrag gestellt. Seine Begründung war lediglich „Verschattung seiner Terrasse".

Anfang September war nun zuerst eine Begehung durch die Gemeinderäte und anschließend die Sitzung. In der Tagesordnung waren beide Anträge vermerkt. Vorgetragen wurde jedoch nur der Antrag meines Nachbarn.
Es wurde negativ entschieden, die Entfernung abgelehnt.

Nachdem nun bis heute kein Bescheid bei mir eingegangen ist, habe ich auf der Gemeinde nachgefragt.

Nun wurde mir mitgeteilt, dass die Gemeinde grundsätzlich nur Anträge des Baumbesitzers bearbeitet und bescheidet, als Nachbar stünde mir dieses Recht zunächst nicht zu.
Falls ich anderer Meinung bin, könnte ich ja versuchen, dieses Recht einzuklagen…

Frage 1: Kann ein Gemeindemitarbeiter dies „so" bestimmen, oder muss es dazu einen entsprechenden Passus bspw. in der Baumschutzverordnung o.ä. geben, der dies regelt ?

Frage 2: Mein Antrag wurde ja zunächst angenommen und als Tagesordnungspunkt aufgeführt. Kann er dann überhaupt nachträglich mit der o.g. Begründung wieder gecancelt werden, oder hätte dies bei Eingang schon abgelehnt werden müssen ?

Bin für jede Hilfe dankbar… (Sorry für den langen Text…)
Beste Grüsse

Ärgert der Nachbar?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Allgemein: Das ist so richtig. Du kannst nicht bestimmen, was mit dem Eigentum deines Nachbarn zu geschehen hat. Man könnte deinen Antrag positiv bescheiden und trotzdem kannst du die Buche ja nicht fällen - daher ist es sinnlos, irgendwas zu entscheiden und man kann den Antrag wegen offensichtlicher Sinnlosigkeit ablehnen. Hier in Hamburg ist in den Antragsformularen bereits vorgesehen, dass der Eigentümer des Baumes (mit-) unterschreiben muss - spart sich diesen Ärger.

Übrigens wird man auch eher nicht entscheiden, dass die Buche gefällt werden muss, wenn normale Baumpflegemaßnahmen das Unfallrisiko beseitigen würden. Dass Verschattung kein Argument ist - da gibt es bereits genügend Urteile.

Nach dem Sachverhalt wäre dein Nachbar verpflichtet, den Baum zu pflegen, also z.B. Totholz zu entfernen. Dazu könntest du ihn zur Not zivilrechtlich verklagen.
Ein Restrisiko würde natürlich auch dann bleiben. Da du aber ja weißt, dass da ein großer Baum steht, ist es deine eigene Entscheidung, dich drunterzusetzen.




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#2
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo quiddje,
danke für Deine Einschätzung.
Aber der Nachbar (Baumbesitzer) hat ja ebenfalls einen Antrag auf Entfernung gestellt. Lediglich seine Begründung war für eine positive Bescheidung zu schwach.
Meine dagegen, die deutlich gewichtiger gewesen wäre, wurde unter den Tisch fallen gelassen und im Anschluß nicht bescheidet. Hier hätte sich die Gemeinde auch deutlich schwerer getan, eine passende Begründung zu finden...

Grüsse nach Hamburg

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von quicklie):
Meine dagegen, die deutlich gewichtiger gewesen wäre, wurde unter den Tisch fallen gelassen

Logisch. Warum sollte man das berücksichtigen? Der Antrag war nichtig, somit nicht existem mitsamt allen Inhalten.



Zitat (von quicklie):
Kann ein Gemeindemitarbeiter dies „so" bestimmen, oder muss es dazu einen entsprechenden Passus bspw. in der Baumschutzverordnung o.ä. geben, der dies regelt ?

Es müsste eine entsprechende Regelung geben.
Da kann es aber schon reichen, das auf dem Formular "Eigentümer" oder "Besitzer" steht.
Müsste man also alles mal prüfen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo nochmals,

wenn mein Antrag aber auch als Tagesordnungspunkt in der Sitzung aufgeführt war, dann kann er doch nicht "nichtig" sein, oder "nicht existent" ? Das versteh ich nicht.
Wenn dem so wäre, warum wurde er dann überhaupt aufgenommen ?
(Ich weiß, die Frage ist vermutlich nicht zu beantworten.. kann auch ein Fehler des Erstellers gewesen sein..)

Aber: - es gibt keine entsprechende Regelung.
Weder in der Baumschutzverordnung wird explizit aufgeführt, dass nur der Besitzer oder Eigentümer die Entfernung beantragen kann, noch im Antragsformular.
Hier heißt es lediglich: Antragsteller:.... Anschrift: ... Ich beantrage die Genehmigung zur Entfernung folgender Bäume auf dem Grundstück: Straße, Hsnr. Flurnummer...
Gründe: ...

Viele Grüsse

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von quicklie):
Weder in der Baumschutzverordnung wird explizit aufgeführt, dass nur der Besitzer oder Eigentümer die Entfernung beantragen kann, noch im Antragsformular.
Muss auch nicht, das ergibt sich bereits aus dem BGB, Stichwort "Eigentum".
Du darfst einfach nicht das Eigentum anderer Leute verändern, auch wenn das Formular es dir nicht verbietet.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Weder in der Baumschutzverordnung wird explizit aufgeführt, dass nur der Besitzer oder Eigentümer die Entfernung beantragen kann, noch im Antragsformular.

Überlegen Sie einfach mal:
Ich beantrage bei Ihrer Stadt eine Abrissgenehmigung für Ihr Reiheneckhaus.
Wie fänden Sie das?
Meinen Sie, dass sich die Stadt mit meinem Antrag beschäftigen muss? (Ich habe gute Verbindungen in die süddeutsche Kommunalpolitik. Ich habe keine Probleme damit, Kommunalpolitiker von meinem Anliegen zu überzeugen.)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6418 Beiträge, 2315x hilfreich)

Zitat:
wenn mein Antrag aber auch als Tagesordnungspunkt in der Sitzung aufgeführt war, dann kann er doch nicht "nichtig" sein, oder "nicht existent" ? Das versteh ich nicht.

Das Gremium hat den Antrag beraten und beschlossen in nicht zu behandeln, da der Antragsteller nicht antragsberechtigt war.

Aus dem Wortlaut der betreffenden Baumschutzverordnung wird sich auch ergeben, wer antragsberechtigt ist.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

3x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
quicklie
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo nochmals,

wie gesagt, in der Verordnung steht darüber nichts.

Allerdings heißt es: ... das Entfernen (.) ist auf Antrag zu genehmigen, wenn der Bestand oder Nutzbarkeit eines Grundstückes (.) unzumutbar beeinträchtigt wird, oder zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt (.)
=> es heiß "eines" Grundstückes und nicht "Grundstück des Eigentümers".

Und genau auf diesen Punkt war meine Argumentation aufgebaut. Aber wie soll dies entschieden werden, wenn ich keinen Antrag stellen kann ?

Es kann doch nicht sein, dass ein Eigentümer auf einem 2.000 qm großen Grundstück an der Grundstücksgrenze im hintersten Eck einen Baum stehen hat, der >ihn< nicht stört, aber der Nachbar mit einem 150 qm großen Grundstück daneben dieses nicht mehr nutzen kann und keine Möglichkeit hat, hier Einfluss zu nehmen ??

Viele Grüsse

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Dann müssen Sie sich aber mit Ihrem Nachbarn herumstreiten - und nicht mit der Stadt.
Der Nachbar ist verpflichtet, den Baum in einem sicheren Zustand zu erhalten. Wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, müssen Sie den Nachbarn auf Einhaltung seiner Pflichten verklagen.
Um das mit dem Haus nochmal aufzugreifen: Wenn Dachziegeln von Ihrem Haus auf das Grundstück des Nachbarn fallen würden, könnte der Nachbar Sie darauf verklagen, Ihr Dach ordentlich zu sichern - aber der Nachbar kann keine Abrisserlaubnis für Ihr Haus beantragen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119491 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von quicklie):
und keine Möglichkeit hat, hier Einfluss zu nehmen ??

Hat man doch.
Auf eigene Kosten und eigenes Risiko in dem man zivilrechtlich gegen den Nachbarn vorgeht.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Dann müssen Sie sich aber mit Ihrem Nachbarn herumstreiten - und nicht mit der Stadt.
Der Nachbar ist verpflichtet, den Baum in einem sicheren Zustand zu erhalten. Wenn er der Verpflichtung nicht nachkommt, müssen Sie den Nachbarn auf Einhaltung seiner Pflichten verklagen.
.


Kleiner Tipp von mir: Mache es deinem Nachbarn so ungemütlich wie möglich, jährliches Baumgutachten auf Kosten des Nachbarn. Bäume die älter als 50 Jahre sind, hier verlangen die Haftpflicht- Versicherungen, jährliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen. Schriftliche Aufforderungen nach starkem Wind, wieder nach seinen Baum zu schauen, nicht er, sondern ein Fachmann usw usw.
Zur Haftungsfrage soll dein Nachbar Stellung nehmen. Zieh schriftliche Daumenschrauben an.
Und natürlicherweise sind doch sicherlich schon Wurzeln in deinem Grundstück ?
Manche Bäumen wurden erst durch Wurzelkappung wackelig :wipp: ......und wurden dann aus Sicherheitsgründen gefällt.

Wenn dann immer noch nicht gefällt werden darf, dann muss der Baumeigentümer tausende von Euroscheine in die Hand nehmen, um den Baum zu erhalten. Er wollte es so............................sonst hätte er den Antrag ganz anders formuliert.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von quicklie):
Allerdings heißt es: ... das Entfernen (.) ist auf Antrag zu genehmigen, wenn der Bestand oder Nutzbarkeit eines Grundstückes (.) unzumutbar beeinträchtigt wird, oder zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt (.)
=> es heiß "eines" Grundstückes und nicht "Grundstück des Eigentümers".
Klar, der Eigentümer darf auch einen Antrag stellen, wenn es nur dem Nachbarn unzumutbar ist. Da steht aber nicht "Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers".

Und noch mal: Aus dem Eigentumsbegriff ergibt sich schon, dass du den Baum nicht fällen darfst. Wenn ich dir eine Genehmigung zum Fällen gebe, darfst du es trotzdem nicht. Wenn irgendein Gemeindegremium dir die Genehmigung gibt, darfst du es auch nicht. Wenn dir göttliche Eingebung befiehlt, den Baum zu fällen, darfst du es nach dem BGB immer noch nicht.


Zitat (von Rosenfreund):
Kleiner Tipp von mir: Mache es deinem Nachbarn so ungemütlich wie möglich.
Tipp von mir dagegen: Der Baum mag irgendwann weg sein, den Nachbarn hast du noch länger. Ich würde versuchen, die Nachbarschaft lebenswert zu gestalten und mit den genannten Vorschlägen erreichst du das sicherlich nicht.

Zitat (von Rosenfreund):
jährliches Baumgutachten auf Kosten des Nachbarn.
Wie soll das gehen? Ich lasse ein Gutachten machen (wobei der Gutachter noch nicht mal das Grundstück betreten darf ohne Zustimmung des Eigentümers) und verlange vom Nachbarn, dass der es bezahlt? Der wird dir was husten, warum sollte er das tun?

Zitat (von Rosenfreund):
Bäume die älter als 50 Jahre sind, hier verlangen die Haftpflicht- Versicherungen, jährliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen.
So ein Quatsch. Welche Versicherung verlangt das?


Zitat (von Rosenfreund):
Schriftliche Aufforderungen nach starkem Wind, wieder nach seinen Baum zu schauen, nicht er, sondern ein Fachmann.
Dazu kannst du ihn gern schriftlich auffordern. du kannst ihn auch schriftlich auffordern, nackt am Sonntagmorgen seinen Namen unter dem Baum zu tanzen. Hat denselben Rechtscharakter.


Zitat (von Rosenfreund):
Zur Haftungsfrage soll dein Nachbar Stellung nehmen. Zieh schriftliche Daumenschrauben an.
Nur: wie?


Zitat (von Rosenfreund):

Und natürlicherweise sind doch sicherlich schon Wurzeln in deinem Grundstück ?
Na und? Solange die nicht stören, dürfen die da auch hin.


Zitat (von Rosenfreund):
Manche Bäumen wurden erst durch Wurzelkappung wackelig :wipp: ......und wurden dann aus Sicherheitsgründen gefällt.
Dass so eine willkürliche Wurzelkappung ohne Grund Schadenersatzforderung an den Kappenden nach sich zieht, sollte man aber auch erwähnen...


Zitat (von Rosenfreund):
Er wollte es so............................sonst hätte er den Antrag ganz anders formuliert.
Wir sind hier bei einem fiktiven Fall. Woher willst du wissen,w as der Baumeigentümer wollte?

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

@quiddje

Thema Haftung, Obliegenheitspflichten und dem Kleingedrucktem in den Vertragsunterlagen, wenn Bäume älter als 50 Jahre sind .
Aufgrund der Frage, sieht man, daß du in der Thematik gar nicht drin bist.

Für einem versierten RA ist es nicht schwierig, daß zu bekommen was man bekommen will, man braucht nur Geduld. Wurzeln müssen nicht geduldet werden, aber das wissen wir doch hier alle, steht in sehr vielen Urteilen und im BGB.
Bei diesem Mini-Grundstück baut man sein Hochbeet einmal direkt an die Grenze, und stellt sehr schnell fest, mit dem Graben kommt man nicht weit, auch ein Nichtbaumeigentümer hat Rechte, mit seinem Grund und Boden zu verfahren, wie das BGB es einem einräumt.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4242 Beiträge, 2420x hilfreich)

Zitat (von Rosenfreund):
Thema Haftung, Obliegenheitspflichten und dem Kleingedrucktem in den Vertragsunterlagen, wenn Bäume älter als 50 Jahre sind .
Wenn da in deinem Kleingedruckten stehen sollte, dass die Bäume jährlich durch einen Fachmann zu prüfen seien, dann ist das nach §307BGB glücklicherweise ja unwirksam.
Dass man allgemein mal guckt, ob einem da was auffällt, hat wiederum keine 50-Jahres-Grenze.
Zitat (von Rosenfreund):
Aufgrund der Frage, sieht man, daß du in der Thematik gar nicht drin bist.
Aufgrund eines Nachbarn, der seit Jahren will, dass unsere Tannen an der Grenze wegkommen, würde ich das nicht so sagen.
Übrigens grüßen wir uns noch und gratulieren zum Geburtstag etc.
Aber er gräbt mir ja auch nicht die Wurzeln aus...
Zitat (von Rosenfreund):
Für einem versierten RA ist es nicht schwierig, daß zu bekommen was man bekommen will, man braucht nur Geduld.
So allgemein gesprochen mag ich es nicht glauben. Die Gemeinde hat sicherlich auch versierte Anwälte und der Nachbar kann sich ja auch einen zulegen. Irgendwer wird den kürzeren ziehen müssen.
Zitat (von Rosenfreund):
Wurzeln müssen nicht geduldet werden, aber das wissen wir doch hier alle, steht in sehr vielen Urteilen und im BGB.
Im BGB steht der §910. Der sagt aber in unserem Fall, dass gerade KEIN Recht auf Wurzelbeseitigung besteht - die stören nämlich nicht.
Zitat (von Rosenfreund):
Bei diesem Mini-Grundstück baut man sein Hochbeet einmal direkt an die Grenze, und stellt sehr schnell fest, mit dem Graben kommt man nicht weit, auch ein Nichtbaumeigentümer hat Rechte, mit seinem Grund und Boden zu verfahren, wie das BGB es einem einräumt.
Nur dass die Fragestellung hier nicht war, dass der Baum die Hochbeetanlage (wozu willst du dann eigentlich graben) stört. Und Buchen sind im Gegensatz zu meinen Tannen auch keine Flach- sondern Herzwurzler. Die überstehen das Entfernen der Wurzeln auf nur einer Seite relativ unbeschadet.
Schwieriger wird es mit der Bepflanzung des Hochbeetes so im Schatten...


Zu den geforderten Fachleuten verweise ich mal beispielhaft auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.07.2013 (Az.: I-9 U 28/13). Zitat:
Zitat:
Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer, die auf seinem Grundstück vorhandenen und unterhaltenen Pflanzen, insbesondere aber Bäume auf Schäden und Erkrankungen in regelmäßigen Abständen zu untersuchen und im Falle des Verlustes der Standfestigkeit zu entfernen, damit von ihnen keine Gefahr ausgeht. Die Kontrolle der im privaten Bereich unterhaltenen Bäume kann der Eigentümer selbst durchführen und muss sich hierbei keines Fachmanns bedienen. Schäden und Erkrankungen können in der Regel von einem Laien hinreichend ... erkannt und darauf rechtzeitig reagiert werden. Dies gilt auch für ältere Bäume .... Denn ein allgemein bekannter Grundsatz, dass von älteren (und in der Regel auch alt werdenden) Bäumen eine schwerer zu erkennende Gefahr ausginge, existiert nicht. Eine eingehende fachmännische Untersuchung ist erst bei Zweifelsfragen zu veranlassen. Es überstiege die Anforderungen an den Verkehrskreis der Privateigentümer, die Kontrolle zumindest jedes älteren Baumes einem Fachmann oder Sachverständigen überlassen zu müssen.



3x Hilfreiche Antwort

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