Antrag Bearbeitungsfrist Unterhaltsvorschuss Untätigkeitsklage

29. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
laluna80
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)
Antrag Bearbeitungsfrist Unterhaltsvorschuss Untätigkeitsklage

Guten Tag,

ich habe bereits Mitte Juni 2017 den Antrag auf Unterhaltsvorschuss abgegeben. Eine Eingangsbestätigung erhielt ich ich nicht.
Unterlagen die fehlen "könnten" habe ich selbstständig nachgereicht. An meinen Sachbearbeiter komme ich nicht heran.
Über meinen Beistand konnte ich in Erfahrung bringen, dass mein Antrag vollständig sei und ich nur Geduld bräuchte.

Nun haben wir gleich November. Eine offizielle Eingangsbestätigung habe ich noch immer nicht erhalten.
Mir ist durchaus bewusst, dass mit der Bearbeitung der Anträge erst im August begonnen werden konnte. Stutzig macht mich nur, dass Freunde, Bekannte, Kollegen - die ebenfalls UVG beantragten- die Bescheide bereits im September erhalten haben.

Nun habe ich etwas von einer Untätigkeitsklage gelesen. Ab wann geift diese in diesem Fall?
Oder muss ich mich hier wirklich nur in Geduld üben? Im Leistungsbezug bin ich nicht und auch Unterhalt vom Kindesvater erhalte ich nicht.

Vielen Dank.

VG laluna

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@laluna:

Die Untätgikeitsklage ist frühestens sechs Monate nach Antragstellung zulässig, also ca. Mitte Dezember. Bis dahin wirst Du Dich tatsächlich noch in Geduld üben müssen. Das sollte Dich allerdings nicht daran hindern, Dich einfach mal schrifltich in Erinnerung zu bringen. So ca. 2 Wochen vor Ablauf der 6-Monats-Frist kann die Erinnerung dann auch durchaus mal eine Fristsetzung und die Androhung der Untätigkeitsklage beinhalten. Ab und zu wirkt das Wunder.

Gruß,

Axel

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Es konnte erst Anfang August mit der Bearbeitung angefangen werden, wie der Fragesteller schreibt. Das sind noch nicht mal drei Monate. Weiterhin habe ich meine Zweifel, dass es sich um die Unterhaltsvorschußkasse handelt. Denn da muss man ja kaum Unterlagen einreichen. Da langt doch letztlich die Glaubhaftmachung dahingehend, dass der Vater/die Mutter vom erziehenden Ex getrennt lebt, außerdem der Nachweis, Glaubhaftmachung, dass man keinen Unterhalt erhält. Also, um was geht es wirklich?

wirdwerden

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#3
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Weiterhin habe ich meine Zweifel, dass es sich um die Unterhaltsvorschußkasse handelt.
Ich nicht. Unterhaltsvorschuss beantragt (und bekommt) man nunmal bei der Unterhaltsvorschusskasse. Egal, wie die sich vor Ort bezeichnen mag.

Zitat:
Da langt doch letztlich die Glaubhaftmachung dahingehend, dass der Vater/die Mutter vom erziehenden Ex getrennt lebt, außerdem der Nachweis, Glaubhaftmachung, dass man keinen Unterhalt erhält.
Das langt natürlich nicht. Man muss die Anspruchsberechtigung nachweisen und ebenso Angaben zu dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen machen. Das weitere dazu kann man im Gesetz nachlesen, das nicht umsonst aus mehr als 2 Sätzen besteht. Und so oder so reicht regelmäßig eine "Glaubhaftmachung" nicht aus, sondern haben Behörden sowas gerne schriftlich. Das gilt insbesondere im sozialrechtlichen Bereich, bei dem bekannt sein sollte, wie viel Schabernack hier getrieben wird.

Zitat:
Es konnte erst Anfang August mit der Bearbeitung angefangen werden
Und warum? Der Antrag liegt dort seit Juni. Es wurden nie weitere Unterlagen eingefordert, die hätten fehlen können. Die Fragestellerin hat von sich aus und vorsichtshalber Unterlagen eingereicht, die fehlen "könnten". Das hindert die Behörde noch nicht daran, von Juni bis August irgendwas zu machen.

Abgesehen davon wird die Frist für die Untätigkeitsklage nicht unbedingt erst dadurch ausgelöst, dass alle notwendigen Informationen vorliegen. Wie kommen SIe darauf? Man würde mit so einer absurden Regelung nur der Behörde entgegenkommen, die jahrelang untätig bleibt und dabei insbesondere ihr Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, und auf der anderen Seite für den Bürger ein gewaltiges Prozessrisiko schaffen. Warum sollte der Gesetzgeber sowas wollen?

Außerdem verträgt sich Ihre Ansicht an dieser Stelle nicht mit der zuvor von mir zitierten Ansicht, dass doch eigentlich (so gut wie) gar keine Unterlagen einzureichen sind.

Zitat:
Die Untätgikeitsklage ist frühestens sechs Monate nach Antragstellung zulässig, also ca. Mitte Dezember.
Das ist natürlich falsch. Das kann auch jedermann ohne weiteres im Gesetz nachlesen. Richtigerweise beträgt die Frist nur 3 Monate. Und auch diese kann in Ausnahmefällen unterschritten werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage überschaubar ist oder eine akute Gefahr für den monatlichen Lebensunterhalt besteht.

Zitat:
Eine offizielle Eingangsbestätigung habe ich noch immer nicht erhalten.
Die werden Sie auch nicht erhalten, wenn sie nicht ausdrücklich dazu auffordern. Üblicherweise besteht die erste Rückmeldung entweder in dem Ersuchen um weitere Unterlagen oder in dem ablehnenden oder stattgebenden Bescheid. Wie ich Ihre Auskunft verstehe, haben Sie doch die Auskunft erhalten, dass Sie sich bezüglich der Bearbeitung Ihres Antrags gedulden sollen. Zumindest wenn Sie diese Auskunft irgendwie schriftlich haben, kann man daran doch ohne Probleme erkennen, dass der Behörde der Antrag zumindest irgendwann mal zugegangen ist.

Ich würde schriftlich auf die Antragstellung im Juni hinweisen und eine abschließende Entscheidung in den nächsten 2 Wochen fordern. Bei diesem Schreiben würde ich sicherstellen, dass es bei der Behörde angekommen ist und das im Streitfall auch irgendwie glaubhaft gemacht werden könnte (Zugangsnachweis, Empfangsbestätigung oder Zeugen). Dann würde ich erstmal abwarten.

Eine Untätigkeitsklage geht im Zweifelsfall nicht oder nicht viel schneller als Sie jetzt noch auf den Bescheid warten müssten. Außerdem bedeutet so eine Klage, egal ob mit oder ohne Anwalt, nur noch mehr Stress und Papierkram für Sie.

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#4
 Von 
Künstlerin
Status:
Schüler
(221 Beiträge, 105x hilfreich)

Hallo,

geht es hier um einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss nach dem neuen Gesetz (Kind über 12 Jahre, bzw. die ehemals 6 Jahre max Bezugsdauer waren abgelaufen)?

Das würde zumindest erklären, warum die Bearbeitung erst im August beginnen konnten - vorher war dieses Gesetz nämlich leider nicht vom Bundespräsidenten unterzeichnet (auch wenn es immerhin rückwirkend in Kraft getreten ist).

Gerade für diese Anträge sind allerdings auch etwas mehr Unterlagen notwendig. Hier muss der Antragsteller zusätzlich nachweisen, dass er keine Leistungen vom JC bezieht, oder zumindest ein eigenes Einkommen von (ich glaube) 600,--€ erwirtschaftet.

Hier ist auch wichtig, dass gerade bei diesen zusätzlichen Anträgen die Bearbeitungsdauer deutlich variieren kann, da in den Jugendämtern schlicht zu wenig Mitarbeiter vorhanden sind um das plötzliche, zusätzliche Antragsaufkommen zu stemmen.

Zumindest hier bei uns ist es außerdem so, dass die Anträge bevorzugt bearbeitet werden, bei denen die Antragsteller den Bescheid bei anderen Behörden vorlegen müssen, um von dort weitere Leistungen gewährt zu bekommen (z.B. Wohngeldamt, Kostenübernahmen für Kita-Beiträge, Leistungen aus dem Bildungspaket, ggf. aufstockendes ALG II etc.)

Leider führt dieses Vorgehen bei Antragstellern, die keine dieser Leistungen beziehen, dann zu besonders langen Bearbeitungszeiten.
@TE: Wenn es für dich finanziell sehr eng wird ohne den UVG, kann oft auch eine freundliche Mail an den Sachbearbeiter helfen - das sind ja auch Menschen und die versuchen aktuell der Antragsflut irgendwie Herr zu werden, und gleichzeitig eine Bearbeitungsreihenfolge zu finden, bei der am wenigsten Schaden und Engpässe bei den Antragstellern entstehen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@Zuckerberg:

Zitat:
Und warum? Der Antrag liegt dort seit Juni.


@Künstlerin ist mir zuvor gekommen. Auch ich vermute, dass es um einen Antrag nach den neuen gesetzlichen Vorschriften geht, die nunmal - zwar rückwirkend zu 01.07.2017 - erst im August 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden. Vorher war demzufolge logischerweise eine Antragsbearbeitung noch nicht möglich.

Zitat:
Das ist natürlich falsch. Das kann auch jedermann ohne weiteres im Gesetz nachlesen. Richtigerweise beträgt die Frist nur 3 Monate. Und auch diese kann in Ausnahmefällen unterschritten werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage überschaubar ist oder eine akute Gefahr für den monatlichen Lebensunterhalt besteht.


Was die 3-Monats-Frist betrifft, hast Du natürlich Recht. Ich war gedanklich im Sozialrecht, aber wir bewegen uns hier natürlich im Bereich des Verwaltungsrechts und da sind die gesetzlichen Vorgaben anders. Was das Unterschreiten der Frist im Ausnahmefall betrifft, so behaupte ich mal, dass diese Ausnahme so gut wie nie zur Anwendung gebracht wird. Und wenn durch die Nichtbearbeitung des Antrages eine akute Gefahr für den monatlichen Lebensunterhalt besteht, bleibt der Weg des einstweiligen Rechtsschutzes.

Gruß,

Axel

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38454 Beiträge, 14006x hilfreich)

Okay, es geht um Unterhaltsvorschuß, nach dem neuen Gesetz. Das hatte ich nicht auf dem Schirm, weil das Alter des Kindes nicht genannt wurde. Hier kommen wir zu einem weiteren Problem. Die Anzahl der Neueingänge hat sich vervielfacht, die Anzahl der Mitarbeiter aber nicht. Ich sehs bei uns. Die Bereitschäft der Kommunen hält sie diesbezüglich auch in Grenzen. Denn die finanzieren eine Bearbeitung, die eigentlich den Ländern zukommt. Es geht ja um Landesmittel, die verteilt werden.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
laluna80
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo und vielen Dank für die Antworten,

ja es geht hierbei um das neue Unterhaltsvorschussgesetz. Meine Kinder sind 14 Und 17 Jahre alt.
Ich habe Anfang November mit dem zuständigen Sachbearbeiter sprechen können.
Er holte meinen Antrag (gestellt am 9.6.2017) aus dem Schrank und versprach mir diese mit zu bearbeiten.
Seither ist nichts passiert. Die Vertreung sagte mir letzte Woche, dass der Beareitungsstand unverändert sei.
Auch auf ein Schreiben (Eingangsbestätigung, Anforderung Unterlagen usw) brauche ich nicht zu warten. Dies erhält man nicht wenn Unterlagen vollständig seien. Die Bearbeitung könne sich bis Sommer 2018 (!) hinauszögern. Grund: zu Viele Anträge und zu wenig Personal.

Nun möchte/muss ich hier entgültig eine Untätigkeitsklage einreichen (Sozialgericht) und habe ein paar Fragen dazu.

1. Wie stellt man eine solche Klage? Formlos?
2. Kann ich dies selbst tun oder ist das Zutun eines Rechtbeistand sinnvoll?
3. Mit welchen Kosten muss man rechnen?
4. Benötige ich dafür Unterlagen? Leider habe ich nur die mündliche Eingangsbestätigung des Sachbearbeiters. Und die Eingangsbestätgung meiner Kollegin, deren Antrag ich am gleich Tag mit abgegeben habe. Sie erhielt den Bescheid im September (anderer Sachbearbeiter).

Ist dual dazu eine Diensaufsichtsbeschwerde sinnvoll?

Vielen Dank!


1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13040 Beiträge, 4439x hilfreich)

@laluna:

Zitat:
Nun möchte/muss ich hier entgültig eine Untätigkeitsklage einreichen (Sozialgericht)


Zuständig wäre allerdings das Verwaltungsgericht.

Zitat:
. Wie stellt man eine solche Klage? Formlos?
2. Kann ich dies selbst tun oder ist das Zutun eines Rechtbeistand sinnvoll?


Auch wenn kein Anwaltszwang besteht, solltest Du das besser in die Hände eines Rechtsanwaltes legen. Hinsichtlich der Kosten kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Für das erste Beratungsgespräch besorgst Du im Vorfeld beim örtlichen Amtsgericht einen Beratungshilfeantrag.

Zitat:
3. Mit welchen Kosten muss man rechnen?


Bei Bewilligung von Beratungs- und Prozesskostenhilfe mit keinen, außer evtl. 15,- € Eigenanteil für die Beratungshilfe.

Zitat:
4. Benötige ich dafür Unterlagen?


Zumindest eine Kopie Deines Antrages.

Gruß,

Axel

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