Neues "Anti-Abzocke-Gesetz" zur Stärkung von Rechten der Abgemahnten in Kraft

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Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll die teilweise unverhältnismäßigen Kosten von Massenabmahnungen im Bereich des Urheberrechts deckeln

Nach der neuen Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG ist der Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch von EUR 1.000,- gedeckelt. Für die üblicherweise von den einschlägigen Abmahnkanzleien angesetzte 1,3-Regelgebühr würde dies nach den aktuellen gesetzlichen Gebühren Anwaltskosten in Höhe von EUR 124,- zzgl. MwSt. bedeuten. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls davon abgewichen werden kann, wenn der Wert unbillig ist. Was diese Regelung in der Praxis bedeutet, wird in naher Zukunft von den Gerichten entschieden werden.

Neuregelungen könnte auch für Altfälle Anwendung finden

Die Neuregelungen sind grundsätzlich nur für Rechtsverletzungen und deren Abmahnungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten des Reformgesetzes stattgefunden haben. Allerdings kann der Grundgedanke des Gesetzgebers zur Begrenzung auf einen Streitwert von 1.000,00 EUR für Abmahnungen auch auf Altfälle angewendet werden. So sieht es jedenfalls das Amtsgericht Hamburg. Mit Hinweisbeschluss vom 24.07.13 (31a C 109/13) hat das Gericht deutlich gemacht, dass das in dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zum Ausdruck gebrachte gesetzgeberische Ziel zu einer sachgerechten Streitwertbegrenzung auch bei Altfällen angewendet werden können. Soweit der Kläger seine Rechtsanwaltskosten nach einem höheren Streitwert ersetzt verlangt, dürfte er bei diesem Gericht scheitern.

Stephan Bartels
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Für urheberrechtliche Abmahnungen bestimmt das Gesetz in § 97a Abs. 2 UrhG, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Angaben enthalten muss:

  1. Die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung.
  2. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln.
  3. Wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Eine Abmahnung, die nicht diesen Vorgaben entspricht, ist künftig unwirksam! Dies dürfte für den Großteil der aktuellen Massenabmahnungen.

Durch das Gesetzt wurde bei Klagen gegen Verbraucher wegen Urheberrechtsverletzungen auch der sogenannte „Fliegende Gerichtsstand" abgeschafft, nach dem Unterlassungsansprüche von den Abmahnern praktisch beim einem deutschen Gericht ihrer Wahl geltend gemacht werden konnten. Für derartige Verfahren gilt jetzt der allgemeine Gerichtsstand des Betroffenen, also dessen Wohnsitz. Jetzt müssen die Anwälte reisen, nicht mehr die Abgemahnten.

Für alle Fragen zu einem sachgerechten Umgang mit Ihrer Abmahnung stehe ich gern zur Verfügung. Ihre Vertretung übernehme ich zu einem angemessenen Pauschalhonorar!

Stephan Bartels
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