Sehr geehrte Damen und Herren,
liebes Forum.
Vor kurzem stellte ich mir folgende Situation vor:
Die Personen A,B,C,D,E und F spielten für ca. 3 bis 4 Jahre zusammen in einer Band.
Die Mitglieder A,B,C und D schafften Bandunabhängig (das ist natürlich die Frage, in wieweit das zutrifft... auf jedenfall wurde diese Privat von diesen 4 Personen gekauft und bleibt/ist auch deren Eigentum) eine Anlage an, die die Band für Proben und Auftritte verwendete.
Durch diverse Auftritte konnte die Band eine Summe von ca. 3000€ erwirtschaften, die auf einem eigenen Bandkonto liegt. Nebst dieser Summe wurden noch verschiedene kleine Ausstattungen für die Band (Kabel, Boxen...) angeschafft.
Nun entschied sich Person F die Band zu verlassen.
Diese hätte nun gerne ihren Anteil (ein Sechstel) an der Bandkasse (theoretisch würde ja auch das Recht auf einen Anteil des Zeitwerts der Neuanschaffungen bestehen, richtig?) und begründet das mit den §§705 und folgenden.
Ein Bandvertrag o.ä., der irgendwelche Regelungen schaffen würde, wurde nicht geschlossen. Weder mündlich, noch schriftlich.
Nun argumentieren die anderen Bandmitglieder, dass dieser Betrag als Miete für die Anlage einbehalten wird und Person F deshalb keinen Cent sehen wird.
Ist diese Mietforderung von ABCD rechtens? Es lagen ja keinerlei Verträge/Abmachungen vor?
Oder hat F weiterhin den Anspruch auf ein Sechstel der erwirtschafteten Beträge?
Ich hoffe, dass meine Überlegungen klar ausgeführt sind. Bei Fragen bitte einfach melden, dann werde ich es ergänzen.
Vielen Dank schonmal für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Live-Stimmung
Edit: Für Proberaummiete wird nichts verlangt, nur für die Anlage!
-- Editiert Live-Stimmung am 26.08.2011 17:57
Anteil an Bandkasse nach Austritt
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
§ 738 BGB
Auseinandersetzung beim Ausscheiden
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu
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"Iudex non calculat!"
Übersetzt soll das wohl (vermutlich) heißen: wenn es keine Vereinbarung über Miete gab (die von der Rest-Band bewiesen werden müsste), musst Du auch keine Miete zahlen und Dir stünde Dein Anteil am Gesamtvermögen der Band (natürlich ohne die Anlage, da Privatbesitz einzelner) zu.
Ich finde es haarsträubend, im Nachhinein Miete für die Anlage zu verlangen, es scheint darum zu gehen, Dich nicht irgendwie auszahlen zu müssen.
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