Anspruchsübergang gem. § 115 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) - korrekt?

18. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
müllermilch
Status:
Schüler
(396 Beiträge, 118x hilfreich)
Anspruchsübergang gem. § 115 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) - korrekt?

Hallo,

ich habe 2 Gehälter und eine Abfindung in einem Monat erhalten (Gerichtl. Vergleich mit Arbeitgeber).Mit einem Gehalt alleine habe ich den ALG II Bezug etwas überwunden und auch eine neg. Bescheid über den Monat ALG II Bezug vom JC für diesen Monat erhalten. Ich war davor und danach im ALG II Bezug. Über diie Auszahlung eines Gaheltes (nahezu beide Gehälter musste der Arbeitgeber an das JC zahlen (siehe unten, Schreiben des JC an AG).

Ich habe bald einen Termin beim Arbeitsgericht bei dem es um die restliche Zahlung des "Gehaltes" aus dem Vergeich geht. Denn ich meine, schuldet mir der Arbeitgeber die korrekte Auszahlung, minus eines Teils eines Gehaltes.

Folgende Schreiben hat der Arbeitgeber damals erhalten?
_______________________________________________________________________________________________________
Schreiben 1:

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB Il) für XY

Anspruchsübergang gem. § 115 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X)

Sehr geehrte/r ...
wir geben zur Kenntnis, dass XY seit …. Leistungen nach
dem SGB ll bezieht. Er ist aut die Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung tür
Arbeitsuchende angewiesen. da die Gehaltszahlungen von ihnen abgelehnt wurden.

Herr XY hat Ihnen gegenüber gegebenenfalls noch einen Anspruch auf
Gehaltszahlurıgen, soweit der Klage vor dem Arbeitsgericht …. stattgegeben wird,
Dieser Anspruch geht gern. § 115 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) kraft Gesetzes auf das
Jobcenter .. über.
Sollte Herr XY eine Abndung bekommen, weisen wir darauf hin, dass
dieser Anspruch auch gem. § 115 SGB X kraft Gesetzes auf das Jobcenter ...
übergeht. Wir bitten Sie, uns vor Auszahlung der Abndung zu informieren. damit wir Ihnen
eine Aufstellung der auf uns übergegangenen Ansprüche zusenden können.
Durch den gesetzlichen Anspruchsübergang tritt ein Wechsel in der Person des Gläubiger;
ein. Zahlungen Ihrerseits dürfen mit befreiender Wirkung nur mehr an das Jobcenter
München geleistet werden (§§ 412. 407 BGB ).
Die Höhe unserer Leistungen und eine detaillierte Berechnung des Anspruches werden
nachgereicht.
Mit reundlichen Grüßen.
…..

Schreiben 2:

Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für XY
Anspruchsüberganggem. Gem. § 115 Zıhmes Sozialgesetzbuch (SGB X)

Sehr geehrlar Herr ….

anbei möchten wir Ihnen den Erstattungsanspruch für Herrn XY für die
Zeit vom ...(2 zusammenhängende Monate) beziffern:

Arbeitslosengeld II in Höhe von ….. EUR für Novembır ….
Arbeltslosengeid Il in Höhe von ….. EUR für Dezember …. _/
Gesamtbetrag ….... EUR

Wir bitten Sie diesen Betrag am das unten angegebene Konto ….
Mit freundlichen Grüßen

____________________________________________________________________________________________________

Ich habe im Urteil: Hessisches LSG · Urteil vom 14. März 2014 · Az. L 9 AS 90/11 folgendes gelesen:

Sowohl § 33 SGB II in der seit dem 1. August 2006 gültigen Fassung als auch § 115 SGB X sehen unter den dortigen Voraussetzungen einen Übergang des Anspruchs kraft Gesetzes (Legalzession) vor. Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ist der Übergang von Ansprüchen der Leistungsempfänger mit Wirkung zum 1.August 2006 in wesentlichen Teilen neu geregelt worden. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des § 33 SGB II einen Systemwechsel vollzogen und das Erfordernis einer Überleitungsanzeige zugunsten eines gesetzlichen Forderungsüberganges aufgegeben (vgl. BT-Drs. 16/1410, S. 26 f). Im Gegensatz zur Regelung des § 33 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006gültigen Fassung bedarf es hierzu keiner Überleitungsanzeige,welche zuvor nach herrschender Meinung gegenüber dem Leistungsempfänger in Form eines Verwaltungsaktes erfolgen konnte (Link in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 33, Rn. 10, Münder in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 33, Rn. 30, Grote-Seifert in jurisPK-SGBII, 3. Aufl. 2012, § 33, Rn. 3). Entsprechendes gilt für den Forderungsübergang nach § 115 SGB X , welcher bereits in seiner ursprünglichen Fassung die Legalzession vorgesehen hat und damit gleichermaßen eine Überleitung des Anspruchs durch Verwaltungsakt ausschließt (Breitkreuz in LPK-SGB X, 1. Aufl. 2004, § 115 Rn. 15;Tapper in jurisPK-SGB X, § 115 SGB X Rn. 2; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Juni 2013 – L 5 AS 290/13B).

Unabhängig von der Frage, ob der Anspruchsübergang vorliegend auf § 33 SGB II oder auf § 115 SGB X gestützt werden konnte, war die ARGE nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht berechtigt, dies gegenüber der Klägerin in Form eines Verwaltungsaktes zu regeln. Mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 7. Januar 2008 hat sich die ARGE allerdings zumindest dem äußeren Anschein nach dieser Handlungsform bedient. Sie hat darin eindeutig zum Ausdruck gebracht, eine Regelung im Subordinationsverhältnisses mit der Klägerin zu treffen („Die Entscheidung beruht auf §33 SGB II ") und in der abschließenden Rechtsmittelbelehrung das Schreiben selbst als „Bescheid" bezeichnet, gegen welchen der Widerspruch zulässig sei. In dem nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2008 wurde dies von der ARGEdadurch bekräftigt, indem der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde. Falls die ARGE den Bescheid bzw. Schreiben vom 7. Januar 2008 nicht als Verwaltungsakt angesehen hätte, wäre der Widerspruch als unzulässig zu verwerfen gewesen. Zudem wurde von ihr die Begründung mit der Wendung „mit dem angefochtenen Bescheid" eröffnet, so dass auch insoweit kein Zweifel daran besteht, dass die ARGE selbst davon ausgegangen ist, gegenüber der Klägerin einen Verwaltungsakt erlassen zu haben.

Der als Formverwaltungsakt zu qualifizierende Bescheid vom 7.Januar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8.Februar 2008 war folglich unabhängig von den dortigen inhaltlichen Ausführungen aufzuheben, da die ARGE zum Erlass eines solchen Bescheides nicht berechtigt war. Hat der Sozialleistungsträger in einem Schreiben den Anschein vermittelt, es läge eine verbindliche Regelung des öffentlichen Rechts vor, hat er sich der äußeren Form nach eines - formellen - Verwaltungsaktes bedient, den er aufzuheben hat. Denn allein schon durch die Existenz eines solchen formellen Verwaltungsaktes ist die Klägerin mit dem Risiko behaftet, dass ihr in Zukunft u.U. ein insoweit "bestandskräftiger Verwaltungsakt" entgegengehalten werden könnte (BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 60/02 R ;Keller a.a.O., Anh. § 54 Rn. 4).

Damit kommt es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruchsübergang nach § 33 SGB II oder § 115 SGB X vorlagen und die ARGE berechtigt war, von der Klägerin auf sie übergegangene Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber der Klägerin geltend zu machen. Da der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin deren Abfindungsanspruch in Höhe von 1.500,00 € bereits an die ARGEbzw. die Bundesagentur für Arbeit geleistet hat, wird gegebenenfalls in einem zivilrechtlichen Verfahren der Klägerin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber (eventuell unter Einbeziehung des Beklagten im Wege der Streitgenossenschaft) zu klären sein, ob diese Zahlung mit befreiender Wirkung erfolgt ist oder unverändert ein Anspruch der Klägerin gegen ihren ehemaligen Arbeitgeber auf Zahlung der Abfindung besteht.

Das Sozialgericht hat in der erstinstanzlichen Entscheidung im Übrigen zutreffend ausgeführt, dass eine Überleitung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt nach Maßgabe des § 115 SGB X bezüglich der Abfindung nicht in Betracht kommt, da diese keine Arbeitsentgeltansprüche beinhaltet bzw. nicht als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt aufgrund einer nicht fristgerechten Kündigung angesehen werden kann. Das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf abgestellt, dass die Abfindung keine Entgeltbestandteile enthält, da bei dem arbeitsgerichtlichen Vergleich die fristgemäße arbeitgeberseitige Kündigung lediglich bestätigt wurde. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bis zum Ende der Kündigungsfrist enthält der Vergleich unter den Nrn. 2 und 3abschließende Regelungen. Die Regelung unter Nr. 4 zur Abfindung betrifft daher keine Entgeltansprüche, sondern entsprechend ihrem Wortlaut ausschließlich eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Hierbei handelt es sich nicht um Entgeltansprüche i.S.d. § 115 SGB X . Dies wurde letztendlich auch von dem Beklagten im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte hat im Rahmen der Berufung der Begründung allein darauf abgestellt, dass ein Übergang des Anspruchs auf die Abfindung nach § 33 SGB II eingetreten sei.

Den hierzu ergangenen Ausführungen des Sozialgerichts, wonach ein Übergang des Anspruchs nach § 33 SGB II aufgrund der Regelung in dessen Abs. 5 ausgeschlossen sei, vermag sich der Senat hingegen nicht anzuschließen. Bei der Regelung des § 33 Abs. 5 SGB II ,wonach die §§ 115 und 116 SGB X der Regelung von § 33 Abs. 1vorgehen, handelt es sich um einen Anwendungsvorrang, nicht um einen Ausschließungsvorrang. Abgrenzungskriterium ist dabei zum einen die Art des Anspruchs und zum anderen die Person des Schuldners (Tapper in jurisPK-SGB X, § 115 SGB X , Rn. 18; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 33 Rn. 23). Soweit ein Anspruchsübergang nach § 115 SGB X nicht eintritt, bleibt ein Übergang gem. § 33 SGBII möglich (Hölzer in Estelmann, SGB II, § 33 Rn. 47). Soweit es sich daher bei den Ansprüchen des Leistungsempfängers gegenüber seinem (ehemaligen) Arbeitgeber nicht um Arbeitsentgeltansprüche i.S.d. § 115 SGB X handelt, können diese grundsätzlich nach § 33 Abs. 1 SGB II auf den Leistungsträger übergehen, soweit die sonstigen Voraussetzungen des § 33 SGB II vorliegen. Dem steht auch die vom Sozialgericht zitierte Auffassung in der Kommentierung von Eicher/Spellbrink (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, §33 Rn. 41; mittlerweile in der 3. Auflage: Rn. 66) nicht entgegen,da auch dort für den Übergang nach § 33 SGB II lediglich dann kein Raum gesehen wird, wenn Ansprüche des Leistungsberechtigten bereits nach den §§ 115 , 116 SGB X übergegangen sind. Soweit das - wie vorliegend - nicht der Fall ist, besteht auch nach dieser Kommentierung kein Ausschluss der Anwendung des § 33 SGB II , da dort die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB II ebenfalls als gesetzlicher Anwendungsvorrang qualifiziert wird.

__________________________________________________________________________________________________

Es geht jetzt nicht um die Abfindung sondern um die 2 Gehälter die vom JC gefordert worden sind. Im Nov. war ich bedürftig und im Dez (durch die "Auszahlung" der 2 Gehälter) in einem Monat nicht. Deshalb hätte doch nur ein Gehalt, das vom Dez. vom JC gefordert werden dürfen, minus der 56 % Kosten KDU - Gem. § 40 Abs. 4 SGB II .


Meine Frage, war der Anspruchsübergang vom JC damals korrekt? Oder kann ich vom Arbeitgeber die Auszahlung des Nov. Gehaltes und der 56 % KDU fordern, Denn er hätte ja an mich, aufgrund des Vergleiches, den Betrag überweisen müssen?

Dann soll der Arbeitgeber sich mit dem JC auseinandersetzen?

Gruß Tom


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müllermilch
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Hallo, weiß jemand Rat?
Gruß Tom

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