Sehr geehrte Forenfachleute,
... bei Verhandlungen in einem Verkehrswidrigkeitsdelikt kann offenkundig eine Verfahrensvereinfachung durch den
vorsitzenden Richter vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist es für mich jedoch schwer verständlich,
weshalb der nachstehende Verfahrensvorgang rechtskonform sein soll.
a) es kommt zu einem abschlägigen Gerichtsurteil
b) der Schuldner des Bußgeldes erhält ein Informationsblatt als Rechtsmittelbelehrung
c) eine zeitnahe Urteilsbegründung (schriftlich !!!) erfolgt nicht.
Der Urteilsspruch wird unanfechtbar rechtswirksam.
> besteht bei einer derartigen Fallkonstellation seitens des Beschwerdeführers nicht doch ein Anspruch auf ein
schriftliche Gerichtsurteil gemäß dem einschlägigen ZPO-Rechtsrahmen ?
Anspruch auf ein schriftliches Urteil in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren
Fragen zu Ihrem Verfahren?
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gemäß dem einschlägigen ZPO-Rechtsrahmen ? Der ist überhaupt nicht einschlägig, da die Vorschriften von OwiG und StPO angewandt werden. Und auch im Strafverfahren hat man keinen Anspruch darauf, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein schriftliches Urteil zu kriegen.
Soll das ernsthaft heißen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren braucht kein Urteil zu erfolgen nach einer Anhörung. Ein Prozess ist so oder so doch ein Indiz dafür, dass etwas grundlegend strittig ist. Daher überzeugt mich das ehrlich gesagt nicht. > liegt hier wirklich kein Verstoß seitens des vorsitzenden Richters vor ?!
Das ist doch alles andere als Nachvollziehbar, wenn man das deutsche Rechtssystem heranzieht. Nach meiner Ansicht ist das nicht verständlich. Ich bitte das einmal konkret auszuführen, woran das denn konkret fest zu machen ist ?!
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ZitatSoll das ernsthaft heißen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren braucht kein Urteil zu erfolgen :
Um das mal klarzustellen, geht es hier nicht um das Urteil sondern um die Urteilsgründe. Und diese müssen nunmal bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch nicht vorliegen. Die Frist für das Rechtsmittel beginnt nunmal mit Urteilsverkündung (bei anwesenden Beschuldigten) und mit Urteilszustellung (bei abwendenden Beschuldigten). Das gilt im Übrigen auch dann, wenn von einer Urteilsbegründung zu Unrecht abgesehen worden ist.
Das ist aber doch das Problem. Wo steht das denn geschrieben ??? ...
Eine angeordnete Verhandlung ohne anschließendes schriftliches Urteil das ist alles andere als üblich. Gerade bei einer Streitigkeit wird ja gerade ein Prozess angeordnet. Dann das einfach bei einem mündlichen Urteilsverkündigung zu belassen ist für mich schwerlich zu begreifen.
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass alle Rechtsgebiete dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterworfen sind, die so gesehen hier einen klaren Rechtsrahmen vorgibt.
ZitatIch bin bisher davon ausgegangen, dass alle Rechtsgebiete dem Verwaltungsverfahrensgesetz unterworfen sind, die so gesehen hier einen klaren Rechtsrahmen vorgibt. :
Mal abgesehen davon, dass es in Deutschland diverse Verwaltungsverfahrensgesetze gibt, nämlich eins für den Bund dann noch jeweils in den Bundesländern, haben alle diese Gesetze rein gar nichts mit Gerichtsverfahren zu tun. Wie der Name schon sagt, geht es um das Verwaltungsverfahren, also das Verfahren vor Behörden.
Evtl. meinten Sie die Verwaltungsgerichtsordnung, aber selbst da fehlt mir die Vorstellungskraft dafür, wie man darauf kommen soll, dass dieses Gesetz für alle Gerichtszweige gilt, weil man ja schon im Namen praktisch auf die Geltung für das Verwaltungsgericht gestoßen wird und zudem mit § 40 VwGO auch noch eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung getroffen wird.
(Mal abgesehen davon, dass Sie in Ihrem Ausgangsbeitrag noch von der ZPO gesprochen haben. Sie scheinen sich nicht wirklich mit der Materie zu beschäftigen.)
Da Sie von Verkehrsdelikten sprechen, gehe ich davon aus, dass es sich um ein Ordnungswidrigkeitsverfahren handelt. Das Verfahren würde sich dann nach dem OWiG richten. Nach § 77b Abs. 1 Satz 1 OWiG kann unter anderem dann auf die Urteilsgründe verzichtet werden, wenn innerhalb der Frist eine Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Daran ist schon erkennbar, dass die Rechtsmittelfrist bereits zu laufen beginnt, bevor überhaupt die Urteilsgründe vorliegen.
Sollte es sich bei dem Verkehrsdelikt doch um eine Straftat handeln, dann würde im Übrigen nichts anderes gelten. Diesbezüglich steht nämlich in § 267 Abs. 4 Satz 1 Stopp im Prinzip das gleiche.
Das überzeugt mich noch nicht ganz:
Wenn um ein schriftliches Urteil gebeten wird müsste der vorsitzende Richter aber doch auf
den Verzicht einer schriftlichen Urteilsbegründung hinweisen ansonsten lässt er einwandfrei den
Beschwerdeführer in diesem wichtigen Punkt bewusst im unklaren.
Richter sind keine Rechtsberater.
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