Hallo,
in dem Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin steht "Die wöchentliche regemäßige Arbeitszeit
beträgt von Montag bis Freitag 40 Stunden, die jeweiligen Dienstzeiten regelt der abteilungsinterne Schichtplan innerhalb eines regulären Zeitfensters zwischen 6 und 23:30 Uhr. Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse einer von den regelmäßigen betrieblichen Verhältnissen abweichenden Arbeitszeiteinteilung zuzustimmen. Über Beginn und Ende von Überstunden hat sich die Arbeitnehmerin Aufzeichnungen zu machen und diese sind am folgenden Tage dem Vorgesetzten zur Gegenzeichnung vorzulegen. Ansprüche der Arbeitnehmerin wegen der Leistung von Überstunden sind verwirt,, wenn sie nicht spätestens einen Monat nach ihrer Entstehung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Einzelheiten regelt die jeweilige gültige hausinterne Arbeitszeitordnung. Alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag und solche, die mit dem Arbeitsvertrag in Verbindung stehen, sind innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, schriftlich geltend zu machen. Alle Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Fristen geltend gemacht werden, sind verwirkt. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so muss der Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach schriftlicher Ablehnung durch die Gegenpartei eingeklagt werden, andernfalls ist er ebenfalls verwirkt."
Nach dem abteilungsinternen Schichtplan, gibt es zwei Schichten (Früh und Spät). Die Frühschicht beginnt offiziell um 5 und endet um 13 Uhr. Die Spätschicht beginnt offiziell um 13 und endet um 21 Uhr. Eine gültige hausinterne Arbeitszeitordnung in Schriftform gibt es nicht. Diese Schichteinteilung gab es von Beginn des Arbeitsvertrages an.
Die Arbeitnehmerin hat regelmäßig bereits vor 5 Uhr angefangen und so auch gestempelt. Zeiten vor 5 Uhr wurden nie "angemeckert". Es wurde auch regelmäßig vor 21 Uhr Feierabend gemacht, wenn die Arbeit erledigt war oder eben auch z. T. deutlich länger gearbeitet - bis max. 22:30 Uhr, wenn die Arbeit eben noch nicht erledigt war. Dazu gab es sozusagen ein stillschweigendes OK von den Vorgesetzten. Entsprechende Zeiten stehen in den jeweiligen Stundenzetteln und wurden auch so genehmigt.
Jetzt wurde die Arbeitnehmerin gekündigt und erst jetzt hat sie erfahren, dass sie evtl. Ansprüche auf Nachtschichtzulage für die Arbeitszeiten vor 6 Uhr hat. Es gibt keinen Tarifvertrag und im Arbeitsvertrag steht nichts Entsprechendes. Das Arbeitsverhätnis dauerte insgesamt 20 Monate an.
Hat die Arbeitnehmerin rückwirkend für alle Stunden, die in vor 6 Uhr gearbeitet wurden, also z. B. auch für die Zeiten vor 5 Uhr oder nur für die Gesamtstunden zwischen 5 und 6 Uhr oder eben gar nicht? Wenn Sie Anspruch hat, in welcher Höhe mind. und max. pro Stunde und worauf kann sich die Arbeitnehmerin beziehen (Rechtsgrundlage)?
LG
Anspruch auf Nachtschichtzulage? Rückwirkende Auszahlung
11. Juli 2017
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Frage vom 11. Juli 2017 | 08:03
Von
Status: Frischling (19 Beiträge, 4x hilfreich)
Anspruch auf Nachtschichtzulage? Rückwirkende Auszahlung
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#1
Antwort vom 11. Juli 2017 | 09:00
Von
Status: Weiser (17381 Beiträge, 6471x hilfreich)
Dann lies deinen AV nochmals daraufhin, ob irgendwo eine Ausschlussklausel enthalten ist - wenn ja, gilt die, ansonsten die übliche Verjährung von 3 Jahren.
https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/verguetung-gesetzlicher-anspruch-auf-25-prozent-nachtzuschlag_76_332050.html
#2
Antwort vom 11. Juli 2017 | 11:28
Von
Status: Unbeschreiblich (32852 Beiträge, 17255x hilfreich)
oder eben gar nicht? Darauf läuft es hinaus, es sei denn, sie hat vor 4 Uhr angefangen. Denn im Arbeitszeitgesetz steht eindeutig (§ 2(4): Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
-- Editiert von muemmel am 11.07.2017 11:30
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