Anspruch auf Löschung einer negativen eBay-Bewertung

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Negative eBay-Bewertung

Sofern ein Käufer im Rahmen des Einkaufs bei eBay eine negative Bewertung abgibt, ist die Aufregung groß. Bewertungen haben für gewerbliche Verkäufer eine wichtige Funktion. Gute Bewertungen sollen den Verkäufer auszeichnen und so neue Kunden akquirieren.

Sofern nun ein Kunde eine negative Bewertung abgibt, ist das Verlangen des Verkäufers relativ hoch, diese beseitigen zu lassen. Einen solchen Löschungsanspruch hat der Verkäufer allerdings nur, sofern ein Gericht nach einer umfassenden Güterabwägung zwischen den Interessen des Verkäufers an der ungestörten Ausübung seines Gewerbes und den Interessen des Käufers an freier Meinungsäußerung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewertung unwahre Behauptungen, bloße Schmähkritik oder gar Beleidigungen beinhaltet. Sofern in der Bewertung allerdings Werturteile oder wahre Tatsachenbehauptungen enthalten sind, ist dies nicht zu beanstanden.

Gegen eine negative Bewertung, die lediglich die Tatsachen widergibt, die der Wahrheit entsprechen, kann demnach nichts unternommen werden.

AG München – Urteil vom 16.12.2009 – Az: 142 C 18225/09