Anspruch auf Herausgabe

12. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
statler
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Herausgabe

Hat ein ehemaliger Mieter einer von mir neu erworbenen Immobilie einen Anspruch auf die Herausgabe von Dingen, deren Installation er veranlaßt hat? Weder der damalige Hausverwalter noch der alte Eigentümer wußten davon - jedenfalls war davon nie die Rede. Im Kaufvertrag steht so etwas wie "... verkauft mit allen gesetzlichen Bestandteilen ..."

???

Vielen Dank schon mal!

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Der ehemalige Mieter müßte sich mit evtl. Ansprüchen an den Alteigentümer wenden, da er mit dem neuen Eigentümer in keinem Vertragsverhältnis steht.
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

-- Editiert von ikarus02 am 12.04.2005 12:41:12

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#2
 Von 
statler
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

In der Art habe ich - aus dem Bauch heraus - auch argumentiert, er jedoch will mich nun verklagen. Mittlerweile nervt es etwas, weil er sich zudem auch noch im Ton vergreift. Mal sehen, was noch kommt ...

Vielen Dank erstmal!

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#3
 Von 
guest123-204
Status:
Praktikant
(656 Beiträge, 113x hilfreich)

Hallo

In eine ähnliche Zusammenhang, hat einer Vormieter (ca. 1 Jahr nach die Übergabe)geklagt gegen einer Volgendemieter, Der V blieb so von die Sache aus, nur er hat die entfernte gegenstande zuersetzen.

MfG

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#4
 Von 
statler
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@Audio
Sorry, aber ich glaube, Deinen Beitrag habe ich nicht so recht verstanden!?

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#5
 Von 
guest123-204
Status:
Praktikant
(656 Beiträge, 113x hilfreich)

In eine Gewerberäum hat einer Mieter ein Hangleutchte hinterlasst, ca. 1 Jahr später forderte er die Leuchte von der Nachmieter,
als die Nachmieter die Herausgabe verweigert schaltete der M eine RA , der NM auch schaltete eine RA der sagt das die Leuchte ist immer noch eigentum von der 1. Mieter ist und die muss an ihm herausgegeben wird, den NM hat aber Anspruch auf Ersatz von der V da keine Verzichtserklärung seitens der 1. Mieter gab.

Hier aber ist die Leuchte vermiete wurde, ob das gilt auch bei Kauf kann ich leider nicht sagen, aber ich denke schon.

Vieleicht versucht gemeinsam ein lösung zufinden.

Sorry, das die 1. Posting nicht klar war. Hier, ich gebezu:)

MfG

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#6
 Von 
guest123-204
Status:
Praktikant
(656 Beiträge, 113x hilfreich)

P.S.

Die Hangleucht war sichtbar von die Schaufenster, was aber wenn Du die Einbauten nach den Kauf in der Sperrmüll geschmißen hast, ich denke hier haftet der Verkaufer.

MfG

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#7
 Von 
Heinz-J.
Status:
Schüler
(395 Beiträge, 56x hilfreich)

Gibt es mit dem Vormieter kein Abnahmeprotokoll?
Außerdem, handelt es sich um einen Wohnungs- oder um ein Gewerbemietvertrag?

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#8
 Von 
guest123-204
Status:
Praktikant
(656 Beiträge, 113x hilfreich)

Nein, kein Abnahmeprotokoll, es war ein GMW.
Es gab auch kein Klage da die RAe waren einig dass die Eigentum des Leuchte überhaupt nicht verwikert ist. (Jahr 1999-2000)
Merkwürdig und Komisch ha!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Statler,
will ein Mieter in einer Wohnung etwas verändern (Küche, Bad z.B. WC-Becken) muss er sich dafür vorher die Genehmigung vom Vermieter holen. Meistens steht da auch drin, wie es am Ende der Mietzeit ist (Ausbau, Abkauf usw.) - Mieträume werden eigentlich "besenrein" übergeben. Beim Auszug (war das vor deinem Kauf/ danach) gab es ja eine Übergabe der Schlüssel/ Protokoll. Wurde in dem Zusammenhang etwas über die Installationen (welche genau) gesagt? Aufforderung des Vermieters, diese zu entfernen/Angebot sie zu kaufen?.
Wenn der ehemalige Mieter nichts in der Hand hat, wird es für den ziemlich schwierig, etwas zu beweisen.
Und es stimmt, sein Ansprechpartner ist sein ehemaliger Vermieter, in dem Sinne würde ich auch an einen Rechtsanwalt des Exmieters schreiben - du hattest nie eine Vertragsbeziehung.
Aber der Verkäufer kann ja auch bewußt dich hinters Licht geführt haben. Wenn also eine Herausgabe auf Grund eines Prozesses (Exmieter/Exbesitzer) erfolgt, hast du wieder einen Schadensanspruch gegen den Verkäufer.
Vielleicht wurde der Ex-Mieter ja auch "gelinkt". Versuche ihm mit Verständnis entgegen zukommen, denn vielleicht ist seine Empörung gerechtfertigt und daher sein Ton.

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#10
 Von 
guest123-204
Status:
Praktikant
(656 Beiträge, 113x hilfreich)

Hallo Liebe sika0304

Nehmen wir A ist eine Autodieb, B kaufte -Bewust oder Ahnungslos- eine gestohlne Auto von A die aber C gehört.

C kann Schadenersatz von A verlangen nur wenn die Auto noch bei A ist oder in eine unbekannte Ort sich befindt. Wenn aber für C bekannt ist das die Auto im Besitz von B dann ist B seine Ansprechpartner.

Die Frage ist, ob der Mieter noch das Recht auf seine Einbauten hat? wenn ja, dann muss er an Statler wenden.

MfG

-- Editiert von Audio am 15.04.2005 11:02:49

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#11
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Hallo Audio,
bei Autodiebstahl wäre der Ansprechpartner die Polizei. Diese würde sich an B wenden und das Auto sicherstellen. B hätte dann einen Schadensersatzanspruch an A (Verkäufer).
Der Beklaute kann sich nie direkt an den "neuen" Besitzer wenden.
Der leidtragende wäre meistens B, denn er hätte weder Auto noch Geld zurück.

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