Anspruch auf Entschädigung nach über 7h Flugverspätung von Muscat nach Frankfurt

9. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
W.4882
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Entschädigung nach über 7h Flugverspätung von Muscat nach Frankfurt

Hallo zusammen,

der Flug meiner Freundin und mir von Muscat (Oman) nach Frankfurt hatte über 7h Verspätung aufgrund einer technischen Störung. Nach Montrealer Übereinkunft haben wir also Anspruch auf Entschädigung, wenn ich es richtig sehe.

Oman Air bietet uns jetzt an, knapp 100€ Entschädigung für ein von uns eingereichtes ICE Ticket zu bezahlen. Den Zug hatten wir durch die große Verspätung natürlich verpasst. Allerdings sollen wir eine Erklärung unterschreiben, die besagt, dass wir in dieser Sache von allen weiteren Entschädigungen etc. von Oman Air absehen.
In der offiziellen Beschwerde haben wir neben dem finanziellen Schaden des nutzlosen Zugtickets auch angeführt, dass uns weitere Schäden entstanden sind durch die Strapazen der verlängerten Reise, dass wir uns von einem Familienmitglied aus dem über 200km entfernten Frankfurt abholen lassen mussten und auch sogesehen ein Urlaubstag "draufgegangen" ist. Dies kann man natürlich nicht wirklich finanziell beziffern und wurde bei der Antwort von Oman Air einfach so übergangen. Sie haben nur auf die "harten Fakten" also das Zugticket reagiert und wollen nur genau diesen Betrag erstatten.

Ich frage mich jetzt natürlich, ob ich dieses Angebot annehmen sollte oder ob es sich ggf. sogar lohnt einen Anwalt einzuschalten. Ist man verpflichtet den uns entstandenen Schaden genau zu beziffern?
Steht uns mehr zu als nur das Ersetzen des Zugtickets?
Ich würde mich sehr freuen, wenn einer von euch Experten uns dazu aufklären könnte.


Schonmal vielen vielen Dank im Voraus und beste Grüße

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Hallo,

mit einer Drittstaatenairline flogen Sie aus einem Drittstaat in die EU ein. Dafuer sieht die EU-Fluggast-VO 261/2004 keine Entschaedigung vor. Die VO sieht nur eine Regelung innerhalb der EU und von der EU in Drittstaaten vor und fuer Airlines, die in der EU registriert sind.

Um vermeintliche Ansprueche geltend zu machen muessten Sie am Sitz der Oman Air im Oman klagen. Ich erlaube es mir salopp auszudruecken = ein aussichtsloses Unterfangen.

Wenn Sie die Montrealer Uebereinkunft als Basis Ihrer Ansprueche anfuehren, dann sollten Sie die Bestiimmungen dort komplett lesen, denn das, was man im ersten Satz als Rechte aufbaut, stoesst man im zweiten Satz wieder um, indem man grosse Hintertuerchen oeffent.

Fuer meine Begriffe ist die Montrealer Uebereinkunft in vielen Faellen vollkommen wertlos.

Sie sollten sich mit der angebotenen Entschaedigung einverstanden erklaeren, denn mehr ist nicht drin.


Viele Gruesse
bernardoselva

Signatur:

Touristiker. Hinweise sind meine persoenliche Meinung und keinesfalls Rechtsberatung!

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#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Ist man verpflichtet den uns entstandenen Schaden genau zu beziffern?

Ja. Schaden, der nicht bezifferbar ist, ist kein materieller Schaden. Und für immaterielle Schäden ist kein Ersatz vorgesehen.

Eine pauschale Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung muss nur gezahlt werden, wenn der Startflughafen innerhalb der EU wäre, oder die Fluglinie eine EU-Fluglinie wäre.

Zitat:
Steht uns mehr zu als nur das Ersetzen des Zugtickets?

Naja. Ihnen steht die Erstattung der Mehrkosten durch die Verspätung zu. Das Zugticket ist fällt aber nicht unter Mehrkosten, denn das Zugticket hätten Sie ja auch bezahlen müssen, wenn der Flieger pünktlich gewesen wäre. Die Mehrkosten sind die private Abholung, denn die ist ja erst durch die Verspätung nötig geworden. Die Kosten für die Abholung lassen sich ja auch beziffern (gefahrene Kilometer x 25ct/km).
Ergo: Oman Air muss die Kosten der Abholung erstatten, aber nicht die Kosten des Zugtickets. Unterm Strich wird das aber auf etwas das gleiche hinaus laufen.




Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
fb482794-41
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

[SPAM GELÖSCHT]

-- Editiert von Moderator am 25.01.2018 14:06

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#4
 Von 
bernardoselva
Status:
Bachelor
(3253 Beiträge, 1810x hilfreich)

Zitat (von fb482794-41):
.......Ich kann nur eines empfehlen.......

Was zahlt man Ihnen fuer diese Schleichwerbung????? Und ich mache jede Wette, dass sich die Fluggastrechtebude diesem Vorgang ueberhaupt nicht zuwenden wuerde, denn dieser Vorgang ist mit der EU-Fluggast-VO 261/2004 nicht im Einklang zu bringen, da keine EU-Fluggesellschaft betroffen ist und der Flug von einem Drittstaat in die EU erfolgte.

Sie haben alles - nur keine Ahnung von der EU.Fluggast-VO 261/2004. :dau:


Viele Gruesse
bernardoselva

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