Anspruch auf Domain als Privatperson?

8. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Anspruch auf Domain als Privatperson?

Hallo,

habe ich als Privatperson einen grösseren Anspruch auf eine Domain mit meinem Nachnamen als ein Domainhändler? Speziell dann, wenn offensichtlich ist, dass die Domain nur gehalten wird um sie mit Gewinn zu verkaufen, aber mit Sicherheit keine Website entstehen soll? Folgende Info ist auf der Website zu finden:

"Diese Domain wurde von uns registriert, um ein entsprechendes Projekt zu verwirklichen.
Die Entwicklung ist bereits angelaufen.
Solange das Projekt noch nicht fertig gestellt ist, sind wir eventuell bereit, diese Domain zu vermieten oder zu verkaufen.
Bitte sprechen Sie uns an.
Sollten Sie der Ansicht sein, an dieser Domain einen Rechtsanspruch zu haben, füllen Sie bitte das Kontaktformular aus.
Wir werden Sie dann umgehend kontaktieren."

Weiterhin findet sich auf der Seite noch ein Kontaktformular mit der Möglichkeit einen Preis für Kauf oder Miete aus einer Liste auszuwählen.
Zusätzlich ist diverse Werbung geschaltet, wohl um die Domaingebühren wieder einzuspielen.

Habe ich in so einem Fall eine Chance, den Domainhändler zur Herausgabe der Domain zu zwingen?

Enzo

Probleme mit dem Gewerbe?

Probleme mit dem Gewerbe?

Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Internetrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



19 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Ihrer Chancen sind nicht die schlechtesten.

Aber: entscheidend sind die Einzelheiten, insbesondere der Nachnahme.

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://sevriens.net" target="blank">sevriens.net</a>

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, dann hier nochmal ein paar mehr Informationen. Meinen echten Namen und den des Domainhändlers möchte ich hier nicht angeben, deshalb nachfolgend nur fiktive Namen. Es geht wie schon geschrieben um meinen Nachnamen - hier Schmidt, wobei mein realer Name (wegen besonderer Schreibweise) eher selten ist. Bei Denic ist als Domaininhaber ein Klaus Müller eingetragen, der auch Administrativer Ansprechpartner ist. Hier findet sich noch eine Kontaktemail info@gemeinedomaingrabber-agentur.com. Also auch beim Firmennamen keine Verbindung zu meinem Nachnamen. Ich habe mir mal genauer angeschaut, was Herr Müller so macht. Es sieht sehr nach einer Ein-Mann-Firma aus, die sich haufenweise Domains gesichert hat, unter anderem zahlreiche Domains mit häufigen deutschen Nachnamen. Kunden bietet man diese Domain zur Miete oder zum Kauf, häufig werden auch nur Subdomains zur Miete angeboten. Hätte eine solche "Untervermietung" einer Domain als Nutzung vor Gericht Bestand? Da Herr Müller das scheinbar professionell macht, befürchte ich, dass in dem Moment wo ich die Freigabe der Domain fordere und mit einem Anwalt drohe, er irgendeinen sinnvolleren Inhalt auf die Website lädt. Gibt es vielleicht für vergleichbare Fälle bekannte Gerichtsurteile?
Da ich vorerst nur eine private Nutzung plane, ist mir natürlich an einer kostengünstigen Abwicklung gelegen. Es wäre ja auch unsinnig beispielsweise 500 Euro für einen Anwalt auszugeben, wenn ich die Domain möglicherweise für 100 Euro vom Händler kaufen könnte. Ist es sinnvoll die Domain schon jetzt (vor Kontaktaufnahme) bei der Denic mit einem DISPUTE-Eintrag zu versehen? Das würde ja auch eine spätere Übernahme vereinfachen.

Enzo

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Da Herr Müller das scheinbar professionell macht, befürchte ich, dass in dem Moment wo ich die Freigabe der Domain fordere und mit einem Anwalt drohe, er irgendeinen sinnvolleren Inhalt auf die Website lädt.

Den aktuellen Stand kann man ja dokumentieren (Screenshots).
Eine spätere "sinnvollere" Nutzung ist auch völlig irrelevant, entscheidend ist, was zum Zeitpunkt der Abmahnung/Klage auf den Seiten war.

s wäre ja auch unsinnig beispielsweise 500 Euro für einen Anwalt auszugeben, wenn ich die Domain möglicherweise für 100 Euro vom Händler kaufen könnte.

Wenn die Gegenseite Ihre Rechte verletzt, ist sie für evtl. Anwaltskosten voll ersatzpflichtig.

Über Namensrecht (§12 BGB ) sollten Sie die Löschung der Domain durchsetzen können.
Es empfiehlt sich aber, dies mit einem erfahrenen Anwalt durchzuziehen, wenn Sie die Domain unbedingt wollen - in dem Bereich kann man zu viel falsch machen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Die Chancen scheinen sehr gut zu sein.

Wie wäre es mit einer anwaltlichen Abmahnung und einen sich anschließenden Vergleich, in welchen die Übertragung der Domain vereinbart wird?

Schöne Grüße

RA D.P.M. Sevriens
<a href="http://sevriens.net" target="blank">sevriens.net</a>

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Reichen denn screenshots, die ich selber mache, oder müssste sowas ein Anwalt erledigen? Screenshots von Websiten sind ja nunmal ohne grössere Probleme manipulierbar. Wie sieht es mit den Kosten für die vorgeschlagene anwaltliche Abmahnung und den Vergleich aus? Vergleich hört sich für mich so an, als ob ich auf den Kosten für meinen Anwalt sitzenbleibe. Ich denke auch, der Gang zum Anwalt sollte nicht der erste Schritt sein. Zunächst werde ich wohl den Domainhändler direkt kontaktieren und um Freigabe der Domain bitten. Vorher beantrage ich aber bei Denic einen DISPUTE-Eintrag.

Enzo

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Reichen denn screenshots, die ich selber mache, oder müssste sowas ein Anwalt erledigen? Screenshots von Websiten sind ja nunmal ohne grössere Probleme manipulierbar.

Der Anwalt kann ja den Screenshot mit dem tatsächlichen Stand vergleichen und die Übereinstimmung als Aktennotiz vermerken.
Das sollte ausreichen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

jetzt ist genau das passiert, was ich befürchtet habe. Ich habe den Domainhändler via Webformular kontaktiert und im mitgeteilt, dass ich die Domain nutzen möchte. Habe auch gleich geschrieben, dass ich der Meinung bin, einen Rechtsanspruch nach §12 BGB zu haben. Abschliessend die Bitte, mich zur Problemlösung zu kontaktieren. Der Händler teilte mir via Email mit, dass er meine Kontaktdaten benötigt (ich hatte die Pflichtangabe Handy-Nr. im Formular ignoriert und nur Email angegeben). Nach einer weiteren Email meinerseits, auf die ich keine Antwort erhielt, wurde nun der Inhalt der Website ausgetauscht, um eine sinnvolle Nutzung vorzutäuschen. Kein Hinweis mehr auf die Möglichkeit, die Domain zu mieten oder zu kaufen. Stattdessen eine Information zu einer Sehenswürdigkeit, Die Ähnlichkeit mit meinem Nachnamen hat, Ihm aber nicht 100% entspricht. Da mein Name eben nicht so häufig vorkommt, hat Google dem Händler wohl nichts geeigneteres ausgespuckt. Ich bin nun etwas ratlos. Ich könnte natürlich auch alternativ eine Domain Vorname-Nachname.de beantragen. Allerdings macht mich das echt wütend, dass mir der Typ erst die Domain vorenthält und sich dann noch mit irgendwelchen Tricks versucht für einen Rechtsstreit vorzubereiten. Ich habe natürlich keine Lust auf Anwaltskosten sitzen zu bleiben, da ich vermute, der Händler würde auf eine anwaltliche Abmahnung mit seinem Anwalt kontern. Ich nehme, an der Händler hat bereits Erfahrungen auf diesem Gebiet, sonst hätte er wohl nicht sofort den Inhalt der Website geändert. Die Original-Seite vor der Änderung habe ich noch abgespeichert, was aber wohl ohne Bestätigung eines Anwalts vermutlich witzlos ist und nicht als Beweis vor Gericht taugt.
Wie soll ich nun weiter vorgehen?

Enzo

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Diese Sehenswürdigkeit - gibt es die richtig geschrieben noch als .de-Domain?
Oder ist die bereits auf seinen Namen registriert?

Wie Sevriens richtig schrieb, können zu viele Fehler passieren. Dies war wohl der erste.

Die email, die Ihnen der Herr schrieb - steht da der Domainnamen drin? Und worum es geht (Verkauf, Vermietung)?

Dann wären zumindest die Chancen noch da.
(Es wurde nicht zufällig auch der Quellcode und ein Ausdruck der Website gesichert?)

Haben Sie eine RechtsschutzVers.?
Mal nachfragen was die sagen - kostet ja (noch) nix.

Viele bunte Eier
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die richtig geschriebene Variante der Sehenswürdigkeit ist als .de-Domain noch frei. Das die Verwendung meines Namens für die Seite etwas an den Haaren herbeigezogen ist, will ich mal darstellen, indem ich es mit fiktiven Namen erkläre. Gehen wir davon aus, dass mein Name Schmidtler ist, meine Wunschdomain somit schmidtler.de. Bei der Sehenswürdigkeit handelt es sich um ein Schloss mit Namen Schmidtle - das abschliessende R fehlt also. Es gibt ein Wasserschloss Schmidtle und eine Wassermühle Schmidtle, die sich im gleichen Ort befinden.

Aktuell sieht die Website wie folgt aus: Als Titel ist der echte Domainname eingetragen. Als einziger vom Domainhändler selbst erstellter Inhalt, die Zeile "hier finden Sie bald alles über die Schmidtler Wassermühle ..."
Man beachte das R in dieser Formulierung!
Dann ist in einem Frame ein externer Inhalt von der Website der Stadt verlinkt, in der sich das Schloss befindet. Hier ist auch nur vom Wasserschloss Schmidtle die Rede - also richtig geschrieben, ohne R.

@MichiM Wer denkst du, hat hier den ersten Fehler gemacht? Ich, weil ich nicht vor Kontaktaufnahme den Ist-Zustand der Website durch einen Anwalt dokumentieren liess?

In der Email die ich erhalten habe, ist der komplette Inhalt, den ich über das Kontaktformular eingegeben, mit dem Betreff " Domain_Miete schmidtler.de und dem Hinweis, dass noch meine Kontaktdaten benötigt werden. Enthalten sind auch die Angaben für Miet- und Kaufgebot, dass ich über das Formular abgeben habe.

Vor Kontaktaufnahme hatte ich die Website (mit Bildern) und den Quellcode gespeichert. Einen Ausdruck habe ich nicht gemacht.

Ich habe übrigens ca. 100 Websites erfasst (es gibt sicher noch mehr), die der Händler registriert hat und die den identischen Inhalt haben, wie meine Wunschdomain vor der Veränderung. Somit könnte man zumindest in einem Rechtsstreit belegen, dass es sich um einen Domaingrabber handelt.

Eine Rechtsschutzversicherung habe ich leider (noch) nicht. Deshalb habe ich auch Angst, dass die Sache bei einem Rechtsstreit nach hinten losgeht und ich auf den Kosten sitze. Ich kenne zwar die Preise nicht, aber bei 2 Anwälten + Gerichtskosten, bin ich wohl schnell im 4stelligen Bereich.

Kann ich mich den vor Abschluss einer Rechtsschutzversicherung erkundigen, ob ich für diesen Fall eine Übernahme der Kosten bekomme? Oder gibt es irgendwelche Sperrfristen, um zu verhindern, dass ich eine Versicherung für einen zeitnahen Rechtsstreit abschliesse?

Für den Fall, dass mein Gegenüber eine Rechtsschutzversicherung hat, und durch meinen Anwalt bzw. ein Gericht zur Herausgabe der Domain gezwungen wird - kann er die Kosten voll an seine Versicherung abtreten?
Ich frage das, weil ich nicht sicher bin, ob ich auf den Händler Druck ausüben kann, indem ich mit der Einschaltung eines Anwalts drohe. Besteht bei vorhandener Rechtsschutzversicherung überhaupt ein Risiko für den Händler, im Falle eines Rechtsstreits?

Sollte ich jetzt bei Denic noch schnell einen Dispute-Eintrag beantragen, um einen Verkauf der Domain an einen Dritten zu verhindern? Können mir daraus Schäden entstehen, etwa wenn mich der Händler verklagt, wegen Behinderung bei seiner Geschäftstätigkeit?

Enzo

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Wenn die richtige Domain noch frei ist (alsi die fiktive schmidtle.de anstelle der vorhandenen schmidtler.de) besteht kein Namensrecht. Zumal die richtig geschriebene Domain noch zu haben wäre.
Machen Sie sich hiervon am besten gleich einen Ausdruck (um belegen zu können, dass an dieser anscheinend kein Interesse besteht - dann wäre die ja mittlerweile ebenfalls bestellt gewesen!)

Wenn Sie jetzt eine RVS abschliessen, werden die den Fall wohl kaum freigeben - der Schaden ist ja bereits vorhanden.

Ob die Vers. für den Händler bei einer Niederlage zahlt, hängt u.a. von den Vers.-Klauseln ab. Im Normalfall schon.

Lassen Sie sich von einem Anwalt in dieser Sache mal beraten. Die Beratung an sich kostet nicht allzu viel.

Durch die Anfrage-Email und der "gesicherten" Websites sehe ich aber gute Chancen.

Machen Sie jetzt bloß nicht den Fehler, und weisen den Händler auf die richtige Schreibweise hin. Sonst registriert er diese auch noch und lässt sich etwas tolles einfallen :)

Bei welchem Provider (Webhosting) ist die Doamin registriert? Je nach AGBs dieses Providers kann zumindest mal die vorläufige Sperrung erzwungen werden.

Viele bunte Eier
MichiM

-----------------
"So dumm wie ich bin,
sehe ich noch lange nicht aus ;) "

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Der Händler hätte doch in keinem Fall ein Namensrecht auf die Seite. Dazu müsste er doch wohl nachweisen, dass er von der Stadt beauftragt wurde die Website zu erstellen. Oder liege ich da falsch? Von der anderen Schreibweise mal ganz abgesehen.

Das der Abschluss einer Versicherung jetzt zu spät ist, hatte ich fast befürchtet.

Auch die Aussicht, dass der Händler wohl bei einem Rechtstreit - mit einem für ihn negativen Ausgang - kein finanzielles Risiko eingeht, macht mich nicht glücklicher. Anzunehmen, der Händler hätte keine Rechtsschutzversicherung, wäre wohl zu blauäugig.

Ich könnte ja versuchen, ihm mit einem Anwalt zu drohen. Vielleicht lässt seine Reaktion (so es eine gibt) irgendwelche Schlüsse zu?

Wenn wir ehrlich sind, ist doch der Ausgang, wenn 2 Anwälte aufeinandertreffen, im Bereich Internetrecht völlig offen. Mögen meine Chancen noch so gut aussehen.

Der Händler hostet die Seite selbst. Bei Denic taucht zumindest nur sein Name auf.

Was würde den eine Rechtsberatung ca. kosten?
Viel Geld ausgeben möchte ich natürlich nicht. Sind Anfragen via Email an einen Anwalt kostenpflichtig, ohne das vorher ein Honorar vereinbart wurde?

Wenn ich zu dem Schluss komme, dass ich keine Chance habe, werde ich wohl auch noch ein bisschen mit dem Händler "spielen". Ich könnte ja mal beim Betreiber der Website, dessen Inhalte verlinkt wurden anfragen, ob der Händler sich hierzu die Genehmigung eingeholt hat. Schliesslich gibt's es auf der Seite einen Copyright-Hinweis.
Ich könnte dem Händler (auch wenn ich es nicht mehr beabsichtige) das Gefühl geben, dass ich einen Rechtsstreit anstrebe und ihn mal auf die hunderten Websites mit identischem Inhalt ansprechen. Mal sehen, ob dann überall "sinnvolle Inhalte" eingestellt werden.
Das bringt mich dann zwar alles "meiner Domain" nicht näher, aber ich habe den Typ wenigstens beschäftigt und so noch ein bisschen Spass gehabt. ;)

Enzo

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)

Die Domain gehört Ihnen - so gut wie ;) - Sie müßen nur die entsprechenden Schritte unternehmen.

Das Verhalten des momentanen Inhabers ist sinnlos. Es lassen sich daraus keine höherwertigen Namensrechte Ableiten - er ist weder Besitzer der Sehenswürdigkeit , noch ist er in iregendeiner Weise durch diese beauftragt ...

Außerdem ist ja die Domain bei korrekter Schreibweise noch frei .

Es liegt also in Ihrem Interesse sich diese als erstes schleunigst zu sichern m.E..

Es handelt sich bei Ihrem Fall um einen Fall parallel nach "Maxxem-Urteil" . Sie sind bei weitem nicht der erste , der vor diesem Problem steht . Allerdings ist es meistens die andere Seite , die sich hier verwundert die Augen reibt angesichts horrender Rechnungen in Form einer Abmahnung die ihnen ins Haus flattert von Anwälten , die beauftragt sind für ihre Mandaten die Domain einzutreiben .

Urteil und Begründung durch BGH :

http://www.iprecht.de/Anwalt/Urteile/EDV-Recht-Urteile/inter/BGH-Maxem/bgh-maxem.html

Weiter unten im Forum findet sich momentan so ein Fall :

http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=17365

Sie sehen daran auch ,auf wen die Kosten zukommen .

Gehen Sie zum Anwalt mit der klaren Anweisung Ihr Gegenüber abzumahnen auf Unterlassung mit Aufgabe der Domain .

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

Hallo,

@enzo:
bei allem Respekt, aber: Die Frage, ob es sich hier lohnt, einen spezialisierten Anwalt einzuschalten, dürften sie durch ihr eigenes Verhalten selbst beantwortet haben.

Angesichts Ihrer weiteren Ausführungen & Ideen zur weiteren Vorgehensweise täte es mir wirklich leid, wenn sie nicht spätestens jetzt professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Ich befürchte, sie vergeigen gerade eine Sache, deren Durchsetzung für einen spezialisierten Anwalt ein Kinderspiel gewesen wäre. Und die Kosten hätte wohl auch der Gegner am Bein gehabt. Sie machen sich selbst möglicherweise alles kaputt und das womöglich nur, weil Sie keinen Cent für einen Anwalt ausgeben wollen. Geiz ist nicht immer geil ...........

Aber noch ist das kind wohl nicht in den brunnen gefallen....
Trotzdem - bzw gerade deswegen - viel Glück & frohe Ostern

Rechtsanwalt Dirk J. Lamottke

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@psst Die jetzt noch freie Domain mit der anderen Schreibweise zu registrieren ist IMHO der falsche Weg. Das macht mich zum einen auch nur zum Domaingrabber und ausserdem kann man, für den Fall, dass der Händler die Domain registriert, das Datum später noch über die Denic nachvollziehen.

@RA Dirk J. Lamottke Solche Sachen wie "Geiz ist nicht immer geil..." sagen sich als Aussenstehender immer schnell. Aber ich bin es, der gegebenenfalls auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzt. Der Händler ist sicher kein dummer Schüler der sich mit ein paar gesicherten Domains sein Taschengeld aufbessern möchte, sondern verdient im Internet auf verschiedene Art und Weise sein Geld. Ich nehme also nicht nur an, dass er eine Rechtsschutzversicherung hat, ich bin inzwischen überzeugt davon. Und deshalb muss ich mich einfach fragen, wie wichtig mir diese Domain ist und ein wie hohes Risiko ich eingehen möchte, um sie einzuklagen.
Da sie sich aber da sehr sicher sind, dass das ein Kinderspiel ist, haben sie bestimmt kein Problem damit, wenn ich sie mit dem Fall beauftrage und sie bei einer Niederlage auf ihr Honorar verzichten und auch die gegnerischen Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen?
Hört sich für sie nicht gut an...? Dachte ich mir! ;)

Frohe Ostern

Enzo

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
RA Dirk J. Lamottke
Status:
Schüler
(203 Beiträge, 61x hilfreich)

@enzo:
Genauso wie Sie gehe ich davon aus, dass der Domaininhaber kein dummer schüler ist, sondern durchaus jemand der im internet einiges an geld verdient. ich bin allerdings der Meinung, dass Sie nicht deshalb auf Ihr Recht verzichten sollten, nur weil zu befürchten ist, dass der Gegner eine „großen Nummer“ mit viel Geld in der Tasche ist. Wo kämen wir denn da hin, wenn die „Kleinen“ sich immer vor den vermeintlich „Großen“ ducken müssten ? Die Wahrscheinlichkeit, dass der Domaininhaber – und nicht etwa Sie – letztlich die Kosten der Abmahnung (etc.) am Bein haben, wurde Ihnen in diesem Forum ja schon mitgeteilt. Damit können Sie Ihr Risiko schon mal grob abschätzen. Auch Ihre Bauchschmerzen wegen des verbleibenden Restrisikos können gemildert werden: Wenn die Rechtsverfolgungskosten für Sie eine zu hohe Belastung sind, dürften Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) haben. Wenn Sie PKH beantragen und Ihnen diese gewährt wird, greift Ihnen der Staat bei den Rechtsverfolgungskosten finanziell unter die Arme. Damit dürfte Ihnen doch geholfen sein, oder ?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@RA Dirk J. Lamottke Das ich Anspruch auf PKH habe, glaube ich kaum. Ich bekomme zwar kein dickes Gehalt, aber wohl doch so viel, dass ich keine PKH bekommen werde.

Das finanzielle Risiko, welches ich bei einem Rechtsstreit eingehe, ist immer noch mein Hauptproblem. Ich habe mich nochmal mit dem Maxem-Fall beschäftigt. Der Rechtstreit ging hierbei ja durch alle Instanzen, was zeigt, wie problematisch die Rechtsprechung auf diesem Gebiet noch ist. Das Urteil vom BGH ist erst ein Jahr alt und wenn ich richtig informiert bin, auch nicht bindend für Untergerichte. Weiterhin musste der Klagende - dem schliesslich Recht zugesprochen wurde - ein Viertel der Kosten für den Rechtsstreit tragen. Selbst bei einem Sieg vor Gericht, bleibt der Rechtstreit für mich also nicht unbedingt kostenneutral. Ich habe mich auch mal informiert, wie hoch die Anwaltskosten werden können. Das sind scheinbar schnell mal mehrere 100 Euro an Beratungskosten.
Wenn ich also keine Möglichkeit finde die Kosten zumindest zu begrenzen, werde ich wohl auf die Domain verzichten, bzw. versuchen die selber aus dem Händler rauszukitzeln.
Gibt es keine Rechtsschutzversicherung, die ich nur für diesen Fall abschliesse? Ich zahle also praktisch nur eine Selbstbeteiligung und das Restrisiko beim Scheitern trägt die Versicherung?

Lohnt es sich überhaupt, eine Domain im Format nachname.de einzuklagen, oder muss ich als Privatperson damit rechnen, dass mich später eine kleine Firma zur Freigabe der Domain zwingt? Mein Name ist zwar selten, aber ich habe im deutschen Raum schon mal 3 Firmen gefunden, die den/meinen Nachnamen im Firmennamen haben (Heizungsfirma, Elektromeister, Zahnarzt). Hätte ich eine Chance die Domain gegen solche kleinen Unternehmen zu verteidigen? Im Grunde suche ich ja eine Domain, die ich lebenslang behalten kann. Also doch besser vorname-nachname.de?

Enzo

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
psst
Status:
Lehrling
(1576 Beiträge, 173x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Enzo
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

@psst Das mit der Abmahnung ist soweit schon klar. Nur erwarte ich nicht, dass mein Gegenüber sofort einknickt, sondern seinerseits mit einem Anwalt kontert.

Enzo

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RA DPMS
Status:
Praktikant
(998 Beiträge, 150x hilfreich)

Ein böser Händler "transferiert" gern auch in das entfernste Ausland.

Für eine einstweilige Verfügung fehlt wahrscheinlich mittlerweile die Dringlichkeit, aber eine Klage mit vorheriger Abmahnung sollte schnell geschehen.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.055 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen