Anspruch auf Ausgleichszahlung bei verpasstem Anschlussflug

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Auch bei Umstieg außerhalb der EU kann der Fluggast eine Ausgleichszahlung verlangen

Der Fluggast und eine weitere Mitreisende buchten eine Flugreise von Düsseldorf über Abu Dhabi nach Bangkok. Der Abflug des Zubringerflugs von Düsseldorf verspätete sich um 50 Minuten, sodass die Reisenden den Anschlussflug in Abu Dhabi nicht mehr erreichten. Die Beförderung von Abu Dhabi erfolgte erst am folgenden Tag mit einem Ersatzflug. Die Flugpassagiere erreichten Bangkok daher erst mit einer Verspätung von knapp elf Stunden.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Reisenden eine Ausgleichszahlung wegen Verspätung nach der Verordnung (EG) 261/2004 zugesprochen. Nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung steht einem Fluggast bei einer Ankunftsverspätung von mehr als 3 Stunden grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, der – je nach Flugentfernung – zwischen 250,- EUR bis 600,- EUR pro Flugpassagier beträgt.

Dies gilt nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf auch dann, wenn die große Verspätung nicht bereits bei Abflug vorgelegen hat, sondern erst dadurch eintritt, dass die Reisenden einen Anschlussflug verpassen und dadurch verspätet am Endziel ankommen (EUGH Urt. v. 26.02.2013, C-11/11; ebenso BGH NJW-RR 2013, 1065; BGH Urt. v. 17.09.2019 – X ZR 123/10).

Im vorliegenden Fall führte der verpasste Anschlussflug zu einer Ankunftsverspätung von knapp elf Stunden, sodass den Fluggästen unter Zugrundelegung der Flugentfernung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- EUR pro Passagier zugesprochen wurde.

Das Amtsgericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass Ansprüche wegen einer großen Verspätung nach der Fluggastrechteverordnung auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich voraussetzen, dass diese Verspätung durch einen Flug (mit-)verursacht wurde. Insofern komme dem Umstand, dass der Umsteigeflughafen Abu Dhabi lnternational außerhalb der Europäischen Union liege, keine Bedeutung zu. Ein Ausgleichsanspruch wäre lediglich dann ausgeschlossen, wenn die Störung erst bei einem Anschlussflug auftrete, für den die Verordnung nicht mehr gelte (vgl. BGH NJW 2013, 682; BGH NJW-RR 2013, 1065).

Tritt daher eine geringfügige Flugverspätung auf einem in der EU gestarteten Zubringerflug auf und erreicht der Fluggast hierdurch den Anschlussflug nicht mehr rechtzeitig, sodass er mehr als 3 Stunden verspätet an seinem Endziel ankommt, steht diesem ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu.

Die Airline kann sich sodann nur dadurch entlasten, dass die Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sei. Im vorliegenden Verfahren hat das Luftfahrtunternehmen jedoch keinerlei Gründe vorgetragen, die einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könnten. Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Airline daher entsprechend zur Zahlung des geltend gemachten Ausgleichsbetrags verurteilt.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2016 – Az.: 22 C 285/15

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