Anschlag auf Fußballfans?

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Fußballfans in Lebensgefahr - Welche Ansprüche haben Gästefans nach Spielabsage?

Am Samstag, den 11. August 2012 sollte es für viele Fans der ostthüringischen Fußballmannschaft FC Carl Zeiss Jena ein ganz normaler Fußballnachmittag beim Gastgeber in Zwickau werden. Mit einem spannenden Spiel sollte die neue Saison eröffnet werden.

Doch daraus wurde nichts. Das Spiel musste aus Sicherheitsgründen abgesagt werden.

Steffan Schwerin
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Doch was war der Grund?

Nein, keine Ausschreitungen der Fans, keine Bengalos, kein Unwetter.

Die aus einem Gerüst aufgebaute Tribüne für die Gästefans drohte einzustürzen. Bislang unbekannte Täter hatten vermutlich in der Nacht von Freitag auf Samstag zahlreiche Schrauben der Stahlrohrtribüne gelöst und entfernt, sodass keine Stabilität mehr gegeben war.

Nachdem keine schnelle Lösung gefunden werden konnte, mussten die Gäste aus Jena die Tribüne verlassen und damit außer Lebensgefahr gebracht werden.

Das Spiel wurde abgesagt und die Fans nach Hause geschickt.

Doch welche Ansprüche haben – in erster Linie – die Gästefans und gegen wen können diese geltend gemacht werden?

Der gastgebende Verein hat zugesichert, dass die Eintrittskarten für das Nachholspiel Gültigkeit behalten.

Sollte die Sache aber am grünen Tisch entschieden werden und es kein Nachholspiel geben, wird der Zwickauer Verein aber nicht umhin kommen, die Eintrittspreise zu erstatten.

Soweit man gerade dem Verein auch eine Mitschuld an dem Ereignis geben kann – genaueres kann man aber erst nach Abschluss der Ermittlungsarbeiten sagen – sind auch weitere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche denkbar.

Zunächst steht es allen betroffenen Gästefans frei, Strafanzeige gegen Unbekannt zu erstatten.

Sobald der oder die Täter feststehen, sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche direkt gegen diese zu stellen.

Da den Zwickauer Verein aber auch eine Mitschuld trifft – schließlich hätte man die Tribüne kontrollieren und überwachen müssen – können schon jetzt entsprechende Ansprüche geltend gemacht werden.

In Betracht kommen, Schadensersatz für vergebliche Aufwendungen – hier also beispielsweise die Fahrtkosten und falls es kein Ersatzspiel gibt, die Rückerstattung des Eintrittspreises.

Etwas weit hergeholt, aber nicht undenkbar, sind Ansprüche wegen entgangener Freizeit. Im Urlaubs- und Reiserecht sind solche Ansprüche möglich; daher auch in diesem Fall.

Nicht zu vernachlässigen, ist auch der Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Beinahe-Katastrophe. So haben Gerichte im Verkehrsrecht schon vielen Leuten Schmerzensgeld zugesprochen, die beinahe Opfer von Verkehrsunfällen geworden wären.

Allein der Angst- und Schockzustand den sicher mancher Fan angesichts des drohenden Unglücks erlitten hat, rechtfertigt ein Schmerzensgeld.

Wie die Sache in sportlicher Hinsicht geregelt wird, bleibt abzuwarten.

Da es im Zuge der Räumung der einsturzgefährdeten Tribüne zu Auseinandersetzungen zwischen dem FCC-Anhang und der Polizei kam, sind auch hier Ansprüche denkbar. Insbesondere soll durch die Polizei völlig zu Unrecht Pfefferspray gegen die Gästefans zum Einsatz gekommen sein. Betroffene können dann einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gegen die Polizei bzw. den Freistaat Sachsen richten.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

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