Anreise zur Arbeitsstelle in Urlaub

22. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
HPeterH
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anreise zur Arbeitsstelle in Urlaub

Hallo,
folgendes Problem: Bin bei einer Leiharbeits-Firma beschäftigt. Derzeit Urlaub bis einschl. 02.01.
Am 03.01. soll ich eine Tätigkeit in Süddeutschland aufnehmen, Fahrtzeit dorthin je nach Zugverbindung 11 bis 15 Stunden.
Damit ist es erforderlich, das ich am 02.01.(letzter Urlaubstag) vormittags auf die Reise gehen muß, um diesen Dienst anzutreten.
Kann der Arbeitgeber das verlangen?

-- Editiert von HPeterH am 22.12.2017 11:57

-- Editiert von HPeterH am 22.12.2017 11:57

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3089x hilfreich)

Nein. Aber den Arbeitgeber juckt es nicht und er verlangt es ja auch nicht. Er will nur, dass Sie Montags pünktlich auf der Matte stehen. Wie Sie zur Arbeit kommen ist erst mal grundsätzlich Ihr Problem.

Was steht denn zum Arbeitsort im Arbeitsvertrag?

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8407 Beiträge, 3770x hilfreich)

Gute Frage!! Ich denke mal schrittweise:

Das BAG hat ,it Urteil vom 11.7.2006 (9 AZR 519/05 ) festgestellt, dass Reisezeit keine Arbeitszeit ist ( i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG ), wenn ein AN frei entscheiden kann, wie er diese Zeit nutzt. D. h., du fährst mit der Bahn - nicht selbst - also nicht als Arbeitszeit zu werten.

Wo ich unsicher bin, ist die Berücksichtigung der Ruhezeit gemäß § 5 ArbZG :
Würdest du nicht aus dem Urlaub, sondern nach einem Arbeitstag die Reise antreten müssen, wäre die Ruhezeit nicht eingehalten. Dann würde m. E. das Urteil anders ausfallen: Das BAG hat zwar entschieden, dass Reisezeit keine Arbeitszeit ist, aber nicht, ob Reisezeit auch Ruhezeit ist.

Wie das nach dem letzten Urlaubstag aussieht, kann ich nicht beurteilen. Vllt. kennt jemand Urteile dazu?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HPeterH
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
zur Frage aus der ersten Antwort: mein Arbeitsvertrag sieht Einsätze bundesweit vor; Fahrtzeiten sind keine Arbeitszeiten.
Üblicher Turnus: 7-10 Tage Arbeit, dann 7- 8 Tage frei. Von diesen 7-8 Tagen verbringe ich 2 Tage (für Ab- und Anreise) im Zug.
So vertraglich vereinbart; unbequem aber akzeptiert.
Die Frage ist: unterscheidet sich ein "letzter Urlaubstag" (der ja auf den Jahresurlaub angerechnet wird) rechtlich von einem gewöhnlichen "letzten dienstfreien Tag"? Schliesslich habe ich den Urlaub für diesen Zeitraum genommen, um die Zeit komplett zur eigenen Verfügung (auch hinsichtlich meines Aufenthaltsortes) zu haben.

Mein Problem hat sich zwar gelöst ( ich habe den Disponenten aufgefordert, entweder den Einsatz zu verschieben oder mich wegen Nichtantritts eines Arbeitsauftrages zu feuern; er hat für ersteres gesorgt); aber eine prinzipielle Klärung des Sachverhaltes fände ich nach wie vor interessant.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17371 Beiträge, 6467x hilfreich)

/// ... prinzipielle Klärung des Sachverhaltes ...
Verständlich, aber hier wohl eher nicht zu leisten. Wohl aber Überlegungen dazu.
Sicher scheint mir, dass kein Mensch von dir verlangen kann, wegen einer Anreise den Urlaub zu verkürzen.
Richtungweisend dürfte die pragmatische Lösung sein, die du mit dem Disponenten gefunden hast - AG hat bei seinen Planungen zu berücksichtigen, ob AN sie leisten kann.
Möglicherweise hast du in diesem Fall schon vor dem Urlaub gewusst, wohin es am ersten Tag danach gehen sollte - vorstellbar aber auch, dass du völlig ahnungslos bist und erst nach deiner Rückkehr aus unerreichbarer Ferne die Planung im Briefkasten vorfindest. Im Urlaub muss ja kein Mensch für den AG erreichbar sein (von den wenigen Ausnahmen nicht zu reden), nicht einmal Emails checken.

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