Anrechnung von Zuwendungen oder Geschenken

8. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)
Anrechnung von Zuwendungen oder Geschenken

gibt es bei der Anrechnung auf den Pflichtteil einen Unterschied zwischen Zuwendungen und Geschenken?
Ab welcher "Größenordnung" sind Geschenke oder Zuwendungen anzurechen?

Testament oder Erbe?

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9 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
gibt es bei der Anrechnung auf den Pflichtteil einen Unterschied zwischen Zuwendungen und Geschenken?


Nein

Zitat:
Ab welcher "Größenordnung" sind Geschenke oder Zuwendungen anzurechen?


Da gibt es keinen Grenzwert. Ausgenommen sind jedoch Zuwendungen aus sittlichem Anstand, also z.B. angemessen Geburtstagsgeschenke.

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#2
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

vielen Dank erstmal,
wie weit geht "angemessen" bei jährlichen geburtstagstagsgeschenken: 100,-, 1000,-, 3000,- für die Erfüllung eines bestimmten Wunsches?
oder, wenn es keine feste zahl gibt, woran bemisst es sich, an dem was der Schenker jährlich zur Verfügung hatte, an der Erbmasse, an...?

kann ein Geburtstagsgeschenk auch dann als solches bezeichnet werden, wenn das Geschenk ersatzweise früher oder später im Jahr gemacht wurde, weil eben dann die Reise, das Fahrrad,... anstand
oder weil der Erblasser alle Abkömmlinge zum 1. im Jahr stattfindenden Geburtstag (statt zum jeweiligen Geburtstags der einzelnen Abkömmlinge) gleichermaßen beschenkte um keins zu benachteiligen?

und fallen eigentlich auch Geschenke, an dritte, die weder Erben noch Pflichtteilsberechtigte sind (und innerhalb der letzten 10 Jahre waren), in die Berechnung der Erbmasse, wenn sie die gleiche größenordnung haben?

danke!

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#3
 Von 
metttwurstkneckebrot
Status:
Praktikant
(587 Beiträge, 295x hilfreich)

Verzeihung, aber ich habe den Eindruck, hier werden unterschiedliche Arten von Schenkungen durcheinandergebracht:

(1) Schenkungen, die der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat, und die den Pflichtteil schmälern, weil sie wie eine lebzeitige (Teil-)Vorauszahlung des Pflichtteils aus der Erbmasse behandelt werden (§ 2315 BGB ).

(2) Schenkungen an andere als den Pflichtteilsberechtigten, die den Pflichtteil erhöhen, indem sie fiktiv der Erbmasse hinzugerechnet werden, weil andernfalls das Pflichtteilsrecht durch lebzeitige Schenkungen umgangen werden könnte (Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB ).

Wenn hh schreibt

Zitat (von hh):
Da gibt es keinen Grenzwert. Ausgenommen sind jedoch Zuwendungen aus sittlichem Anstand, also z.B. angemessen Geburtstagsgeschenke.


... dann bezieht sich dies auf die Art der Schenkungen Nummer (2). Dem Wortlaut "Anrechnung auf den Pflichtteil" zufolge wird von Patience! aber nach Schenkungen nach Nummer (1) gefragt.

Zitat (von Patience!):
Ab welcher "Größenordnung" sind Geschenke oder Zuwendungen anzurechen?


Wenn ich das so richtig verstanden habe, dann steht die Antwort in § 2315 BGB : Die Anrechnung ist nicht von der Höhe abhängig, sondern nur von dem mitgeteilten Willen des Erblassers, dass es angerechnet werden soll. Näheres hierzu in diesem Artikel.

Zitat (von Patience!):
und fallen eigentlich auch Geschenke, an dritte, die weder Erben noch Pflichtteilsberechtigte sind (und innerhalb der letzten 10 Jahre waren), in die Berechnung der Erbmasse, wenn sie die gleiche größenordnung haben?


Grundsätzlich ja. Zu beachten ist hier, dass es hier um Geschenke nach Nummer (2) oben geht, und diese dem Pflichtteil zugute kommen. Zu beachten ist auch, dass der Beschenkte selbst nur subsidiär haftet, dann nämlich, wenn dem Erben selbst weniger als sein eigener Pflichtteil bleiben würde. Dann und nur dann muss der Beschenkte das Geschenk wieder herausgeben. In allen übrigen Fällen muss der Erbe selbst für den Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen aufkommen, auch wenn die Schenkung nicht ihm sondern Dritten zugekommen ist.



-- Editiert von metttwurstkneckebrot am 08.02.2018 20:24

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#4
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

oh, vielen Dank!

ja, das hast du richtig verstanden,
die Geschenke wurden definitiv ohne solche Vereinbarungen gemacht, im Gegenteil, es sollten wirklich Geschenke sein.
schriftlich gibt es nichts dazu, außer vielleicht Kontoauszüge.

Der Erbe fordert nun Auskünfte über zu Lebzeiten getätigte Zuwendungen und Geschenke.
Da, wenn ich es recht verstanden habe, eine Wohnung, die die Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten des Erblassers erhielten, voll angerechnet wird,
ging ich davon aus, dass solche Geschenke auch anzurechnen sind.

der Erbe ist nicht pflichtteilsberechtigt, sondern "nur" testamentarischer Allein-Erbe. Kann der dadurch pflichtteilsberechtigt sein? Oder kann der Erbe rein theoretisch sogar fast leer ausgehen, wenn genug an dritte verschenkt wurde?

Ich hatte gehofft, dass dritte ihre Geschenke behalten dürfen, es ist auch genug Erbmasse da, als dass das möglich wäre.

wie verhält es sich, wenn einer oder mehrere dieser "dritten" Abkömmling eines der Pflichtteilsberechtigten ist?


-- Editiert von Patience! am 09.02.2018 10:58

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Bitte stelle den Sachverhalt vollständig dar.

Gibt es ein Testament? Wenn ja, ist darin jemand enterbt worden?
Wieviele Erben gibt es mit welchem Verwandtschaftsverhältnis?
Wer hat Geschenke erhalten?

Zitat:
die Geschenke wurden definitiv ohne solche Vereinbarungen gemacht, im Gegenteil, es sollten wirklich Geschenke sein.


Dann bitte Art, Anlass und Umfang der Geschenke beispielhaft darstellen.

Zitat:
Ich hatte gehofft, dass dritte ihre Geschenke behalten dürfen, es ist auch genug Erbmasse da, als dass das möglich wäre.


Dürfen sie ja auch. Anders kann es aussehen, wenn nicht ausreichend Erbmasse da ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)



hm, beispielhaft:

Es gibt ein handschriftliches Testament.
Es wurde niemand "enterbt", jedenfalls nicht mit dem Wort enterben.
Der Großteil des Nachlasses ging an eine Stiftung für Kunst und Kultur, Kunstobjekte, Wert um die 250.000,-.
Die Söhne wurden mit, gemessen am Gesamterbe, kleinen Vermächtnissen bedacht, persönliche Dinge, Wert ca 10.000 .
Alleinerbe wurde wegen der eindeutigen Erbverteilung die Stiftung. Also keine Verwandschaft.

Geschenke erhielten
- die Söhne: einmal jährlich, 1000,- bis 3000,-, immer alle gleichermaßen und gleichzeitig. manchmal zeitnah zum Geburtstag von einem (ich gebe es euch andern auch jetzt, damit es nicht vergessen geht), manchmal wann anders (Gerd plant doch jetzt... oder ich hab es gerade jetzt)
- Enkel: 200,- für die Waschmaschine, 500,- für den Umzug zum Studienort..., 3.500,- für das Auto...
- Freunde: 200, - für die Waschmaschine, 1000,- für einen Umzug oder 2.000 für eine besondere nötige Anschaffung.
die Zahlungen sind belegt, was gerade Anlass war nicht, das wurde "nur" besprochen.

welche der Zuwendungen sind hier anzurechnen?

Falls relevant:
Die Söhne erhielten bereits lebzeitig gemeinschaftlich eine Wohnung, die ist wohl voll anzurechnen.
Die Stiftung erhielt bereits lebzeitig mehrere Bilder und ein Ausstellunggebäude, was innerhalb der letzten 10 Jahre war ist wohl anteilig anzurechnen.

verstehe ich richtig, dass lebzeitige Geschenke der jetzigen Erbmasse hinzugerechnet werden (die an die Söhne voll, die an den Erben oder an "Dritte" abschmelzend anteilig) und ein möglicher Pflichtteil sich aus dieser Gesamtsumme berechnet?
Beispiel:
wenn lebzeitig die Söhne bereits 50.000, der Erbe anrechenbare 50.000, "Dritte" anrechenbare 50.000 erhielten, und jetzt 50.000 vorhanden wären, würde von einer gesamterbmasse von 200.000 ausgegangen?
Die Söhne wären dann nicht etwa bereits abgefunden, sondern hätten noch Anspruch auf 50.000?
Der Erbe dürfte zwar seine lebzeitig erhaltenen 50.000 behalten, müsste aber jetzt vom nachlass die 50.000 an die Söhne abtreten, damit die auf ihre 50% kommen?
Der "Dritte" dürfte seine zu lebzeiten erhaltenen 50.000 behalten?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Man muss hier zwischen Pflichtteil und Pflichtteilergänzungsanspruch unterscheiden.

Der Pflichtteil wird auf Basis der Erbmasse zum Todeszeitpunkt ermittelt. Da werden keine Schenkungen hinzugerechnet. Auf den Pflichtteil erfolgen Anrechnungen aber auch nur dann, wenn dies im Rahmen der Schenkung so festgelegt wurde. Die hier genannten Schenkungen werden daher nicht auf den Pflichtteil angerechnet.

Für den Pflichtteilergänzungsanspruch wird die Erbmasse um die Schenkungen erhöht. Der Wert mit dem die Schenkung eingeht wird für jedes Jahr zwischen Zeitpunkt der Schenkung und Todeszeitpunkt des Erblassers um 10% reduziert. Der Pflichtteilergänzungsanspruch wird aus der so erhöhten Erbmasse ermittelt. Auf den Pflichtteilergänzungsanspruch werden sämtliche Schenkungen angerechnet.

Die Söhne haben zusammen einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 125.000€. Darauf wird das Vermächtnis angerechnet, nicht jedoch irgendwelche Schenkungen. Auf einen eventuellen Pflichtteilergänzungsanspruch würde jedoch jeweils mindestens die geschenkte Wohnung angerechnet, so dass wahrscheinlich vom Pflichtteilergänzungsanspruch nichts übrig bleibt.

Zitat:
wenn lebzeitig die Söhne bereits 50.000, der Erbe anrechenbare 50.000, "Dritte" anrechenbare 50.000 erhielten, und jetzt 50.000 vorhanden wären, würde von einer gesamterbmasse von 200.000 ausgegangen?


Der Pflichtteil würde aus 50.000€ berechnet und würde daher für beide Söhne zusammen 25.000€ betragen
Der Pflichtteilergänzungsanspruch würde aus 200.000€ berechnet, sofern die Schenkungen sämtlich weniger als ein Jahr vor dem Tod des Erblassers erfolgt sind. Er würde daher für beide Söhne zusammen 75.000€ betragen. Davon würden die 50.000€ abgezogen, so dass noch ein Pflichtteilergänzungsanspruch in Höhe von zusammen 25.000€ verbleiben würde. Die Söhne hätte dann insgesamt einen Anspruch in Höhe von 50.000€. Der Anspruch muss natürlich für beide Söhne individuell ermittelt werden und nicht als gemeinsamer Anspruch.

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#8
 Von 
Patience!
Status:
Schüler
(150 Beiträge, 35x hilfreich)

vielen Dank für die Erläuterung!
im genannten Beispiel geht das ja nun für alle noch "gut" aus,
wie ist das bei nachfolgenden Beispielen:

Nachlasswert zum Todeszeitpunkt 100.000
lebzeitige Geschenke an die Söhne vor 20 Jahren 100.000
lebzeitige Geschenke an den Erben vor 8 Jahren 200.000, davon jetzt noch anrechenbar 40.000
daraus resultierender
Plichtteilsanspruch: die hälfte von 100.000=50.000
Pflichtteilsergänzungsanspruch: die hälfte von 140.000, abzgl bereits erhaltener 100.000 = -30.000
bekommt der Pflichtteilsberechtigte jetzt 50.000 aus dem Pflichtteilsanspruch oder 20.000?

oder noch extremer:
Nachlasswert zum Todeszeitpunkt 0 (weil sich herausstellt, dass der Erblasser bereits alles verschenkt hat oder soviel Schulden wie hinterlassene Wertsachen hat)
lebzeitige Geschenke an die Söhne vor 20 Jahren 100.000
lebzeitige Geschenke an den Erben vor 8 Jahren 400.000, davon jetzt noch anrechenbar 80.000
daraus resultierender
Plichtteilsanspruch: 0
Pflichtteilsergänzungsanspruch: die hälfte von 180.000, abzgl bereits erhaltener 100.000 = -10.000
bekommt der Pflichtteilsberechtigte jetzt 0 aus dem Pflichtteilsanspruch oder muss er 10.000 zahlen.
wenn letztes zutrifft hätten die Söhne sich ja besser gestellt nichts zu fordern?


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Zitat:
Nachlasswert zum Todeszeitpunkt 100.000
lebzeitige Geschenke an die Söhne vor 20 Jahren 100.000
lebzeitige Geschenke an den Erben vor 8 Jahren 200.000, davon jetzt noch anrechenbar 40.000
daraus resultierender
Plichtteilsanspruch: die hälfte von 100.000=50.000
Pflichtteilsergänzungsanspruch: die hälfte von 140.000, abzgl bereits erhaltener 100.000 = -30.000
bekommt der Pflichtteilsberechtigte jetzt 50.000 aus dem Pflichtteilsanspruch oder 20.000?


Der Pflichtteilergänzungsanspruch beträgt hier 20.000€.

Da Schenkungen nur auf den Pflichtteilergänzungsanspruch angerechnet werden können, nicht jedoch auf den Pflichtteilsanspruch bekommt der Pflichtteilsberechtigte in diesem Fall 50.000€

Zitat:
oder noch extremer:
Nachlasswert zum Todeszeitpunkt 0 (weil sich herausstellt, dass der Erblasser bereits alles verschenkt hat oder soviel Schulden wie hinterlassene Wertsachen hat)
lebzeitige Geschenke an die Söhne vor 20 Jahren 100.000
lebzeitige Geschenke an den Erben vor 8 Jahren 400.000, davon jetzt noch anrechenbar 80.000
daraus resultierender
Plichtteilsanspruch: 0
Pflichtteilsergänzungsanspruch: die hälfte von 180.000, abzgl bereits erhaltener 100.000 = -10.000
bekommt der Pflichtteilsberechtigte jetzt 0 aus dem Pflichtteilsanspruch oder muss er 10.000 zahlen.
wenn letztes zutrifft hätten die Söhne sich ja besser gestellt nichts zu fordern?


Richtig ist: Pflichtteilergänzungsanspruch beträgt die Hälfte von 80.000€, also 40.000€
Der Pflichtteilsberechtigte bekommt nichts, muss aber auch nichts zurückzahlen. Einen negativen Pflichtteil gibt es nicht.

Interessanter und extremer wäre folgender Fall

Nachlasswert zum Todeszeitpunkt 0 (weil sich herausstellt, dass der Erblasser bereits alles verschenkt hat oder soviel Schulden wie hinterlassene Wertsachen hat)
lebzeitige Geschenke an die Söhne vor 20 Jahren 100.000
lebzeitige Geschenke an den Erben vor 8 Monaten 400.000, davon jetzt noch anrechenbar 400.000
daraus resultierender
Plichtteilsanspruch: 0
Pflichtteilsergänzungsanspruch: die hälfte von 400.000, abzgl bereits erhaltener 100.000 = 100.000


Hier muss der Erbe einen Pflichtteilergänzungsanspruch von 100.000€ in seiner Funktion als Beschenkter auszahlen, obwohl er gar nichts geerbt hat.

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