Anlage zum Mietvertrag oder Mietvertrag, was steht rechtlich höher?

18. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.06.2018 12:30:31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Anlage zum Mietvertrag oder Mietvertrag, was steht rechtlich höher?

Hallo,
wir haben mit unserem Vermieter seit 2011 einen Mietvertrag auf Formularbasis (Haus & Grund). In diesem sind in §2 sehr viele Betriebskosten aufgeführt, unter anderem auch Grundsteuer und Versicherung sowie für Aufwand, den Vermieter bei der Verwaltung der Wohnung haben. Zudem ist im Vertrag ein Heizkostenabschlag in Höhe von 110,- € aufgeführt.
Es gibt zudem eine "Anlage zum Mietvertrag - Heiz- und Betriebskosten für Erdgeschosswohnung...".
Diese Anlage enthält eine Aufzählung von Betriebskosten wie Schornsteinfeger, Wasser/Abwasser, Müll, Strom und Heizkosten.
Diese Anlage haben wir und der Vermieter gleichzeitig mit dem Mietvertrag unterschrieben.

In der Anlage wird unter "Heizkosten" eine "Pauschale in Höhe von 110,-€" vereinbart.
Angaben zu Versicherungen, Grundsteuern oder Aufwand des Vermieters sind dort nicht aufgeführt.
In den bisherigen Abrechnungen haben wir die Heizkosten immer als Abschlag gezahlt. Versicherungen und Steuern wurden vom Vermieter erst nach einer Meinungsverschiedenheit für die Abrechnung 2015 aufgeführt. Diese Abrechnung haben wir unter Vorbehalt gezahlt und ihr inzwischen auch fristgerecht widersprochen. Seinen eigenen Aufwand droht der Vermieter jetzt erst an, mit auf die kommenden Abrechnungen zu setzen.

Unsere Frage: steht die Anlage rechtlich über dem Mietvertrag? Besonders betrifft das die Frage, ob wir eigentlich von Beginn an nur eine Pauschale und keinen Abschlag hätten zahlen müssen und ob wir die in der Anlage aufgeführten Betriebskosten trotz der Aufzählung im Formular-Mietvertrag als abschließend ansehen können, so dass die Kosten für Versicherungen und Grundsteuer sowie eventuell zukünftig weitere Kosten für den Zeitaufwand der Vermieter nicht abgerechnet werden dürfen?

Ergänzung: im Mietvertrag (Formular) gibt es keinen zusätzlichen Hinweis auf die Anlage, diese wurde aber zeitgleich mit dem Mietvertrag von allen unterschrieben und ist auch als Anlage zum Mietvertrag gekennzeichnet. Es handelt sich um ein vom Vermieter individuell erstelltes Schreiben.
In der Anlage gibt es keinen Hinweis auf weitere Regelungen im Formular-Mietvertrag.

-- Editiert von JackD am 18.12.2017 12:38

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9 Antworten
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#1
 Von 
Banane123
Status:
Praktikant
(931 Beiträge, 200x hilfreich)

Zitat (von JackD):
sowie für Aufwand, den Vermieter bei der Verwaltung der Wohnung haben.


Soviel kann ich Ihnen sagen, dass Kosten für Verwaltung nicht auf Mieter umgelegt werden können. Die Kosten für HK-Abrechnung durch Abrechnungsfirmen wird/kann umgelegt werden.

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#2
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von JackD):
Diese Abrechnung haben wir unter Vorbehalt gezahlt und ihr inzwischen auch fristgerecht widersprochen.

Und wozu soll das gut sein? Im Mietvertrag ist doch der Hinweis auf alle gültigen Betriebskostenarten aufgeführt. Dann können diese auch in Rechnung gestellt werden, da hilft auch kein Widerspruch. Wenn der Vermieter sich seinen Aufwand für die Wohnung bezahlen lassen will, ist das natürlich nicht gültig. Das hat ja @banane123 schon richtig geschrieben.

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#3
 Von 
guest-12321.06.2018 12:30:31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Im Mietvertrag steht: "Sach- und Arbeitsleistung des Vermieters kann gemäß §1 BetrKV angesetzt werden", was unser Vermieter als Möglichkeit sieht, seine Zeit, die er für die Wohnungen aufwendet, auch zur Abrechnung zu bringen. Es geht ihm da nicht nur um die Abrechnungen selber sondern auch um kleinere Reparaturen, die er hier durchführt, ohne einen Handwerker hinzu zu ziehen. Eine Abrechnungsfirma gibt es im Haus nicht, er macht alles alleine.

Und zum Punkt, dass abgerechnet werden kann, was im Mietvertrag steht: wir hatten uns vor ein paar Wochen schon mal mit einem Anwalt über die Abrechnungen unseres Vermieters unterhalten, da diese an mehreren Stellen nicht genau genug sind. In dem Zusammenhang hat er erwähnt, dass die Anlage wohl höher stünde als der Mietvertrag und somit die Regelungen im Mietvertrag beschränken würde. So haben wir es zumindest im Kopf. Den Anwalt bekommen wir aber wohl in diesem Jahr nicht mehr zum Gespräch, um uns da noch mal zu versichern, wie er das genau meinte, daher habe ich hier auf eine Antwort gehofft.

Bezüglich der Frage "Abschlag oder Pauschale" sagt mir mein juristisches Randwissen, dass es tatsächlich sein könnte, dass wir mit einer Pauschale in der Vergangenheit unsere Heizkosten abgedeckt hätten. Ich kenne es aus einem anderen Rechtsgebiet, dass besondere Vereinbarungen, sofern sie nicht bestehenden Gesetzen widersprechen, die Wirkung der allgemeinen Bedingungen einschränken können. Und auch bezüglich der abrechenbaren Kosten hatten wir unseren Anwalt so verstanden, dass zwar erst einmal der Mietvertrag gilt, wenn aber eine anderweitige Aufzählung als besondere Vereinbarung getroffen wird, diese die Regelungen des Mietvertrages ersetzt. Damit würde die ausführlichere Aufzählung des Mietvertrages hinfällig.
Und so hat es unser Vermieter ja auch gehandhabt, als er 5 Abrechnungen lang die Versicherungsbeiträge und Grundsteuern eben nicht abgerechnet hat, erst zum 6. Jahr hin.

Wie gesagt, wir wollen das demnächst auch noch mal mit unserem Anwalt besprechen aber bis dahin wird es vermutlich 2018 und ich erhoffe mir bereits vorher einige Anhaltspunkte - auch um dann gegebenenfalls beim Anwalt die richtigen Fragen zu stellen.

Wir wären übrigens grundsätzlich bereit, die Heizkosten als Abschlag zu zahlen und Grundsteuer/Versicherung mit zu übernehmen. Allerdinsg haben wir noch zwei andere Streitpunkte mit dem Vermieter offen und würden da diese Punkte als Verhandlungsmasse einsetzen.


-- Editiert von JackD am 18.12.2017 14:55

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#4
 Von 
Liane46
Status:
Student
(2979 Beiträge, 1379x hilfreich)

Zitat (von JackD):
Wir wären übrigens grundsätzlich bereit, die Heizkosten als Abschlag zu zahlen

Moment mal. Heizkosten müssen nach der Heizkostenverordung erfasst und abgerechnet werden. Üblicherweise zahlt man einen festen Betrag per Monat und erhält einmal im Jahr eine Abrechnung. Ist das bei euch anders geregelt?

Du solltest aber bis Januar warten und die Unklarheiten mit dem Anwalt besprechen, denn anhand deiner etwas wirren Ausführungen, ist er die beste Lösung.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.06.2018 12:30:31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Liane46):
Zitat (von JackD):
Wir wären übrigens grundsätzlich bereit, die Heizkosten als Abschlag zu zahlen

Moment mal. Heizkosten müssen nach der Heizkostenverordung erfasst und abgerechnet werden. Üblicherweise zahlt man einen festen Betrag per Monat und erhält einmal im Jahr eine Abrechnung. Ist das bei euch anders geregelt?

Du solltest aber bis Januar warten und die Unklarheiten mit dem Anwalt besprechen, denn anhand deiner etwas wirren Ausführungen, ist er die beste Lösung.


In der Anlage zum Mietvertrag ist eine Heizkostenpauschale vereinbart, also wäre da mit Zahlung der 110,- Euro alles abgegolten, quasi eine Warmmiete. Im Mietvertrag selber ist ein Abschlag von 110,- € vereinbart. Mietvertrag und Anlage widersprechen sich also, das bedeutet, wenn die Anlage als individuelle, besondere Vereinbarung stärker wiegt als der Mietvertrag, dann hätten wir von Beginn an nur eine Pauschale zahlen müssen. Und mit einer Pauschale wären wir besser gefahren.

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9915 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von JackD):
wenn die Anlage als individuelle, besondere Vereinbarung stärker wiegt als der Mietvertrag
Eine Anlage ist nicht automatisch eine Individualvereinbarung. Sie wird erst dann zur Individualvereinbarung, wenn darüber ergebnisoffen verhandelt wurde. Hbat ihr verhandelt oder wurde euch die Anlage nur zur Unterschrift vorgelegt?

Unabhängig davon bezweifle ich, dass wir dir wirklich helfen können. Dazu müsste man nämlich alle Dokumente im Detail prüfen und das ist in einem Forum nicht möglich. Auch müsste man herausfinden, ob eine Ausnahme von der Heizkostenverordung vorliegt.

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#7
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich nicht um ein Zweifamilienhaus handelt?

Dann ist das recht einfach.

Im Vertrag steht Heizkostenabschlag 110 und der Mieter trägt die Betriebskosten?
In der Anlage steht Heizkostenpauschale 110 und irgendwas zu den Betriebskosten?
Dann gilt irgendwas für die Betriebskosten und der Abschlag für die Heizkosten.
Ansich wäre es zwar eine Pauschale, weil offensichtlich eine vereinbart werden sollte, aber die ist Kraft Gesetz unzulässig, daher bleibt es beim Abschlag. Die HkVO hat Vorrang vor eurer Anlage und überschreibt die "Pauschale" mit "Abschlag".

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#8
 Von 
guest-12321.06.2018 12:30:31
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Akkarin):
Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich nicht um ein Zweifamilienhaus handelt?

Quasi Zweifamilienhaus. Es gibt zwar noch ein kleines Appartement als 3. Wohnung, jedoch läuft dieses nicht über die Heizanlage sondern hat einen eigenen Nachtspeicherofen und Warmwasserbereitung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Der VM wohnt selbst in dem Haus und im Vertrag steht explizit drin, dass von der Regelung zur Verbrauchsabhängigen Kostenverteilung durch die pauschale abgewichen werden soll?

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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