Die Kripo meldet sich bei Firma F, da unabhängige Ermittlungen ergeben haben, dass sämtliche Zugangsdaten zu den IT Systemen der Firma F in einem DarkNet-Forum zum Verkauf angeboten werden.
Der Geschäftsführer A. wird dazu als Zeuge vernommen. Er nennt den Angestellten B als einzigen möglichen Verdächtigen.
Bei B erfolgt eine Durchsuchung und ein Verhör. B leugnet, die Durchsuchung und die Prüfung der PCs und Handys ergibt nichts.
B und A nennen nun den ehemaligen Angestellten C als weiteren Verdächtigen, da auch dieser Zugang zu allen Systemen hatte, und die Zugangsdaten auch nach dem Ausscheiden von C nicht geändert wurden.
Es erfolgt eine Durchsuchung und ein Verhör bei C. C gesteht direkt bei Durchsuchung. Das Geständnis wurde aufgezeichnet, allerdings durch einen technischen Fehler wieder zerstört. Es gibt nur noch ein sehr lückenhaftes Gedächtnisprotokoll des Polizisten. Die Durchsuchung und und die Prüfung der DV-Geräte ergibt nichts.
Der Anwalt von C fordert in der Verteidigungsschrift die Einstellung nach 170 Abs. 2, da das Geständnis nicht einwandfrei rekonstruierbar ist und der vernehmende Beamte sagte, wenn C nicht spricht, werde die Polizei sämtliche DV-Geräte sicherstellen. C fühlte sich bedrängt und gestand.
Nun folgendes:
1) Kann bei dieser Aktenlage Anklage erhoben werden?
2) Wie ist das Geständnis nun zu werten?
Anklage möglich?
4. Dezember 2017
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Frage vom 4. Dezember 2017 | 16:07
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
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#1
Antwort vom 4. Dezember 2017 | 16:44
Von
Status: Unbeschreiblich (38366 Beiträge, 13983x hilfreich)
Das wird der Staatsanwalt entscheiden. Ob es zum hinreichenden Tatverdacht langt oder nicht. Anhand dessen, was vorliegt. Das können wir hier nicht wissen.
wirdwerden
#2
Antwort vom 4. Dezember 2017 | 21:56
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9517x hilfreich)
Zitat:1) Kann bei dieser Aktenlage Anklage erhoben werden?
Jedenfalls würde es nicht an dem zerstörten Mitschnitt scheitern, da der -als solches- ohnehin nicht als Beweismittel zugelassen wäre, sondern nur das daraufhin erstellte Protokoll oder eben die Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten.
Zitat:2) Wie ist das Geständnis nun zu werten?
Wie ein Geständnis.
Zitat:C fühlte sich bedrängt und gestand.
So zieml. jeder Beschuldigte fühlt sich in einer Vernehmungssituation bedrängt. Die Aussage des Beamten mit der Androhung der Beschlagnahme stellt keine verbotene Vernehmungsmethode dar.
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