Anhörung zum Bußgeldverfahren

3. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb481356-60
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Anhörung zum Bußgeldverfahren

Guten Tag

Am 03.10.17 wurde mein Fahrzeug geblitzt. Ich war nicht der Fahrer! Ich habe nun schon zwei Zeugenbefragungsbogen bekommen, die ich nicht beantwortet habe. Die Verjährungsfrist für den Fahrer ist doch inzwischen vorbei oder?
Heute kam ein Anhörungsbogen indem ich nun beschuldigt werde. Kann ich den Fahrer nun angeben ohne das dieser eine Strafe erhält, da ja schon verjährt?
Kann mir noch ein Fahrtenbuch auferlegt werden?

Ich bedanke mich schonmal.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Die Verjährungsfrist für den Fahrer ist doch inzwischen vorbei oder?


Ja, seit gestern.

Zitat:
Kann ich den Fahrer nun angeben ohne das dieser eine Strafe erhält, da ja schon verjährt?


Ja, das kannst Du.

Zitat:
Kann mir noch ein Fahrtenbuch auferlegt werden?


Theoretisch ja, praktisch wird man aber der Bußgeldstelle wahrscheinlich vorwerfen können, dass sie nicht alles zumutbare gemacht hat um den Fahrer zu ermitteln. Es kommt natürlich auch auf die Schwere des Verstoßes an.

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#2
 Von 
fb481356-60
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Waren 30km/h zuviel, also kein übertriebener Verstoß.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Ich würde hier ganz fest mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Zwei unbeantwortete Zeugenfragebögen belegen recht eindeutig, dass der Fahrzeughalter an der Ermittlung des Fahrers nicht mitwirken wollte. Weiterhin ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h nicht mehr als unerheblicher Verstoß anzusehen. Somit sind die beiden wesentlichen Faktoren für die Fahrtenbuchauflage erfüllt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Zwei unbeantwortete Zeugenfragebögen belegen recht eindeutig, dass der Fahrzeughalter an der Ermittlung des Fahrers nicht mitwirken wollte.


Neben einer fehlenden Mitwirkung des Halters ist aber auch ein zumutbarer Ermittlungsumfang der Bußgeldstelle Voraussetzung für die Fahrtenbuchauflage. An Letzterem könnte es hier scheitern (z.B.: VG München, Urteil vom 18.05.2015, Az.: M 23 S 15.919). Allerdings ist nicht ganz klar, welche Ermittlungsbemühungen es tatsächlich gegeben hat.

Eine Übertretung um 30km/h liegt im Punktebereich und wäre daher ausreichend für eine Fahrtenbuchauflage.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von fb481356-60):
Waren 30km/h zuviel, also kein übertriebener Verstoß.
Seltsame Auffassung.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von fb481356-60):
Waren 30km/h zuviel, also kein übertriebener Verstoß.

Solche Kommentare sollte man nicht gegenüber den Behörden bzw. dem Gericht äußern.
Sonst könnten die auf die Idee kommen das eventuell ein Diskussionsbedarf über die Eignung zum führen von Kfz gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Diesen Diskussionsbedarf gibt es nur in diesem Forum. Bei der Fahrerlaubnisbehörde wäre er fernab jeder Realität.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Bei der Fahrerlaubnisbehörde wäre er fernab jeder Realität.

Stimmt. Behörden pflegen gar nicht zu diskutieren ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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