Angezeigte Bausachmängel beim Hausverkauf durch Käufer

7. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
Struzel
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 12x hilfreich)
Angezeigte Bausachmängel beim Hausverkauf durch Käufer

Hallo liebe Community,

folgendes; Wir haben ein Haus (von 1967) verkauft und erhalten nun vom Käufer eine Mitteilung (per Mail) über folgende Bausachmängel:

- Elektrische Anlage, hier soll angeblich Spannung auf der Erdleitung gelegen haben
- fehlende Fliesen im Bad (Im Fenstersturz oben) 3-4 Stück (angeblich versteckt hinter einer Gardine)
- angebliche Löcher in Wänden die übertapeziert wurden.

Wie kann ich mich in diesem Fall verhalten?
Wenn Ihr mehr Informationen benötigt fragt gern nach :-)

Liebe Grüße, Torsten

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Struzel):
Wenn Ihr mehr Informationen benötigt fragt gern nach :-)

Welcher Text wurde im Notarvertrag denn verwendet?
Normal wird jede Sachmängelhaftung ausgeschlossen.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Struzel
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Zitat (von Struzel):
Wenn Ihr mehr Informationen benötigt fragt gern nach :-)

Welcher Text wurde im Notarvertrag denn verwendet?
Normal wird jede Sachmängelhaftung ausgeschlossen.


Hi ... meinst Du den Text:

Eine Haftung für Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften wird nicht übernommen.
Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, der Veräußerer handel vorsätzlich oder
der Schadensersatz resultiert aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Struzel):
Eine Haftung für Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften wird nicht übernommen.

Genau.
Damit kann man dem Käufer doch die Antwort geben, gekauft wie gesehen.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
joebeuel
Status:
Lehrling
(1981 Beiträge, 1538x hilfreich)

Offenbar hat der Käufer Mängel aufgelistet, die bei der Besichtigung 'verborgen' waren und daher nicht moniert werden konnten.
- Hat er denn neben dieser Aufstellung auch eine Forderung nach finanziellem Ausgleich gestellt?
- Hat er Fotos beigefügt, wie groß die Löcher unter der Tapete waren?

Was ist denn euer Wissen: fehlten die Fliesen hinter dem Vorhang? Hat es dort jemals Fliesen gegeben?



1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Struzel
Status:
Beginner
(71 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat (von joebeuel):
Offenbar hat der Käufer Mängel aufgelistet, die bei der Besichtigung 'verborgen' waren und daher nicht moniert werden konnten.
- Hat er denn neben dieser Aufstellung auch eine Forderung nach finanziellem Ausgleich gestellt?
- Hat er Fotos beigefügt, wie groß die Löcher unter der Tapete waren?

Was ist denn euer Wissen: fehlten die Fliesen hinter dem Vorhang? Hat es dort jemals Fliesen gegeben?


Hallo :-),

der Käufer hat lediglich die Mängel in einer Mail mitgeteilt und sich vorbehalten rechtliche Schritte zu erheben. Fotos wurden nicht beigefügt und um welche Löcher es hinter Tapete gehen soll weiss ich nicht. Ich selbst habe das Haus seinerzeit saniert und wüsste nicht was der Käufer meint.

Fehlende Fliesen; Es soll sich hier um Fliesen im Bad handeln und zwar oben am Fenstersturz. Dort hing bei Besichtigung und Übergabe ein Vorhang, aber Fliesen waren dort nie dran, denn wir haben seinerzeit dort "einfach" mit Fliesenkleber glatt gezogen aber auch nie die Stelle gestrichen oder so.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von Struzel):
Ich selbst habe das Haus seinerzeit saniert und wüsste nicht was der Käufer meint.

Ein Hauskauf erfolgt eben unter Ausschluss von Sachmängelhaftung, und wer weis was der Vorbesitzer vom Verkäufer schon alles herum gebastelt hat. Kann man als Verkäufer nicht wissen, einem selbst ist das nie aufgefallen.
Zitat (von Struzel):
Fehlende Fliesen; Es soll sich hier um Fliesen im Bad handeln und zwar oben am Fenstersturz. Dort hing bei Besichtigung und Übergabe ein Vorhang,

Das zeigt nur auf, der Käufer hat sich gar nicht vom Zustand des Objekt vor dem Kauf ein Bild gemacht, obwohl schon beim Notar eben verlesen wird, das dem Käufer der Zustand bekannt ist.
Zitat (von Struzel):
Eine Haftung für Größe, Güte und Beschaffenheit oder bestimmte Eigenschaften wird nicht übernommen.

Kurz und knapp dem Käufer den Satz aus dem Notarvertrag in Erinnerung bringen.
Die fehlenden Fliesen aus seine Sicht hätte der Käufer bei Besichtigung sehen können, ein Vorhang lässt sich auf die Seite schieben, er hat nicht nachgeschaut, sein Pech.
Löcher in einem 50 Jahre alten Haus sind üblich, wer weis was die Vorbesitzer mal an Bildern oder Schränken aufgehängt haben, und man kannte dies auch nicht.
Zitat (von Struzel):
- Elektrische Anlage, hier soll angeblich Spannung auf der Erdleitung gelegen haben

So was kann man als Laie nicht feststellen, und wurde nie bemerkt. Zudem muss sich der Käufer im Klarem sein, ein Haus mit dem Baujahr hatte noch die klassische Nullung, welche erst seit 1973 nicht mehr bei Neuinstallationen verboten ist. Als Bestand ist diese Art der Installation immer noch zugelassen, auch wenn diese schon lange nicht mehr Stand der Technik ist.

Hier versucht wohl der Käufer sich einen Teil der Kaufsumme zurück zu holen, oder ist nicht fähig zu erkennen, das eben ein Hauskauf schon komplett was anderes ist, wie ein gebrauchtes Auto.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
ein Haus mit dem Baujahr hatte noch die klassische Nullung, welche erst seit 1973 nicht mehr bei Neuinstallationen verboten ist.
Doch, die ist verboten!


Zitat (von 0815Frager):
Damit kann man dem Käufer doch die Antwort geben, gekauft wie gesehen.
Das wäre eine schlechte Antwort, denn diese Formulierung beinhaltet eben KEINEN Auschluss der Sachmängelhaftung.

-- Editiert von -Laie- am 08.06.2017 09:15

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2378x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):
Doch, die ist verboten!

Mit welcher Begründung?
Altanlagen bis Errichtung 1973 haben Bestandsschutz.

Hier mal ein Auszug aus einer Fachzeitschrift:
https://www.elektropraktiker.de/ep-2001-09-720-722.pdf?eID=tx_nawsecuredl&falId=5637&hash=b527b84d8baff8ce9b7177bde9816c89

Aus dem VDE Normen nahen Forum, die Erläuterung:
http://www.diesteckdose.net/forum/showthread.php?t=780

Klar und deutlich, es gibt keine Pflicht zur Umrüstung, so lange die alte Anlage unverändert bleibt.
Zitat (von -Laie-):
Das wäre eine schlechte Antwort, denn diese Formulierung beinhaltet eben KEINEN Auschluss der Sachmängelhaftung.

Hinweis aus dem Notarvertrag beachten, und auch mal vielleicht an einem Notartermin anwesend sein.
Der Notar erläutert jeden Punkt des Vertrags ausführlich, und stellt vor Beurkundung noch mal die Frage, ob beide Parteien den Inhalt des Vertrag verstanden haben.
Nur gibt es eben immer wieder Käufer, welche denn Sinn warum Grundstücksgeschäfte nur über einen Notar abgeschlossen werden können, nicht verstehen.
Es gibt dabei eben keine Zusagen vom Verkäufer über die Beschaffenheit, den Zustand oder die korrekte Größen und auch es zählen nur die Einträge im Grundbuch.
Selbst wenn eine Fliegerbombe im Garten unter der Erde wäre, und der Verkäufer hat keine Ahnung davon, ist der Käufer für die Kosten der Entfernung zuständig.
Beim Hauskauf und bei der Eheschließung gilt doch der Spruch, darum prüfe wer sich bindet. Eine Scheidung ist leichter als einen Hauskauf rückgängig zu machen.

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Ich würde dazu tendieren erstmal nicht mit dem Käufer zu kommunizieren.

Die gesetzliche Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen.
Sein Haus, sein Problem.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17027 Beiträge, 5900x hilfreich)

Zitat (von 0815Frager):
Mit welcher Begründung?
Altanlagen bis Errichtung 1973 haben Bestandsschutz.

Ja und? Darum geht es in deiner Aussage doch gar nicht. Du schreibst, dass dies nun seit 1973 auch bei Neuinstallationen noch erlaubt sei. Nein, ist es nicht.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

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