Angebot an unterlegene Bieter über Ebay. Rechtsanwalt droht bereits...

1. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
RechtsHilfe321
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)
Angebot an unterlegene Bieter über Ebay. Rechtsanwalt droht bereits...

Guten Tag.
Ich wollte bei Ebay einen Verkauf von felgen tätigen, wodurch es nun zu Schwierigkeiten gekommen ist.
Fall: Ich hatte eine Auktion gestartet die auch für einen Höchstbietenden beendet wurde. Dieser schrieb mir allerdings nach Auktion, dass er sich vertan hat und die Felgen aufgrund der Einpresstiefe nicht auf sein Auto passen. Nach ein wenig hin und her geschreibe habe ich mich dazu entschlossen mein Ok für den Abbruch zu geben um weiteren Diskussionen etc. aus dem Weg zu gehen. Dann habe ich über Ebay die Option genutzt, dass ich den anderen Bietern ein Angebot machen wollte.

So schrieb ich diejenigen an (unteranderem ein Bieter der nur 150,- geboten hatte) mit dem Hinweis, dass wenn sie mir ein passendes Angebot machen würden, man sich gerne auf einen Sofortkauf einigen könnte.

-> Das nutzte jedoch ein Käufer sofort aus und meinte er würde lt. Ebay bei einem "Angebot an unterlegende Bieter" nur seinen Bieterpreis zahlen müssen, obwohl ich direkt in der ersten Mail geschrieben habe es würde nur zum Verkauf bei einem entsprechenden Angebot kommen.

Ich sagte ihm gleich, dass dies kein realistischer Preis seie und es niemals beabsichtigt wäre die Felgen zu dem Preis zu verkaufen etc.
Die Paypal-Zahlung die sofort einging habe ich zurück geschickt mit dem Hinweis, dass ich keine weiteren Zahlungen annehme (Danach hat er noch zwei mal Geld geschickt, was ich natürlich auch zurück geschickt habe).

Nun kam ein Schreiben von seinem Rechtsanwalt, dass ich ihm die Felgen aushändigen müsste für 150,- und den Rechtsanwalt auch bezahlen soll.

Was kann ich tun?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von RechtsHilfe321):
Was kann ich tun?

Die Frage ist, was du erreichen willst.
Deiner Schilderung entnehme ich, dass kein Kaufvertrag vorliegt, da es an den übereinstimmenden Willenserklärungen mangelt.
Woher kommt eigentlich immer der Wunsch etwas tun zu wollen? Evtl. sollte man einfach gar nichts tun.
Brieffreundschaften mit Anwälten sind meist nicht freundschaftlich...

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Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
RechtsHilfe321
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Ich habe ja bereits ein Schreiben von seinem rechtsanwalt vorliegen, wo die Herausgabe des Artikel gefordert wird oder halt Schadensersatz und zuzüglich die entstandenen Kosten seines Rechtsanwalts aufgelistet sind.

Da kann ich ja schlecht abwarten und nichts tun?

Bei Ebay gibt es halt die Option "Angebot an unterlegende Bieter" wenn der meistbietende vom Vertrag einvernehmlich zurück getreten ist oder man noch weitere Artikel hat oder oder oder....

Dabei kann man denn einen beliebigen Text zuschreiben.
Was ich in diesem Fall ja gemacht habe mit: "Begründung wieso der Artikel noch zu haben ist und das er den Artikel bei einem realistischem Angebot erhalten kann"

Allerdings wird bei einem Angebot an unterlegene bieter scheinbar von Ebay direkt davon ausgegangen, dass man es dem Käufer zu dem Preis anbietet zu welchem er geboten hat und darauf besteht er nun!

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von RechtsHilfe321):
Da kann ich ja schlecht abwarten und nichts tun?

Warum nicht? Was sollte es dich interessieren, was irgendso ein komischer Rechtsjogi von dir will?+

Zitat (von RechtsHilfe321):
Allerdings wird bei einem Angebot an unterlegene bieter scheinbar von Ebay direkt davon ausgegangen, dass man es dem Käufer zu dem Preis anbietet zu welchem er geboten hat und darauf besteht er nun!

Mit der damit verbundenen Nachricht hat man eben signalisiert, dass man genau das nicht will.

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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
meinte er würde lt. Ebay bei einem "Angebot an unterlegende Bieter" nur seinen Bieterpreis zahlen müssen


Damit hat er auch grundsätzlich recht:
"Bitte beachten Sie: Der Sofort-Kaufen-Preis des Artikels entspricht dabei dem Preis, den der von Ihnen ausgewählte unterlegene Bieter zuletzt geboten hatte." (http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_9.html)

Wenn allerdings zeitgleich (!) mit diesem Angebot eine Modifikation dieser Willenserklärung ("nur zu dem Endpreis des Höchstbietenden") erklärt wird, dann ist das auch wirksam, Stichwort Vertragsfreiheit bzw. (nicht) übereinstimmende Willenserklärungen.

Was *nicht* geht, ist, eine solche Modifikation erst später nachzuschieben, weil man dann das Angebot wie von eBay gedacht schon gemacht hat.

Zitat:
Evtl. sollte man einfach gar nichts tun.


Kommt drauf an. Evtl. könnte es klug sein, die von der Gegenseite wahrgenommene Willenserklärung, zu den eBay-Bedingungen ein Angebot gemacht zu haben, vorsorglich wegen Irrtums anzufechten.
Wenn nämlich das ganze doch vor Gericht geht und das Gericht meint, es wäre doch eine WE wie von eBay vorgegeben abgegeben worden, wird man zu 100% unterliegen, weil es dann zu spät für eine solche Anfechtung ist.
War die Anfechtung hingegen wirksam, kann die Gegenseite nicht mehr auf Erfüllung, sondern "nur" noch auf Schadensersatz klagen. Und der wäre hier auf den Vertrauensschaden begrenzt - d.h. der K müßte schon beweisen, daß ihm im Vertrauen auf den Vertrag im Zeitraum bis zum Zugang der Anfechtung etwa ein "Schnäppchen" anderswo entgangen ist, in der Praxis schafft das der K wohl nicht, ergo einklagbarer Schaden Null. Dann blieben ganz vielleicht noch die Anwaltskosten des K, das müßte man prüfen.

-- Editiert von JenAn am 01.04.2015 12:26

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
RechtsHilfe321
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 5x hilfreich)

Also würde ich das nun folgendermaßen verstehen:

Da der Rechtsanwalt des Käufers ja bereits eingeschaltet worden ist und mir schon seine Kosten aufbrummen will muss ich letztendlich handeln, weil es nach Ablauf seiner Frist zu weiteren Kosten kommen würde.
Mache ich weiterhin nichts würde es ja vermutlich irgendwann so weit kommen das ein gerichtliches Urteil vorliegt und da ich dann ja keine Gegenworte geleistet habe wäre es dann wohl irgendwann zu spät.

Bzw. sollte er recht erhalten (warum auch immer) würden die Kosten für mich ja nur noch höher werden.

Also Rechtsanwalt die Sache genau so schildern und er muss die ganze Sache anfechten?

Oh man ey... :/

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von RechtsHilfe321):
Also Rechtsanwalt die Sache genau so schildern und er muss die ganze Sache anfechten?

Nö, keine Brieffreundschaften mit Anwälten, wie oben geschrieben.

Zitat (von RechtsHilfe321):
Da der Rechtsanwalt des Käufers ja bereits eingeschaltet worden ist und mir schon seine Kosten aufbrummen will muss ich letztendlich handeln, weil es nach Ablauf seiner Frist zu weiteren Kosten kommen würde.

Natürlich will der Anwalt die Kosten von dir haben. Aber warum solltest du den Mann den bezahlen wollen? Du hast ihn nicht beauftragt.

Zitat (von RechtsHilfe321):
Mache ich weiterhin nichts würde es ja vermutlich irgendwann so weit kommen das ein gerichtliches Urteil vorliegt und da ich dann ja keine Gegenworte geleistet habe wäre es dann wohl irgendwann zu spät.

Das Gericht findet idR nicht ohne den Angeklagten statt. Du bekommst also wenn dann schon eine Einladung.


Ich würde erst reagieren wenn ein Mahnbescheid kommt (widersprechen) oder wenn was ernstes ansteht (Anwalt aufsuchen).
Der Brief des Anwaltes ist nichts ernstes...

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16912 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat:
Da kann ich ja schlecht abwarten und nichts tun?

Doch, kannst du.
Wie lange ist das Ganze denn schon her? Eine Anfechtung aufgrund eines Irrtums muss nämlich unmittelbat nach Kenntnis des Irrtums erfolgen! Wenn das schon 4 Wochen her sein sollte, dann kann es u.U. schlecht für dich aussehen.
Auf Anwaltsschreiben braucht man nicht zu reagieren. Zahlen muss zunächst derjenige, der den Anwalt auch beauftragt hat.
In diesem speziellen Fall hier sehe ich nach den bisherigen Schilderungen, deine Chancen als 50:50 an die Felgen nicht liefern zu müssen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Also Rechtsanwalt die Sache genau so schildern und er muss die ganze Sache anfechten?


Er muß gar nichts anfechten. Für *dich* könnte (!) es taktisch klug sein, die Willenserklärung "zum Gebotspreis des Bieters verkaufen" hilfsweise wegen Irrtums anzufechten. Da es hier aber keine Rechtsberatung im Einzelfall gibt, kann ich dir dazu kein finales "ja" oder "nein" sagen, zumal auch immer noch unklar ist, was (wörtlich) nun wann gegenüber dem K erklärt wurde.

Zitat:
Das Gericht findet idR nicht ohne den Angeklagten statt.


Hier gäbe es ja eher einen *Be*klagten, oder wo siehst du Strafrecht tangiert?

Zitat:
Eine Anfechtung aufgrund eines Irrtums muss nämlich unmittelbat nach Kenntnis des Irrtums erfolgen! Wenn das schon 4 Wochen her sein sollte, dann kann es u.U. schlecht für dich aussehen.


Jein. Zum einen muß die Anfechtung "unverzüglich" (= ohne schuldhaftes Zögern), nicht "unmittelbar" (= sofort) erfolgen. 14 Tage hat man da üblicherweise Zeit.
Zum anderen, das will ich nur noch mal zur Sicherheit betonen, kommt es auf den Zeitpunkt der *Kenntnis* des Irrtums an. Hier also auf den Zeitpunkt, an dem der Anwalt des K dem VK mitgeteilt hat, daß der K einen Kaufvertrag zum behaupteten Preis für zustandegekommen hält.

Zitat:
Aber warum solltest du den Mann den bezahlen wollen? Du hast ihn nicht beauftragt.


*Wenn* hier ein Kaufvertrag zu dem vom K behaupteten Preis zustande gekommen ist und
*wenn* der VK die Erfüllung entweder "ernsthaft und endgültig" verweigert hat oder eine gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen und
*wenn* zu diesem Zeitpunkt noch keine Irrtumsanfechtung erfolgt ist,
*dann* hätte der K IMO durchaus Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten wegen Verzuges seitens des VK.


1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
*Wenn* (...) *wenn* (...) *wenn* (...) *dann*

Wenn das Wörtchen wenn nicht wär....
Prinzipiell stimme ich dir da zu, aber ich pers. halte mich lieber sehr nah an der Fallbeschreibung

Signatur:

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16912 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat:
Zum anderen, das will ich nur noch mal zur Sicherheit betonen, kommt es auf den Zeitpunkt der *Kenntnis* des Irrtums an. Hier also auf den Zeitpunkt, an dem der Anwalt des K dem VK mitgeteilt hat, daß der K einen Kaufvertrag zum behaupteten Preis für zustandegekommen hält.

Diesen Zeitpunkt sehe ich anders. Ich sehe den Zeitpunkt der Kenntnisnahme als den Moment an als der K die Erfüllung des Vertrages gefordert hat.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
gunterh
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 5x hilfreich)

Hallo,
sofern ich den Sachverhalt richtig verstanden habe, hast Du mehrer Probleme.

Zitat (von RechtsHilfe321):
Dann habe ich über Ebay die Option genutzt, dass ich den anderen Bietern ein Angebot machen wollte.
Du hast offensichtlich mehreren Bietern das Angebot an unterlegene Bieter zugesand und einer davon hat das Angebot zu seinem Höchstgebot angenommen.
Sei froh, dass nicht noch weitere Bieter Dein Angebot angenommen haben, denn alle hätten einen Vertrag mit Dir geschlossen und eventuell auf Erfüllung gepocht.

MfG

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
marcgutt
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich weiß die Sache ist schon älter, aber sie steht oben in Google und ein abschließendes Fazit des Beteiligten fehlt hier. Vielleicht kannst Du ja schreiben was herausgekommen ist?

Aktuell stehe ich nämlich vor einem ähnlichen Problem, wobei ich eigentlich gelassen bin, da ich auch schon etwas in der Richtung erleben habe:
- Artikel für 1 € verkauft
- Käufer hat sofort mit Paypal bezahlt, war aber Abholung vereinbart
- nach 2 Wochen kam mit dem Käufer immer noch kein Abholtermin zustande
- Ich erteile Gutschrift
- Gegner beauftragt Anwalt, Gericht usw wegen Schadensersatz weil ich endgültig vom Vertrag zurückgetreten sei
- ich habe gewonnen, weil ich jedesmal, wenn er oder der Anwalt mir geschrieben hat, damit antwortete, dass der Artikel zur Abholung bereit steht. Sogar am Gerichtstermin bot ich ihm die Abholung an. Aber er wollte den Artikel offensichtlich gar nicht haben, sondern war nu scharf auf Schadensersatz und vermutlich dank Rechtsschutz war die Motivation hoch genug das durchzuziehen.

Mein Anwalt hat übrigens damals gesagt, dass ich das mit hoher Wahrscheinlichkeit nach verliere und wollte mir einen Vergleich empfehlen. Er war davon überzeugt, dass meine Handlung in Paypal quasi abschließend gewesen sei und alles was ich danach versendet hatte, damit nichtig. Der Richter sah das glücklicherweise anders. Für ihn war meine permanente Bereitschaft die Ware zu übergeben ausreichend, auch wenn das erst später und nicht zum Zeitpunkt der Paypal-Gutschrift war.

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