Angebliche Bedrohung § 241

23. Juli 2017 Thema abonnieren
 Von 
lesdf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Angebliche Bedrohung § 241

Hallo,

habe eine Vorladung von der Polizei bekommen, bei dem ich als Beschuldigter bezüglich Bedrohung kommen sollte. Problem bei der Sache ist, dass ich nicht mal den Kläger kenne, was eine Drohung voraussetzen sollte.

Es könnte auf ein Online Profil hinweißen, bei dem ich bedrohliche dinge geschrieben habe, allerdings ohne Bezug zu einer Person. Geht eher um Videospiele und trashtalk.

Abgesehen von einer falschen Beschuldigung, wie kommt die Polizei darauf sowas überhaupt dem Staatsanwalt zu übergeben bzw. wie weit kann man damit kommen?

-- Editier von lesdf am 23.07.2017 19:37

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von lesdf):
Problem bei der Sache ist, dass ich nicht mal den Kläger kenne,

Das ist logischerweise der Staatsanwalt.



Zitat (von lesdf):
Abgesehen von einer falschen Beschuldigung,

Staatsanwalt und Polizei haben das wohl anders gesehen



Zitat (von lesdf):
wie kommt die Polizei darauf sowas überhaupt dem Staatsanwalt zu übergeben

Weil sie dazu verpflichtet ist.



Zitat (von lesdf):
wie weit kann man damit kommen

Der Staatsanwalt bis vor Gericht und der Beschuldigte bis in die JVA.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
wie kommt die Polizei darauf sowas überhaupt dem Staatsanwalt zu übergeben


Die kommt darauf, weil sie dazu gesetzlich verpflichtet ist.

Zitat:
wie weit kann man damit kommen?


Da wir noch weniger vom Sachverhalt wissen, als Sie (also auch wir weder die Aussage des Anzeigenerstatters, noch die Ermittlungsakte kennen, noch wissen was genau Sie in welchem Zusammenhang geschrieben haben), können wir das nicht wissen.

Zitat:
Problem bei der Sache ist, dass ich nicht mal den Kläger kenne, was eine Drohung voraussetzen sollte.


Einen Kläger gibt es im Strafverfahren nicht. Es gibt einen Anzeigenerstatter und/oder einen Geschädigten (die identisch sein können, aber nicht müssen). Da § 241 StGB überdies kein Antragsdelikt ist, kann jeder auch zugunsten eines Dritten eine Anzeige erstatten. Wenn Sie z.B. Ihren Nachbarn bedrohen, kann auch ich Sie anzeigen, falls ich das mitbekomme. Mich kennen Sie auch nicht ;)

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
lesdf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Hab ehrlich gesagt keine wirklich Hilfreiche Antwort erwartet. Wird wohl eingestellt und falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt, entweder Freispruch oder Verurteilung aufgrund falscher Beschuldigung.

Trotzdem Danke.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Die Ernsthaftigkeit der Drohung ist noch ein Punkt, der mit einfließt... mit welchem Verbrechen wurde gedroht und vor allem wie konkret

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesdf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Es gibt keine Person die Bedroht wurde, dass ist das Problem was ich habe. Es sind ein Paar unterschiedliche Dinge gewesen, auf das sich das beziehen könnte, war aber schon 3-4 Wochen her bevor die Vorladung der Polizei kam. In etwa "Ich knall euch ab", geschrieben auf meinem Steam Profil (Steam wiki google) auf ein Spiel bezogen.

Es gibt weder ein Verlinktes Foto, noch Namen, Spitznamen oder Initialen.

Frage wäre wie gesagt, gibt es eine Bedrohung im Sinne von § 241 ohne geschädigten bzw wo jeder der geschädigte sein könnte oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Hab ehrlich gesagt keine wirklich Hilfreiche Antwort erwartet.


Sorry, aber was haben Sie denn für eine "hilfreiche" Antwort erwartet?

"Wird bestimmt eingestellt", oder welche? Ohne den Hauch eines Ansatzes des genauen Tatvorwurfs lässt sich rein gar nicht dazu sagen. Jedenfalls nicht seriös. Da können Sie auch den nächsten Rummelplatzwahrsager, oder das nächstbeste RTL II Telefon-Orakel mit 0900er Nummer befragen.

Hellsehen kann hier niemand. Sie beschreiben ja nicht mal, was genau Sie in welchem Zusammenhang geschrieben haben, so dass man wenigstens beurteilen könnte, ob eine Bedrohung überhaupt vom objektiven Tatbestand her erfüllt wäre. ?!!

********************

edit:

So, ein klein wenig haben wir dann doch:

Zitat:
In etwa "Ich knall euch ab", geschrieben auf meinem Steam Profil


Das ist grds, eine Bedrohung, wenn die gg. jemand gerichtet ist (auch nur konkludent gerichtet ist). Offensichtlich hat sich auch irgendwer "angesprochen gefühlt". Ob der sich "zu Recht" angesprochen gefühlt hat (im rechtlichen Sinne) muss das Ermittlungsverfahren zeigen. Dazu müsste man auch die Aussage desjenigen kennen.

***************edit Ende

Dann fragten Sie, "wie die Polizei dazu kommt, es an die StA usw.". Darauf haben Sie die korrekte Antwort bekommen. Wenn Sie die nicht "hilfreich" finden, ist das nicht unsere Schuld.

Ferner gingen Sie ganz offensichtlich davon aus, dass der Anzeigenerstatter auch zwangsläufig der "Geschädigte/Bedrohte" sein muss, und sie ihn deswegen -wenn dann- kennen müssten. Und das ist eben nicht zwangsläufig so.

Zitat:
entweder Freispruch oder Verurteilung aufgrund falscher Beschuldigung.


Das ist Unfug. Wenn das so "entweder/oder" wäre, wie Sie meinen, müßte es bei jedem Freispruch auf der anderen Seite eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung geben. Ist aber nicht so... Für einen Freispruch braucht es nur begründete Zweifel an der Schuld. Für eine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung hingegen braucht es eine solche "wider besseres Wissen" und gleichzeitig den Nachweis einer solchen. Das würde auch nicht im selben Verfahren entschieden werden.





-- Editiert von !!Streetworker!! am 23.07.2017 23:14

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Zitat (von lesdf):
Es gibt keine Person die Bedroht wurde,

Es kann ausreichend sein, wenn sich das aus dem Kontext ergeben kann.
Es kann ausreichend sein, das einer der das liest sich bedroht fühlt.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
lesdf
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Sorry, aber was haben Sie denn für eine "hilfreiche" Antwort erwartet?


Vorab, beide ihrerer Antworten waren Hilfreich, ich frag mich nur ob es Notwendig ist, meine Frage Jura konform zu Berichtigen, oder ob man einfach Kläger durch Geschädigten ersetzt und versucht zu Antworten. Würde ich mich soweit mit allem auskennen, würde ich hier nicht um Rat fragen.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das ist grds, eine Bedrohung, wenn die gg. jemand gerichtet ist (auch nur konkludent gerichtet ist). Offensichtlich hat sich auch irgendwer "angesprochen gefühlt". Ob der sich "zu Recht" angesprochen gefühlt hat (im rechtlichen Sinne) muss das Ermittlungsverfahren zeigen. Dazu müsste man auch die Aussage desjenigen kennen.


Das muss ich wohl oder übel ohne Anwalt einfach abwarten.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Osmos
Status:
Lehrling
(1745 Beiträge, 618x hilfreich)

Zitat (von lesdf):
Das muss ich wohl oder übel ohne Anwalt einfach abwarten.

Du kannst für relativ wenig Geld via Internet einen Anwalt anheuern, der für Dich Akteneinsicht nimmt und Dir eine Kopie der Ermittlungsakte zukommen lässt. Dann weißt Du ganz genau was Dir von wem vorgeworfen wird. Bis dahin solltest Du Dich bei der Polizei nicht äußern, d.h. den Termin der Vorladung höflich absagen und der Polizei mitteilen dass Du Dich nach Akteneinsicht ggf. schriftlich zur Sache äußern wirst.

Signatur:

Meine persönliche Meinung

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
snooky1988
Status:
Schüler
(222 Beiträge, 49x hilfreich)

Da du eine Anwort in "deinen" Worten möchtest. Sofern du nicht zu einem "direkt" gesagt hast, am besten mit Zeugen "Ich schlitze dich auf" oder ähnliches, kannst du dich zurück lehnen und mit einer Einstellung oder Geldstraferechnen. Meist über Strafbefehl dann musst du nichtmals zum Gericht. Viele machen hier auch mehr "Angst" als es ist.

Lehne dich zurück. Deiner Fragestellung nach gehe ich davon aus du bist noch "sauber" und hattest bisher keinerlei Probleme mit dem Gesetz. Also wenn es nicht eine "direkte" Morddrohung war mit Angabe wie und wann passiert dir nicht mehr als eine Geldstrafe.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Da du eine Anwort in "deinen" Worten möchtest. Sofern du nicht zu einem "direkt" gesagt hast, am besten mit Zeugen "Ich schlitze dich auf" oder ähnliches, kannst du dich zurück lehnen und mit einer Einstellung oder Geldstraferechnen. Meist über Strafbefehl dann musst du nichtmals zum Gericht.


Mit mehr als einer Geldstrafe müßte er auch nicht rechnen, wenn er direkt und unter Zeugen gesagt hätte "Ich schlitze Dich auf".

Zitat:
Viele machen hier auch mehr "Angst" als es ist.


Wer hat denn hier wo "Angst gemacht"? Von mehr als einer Geldstrafe war nirgends die Rede. Im Gegenteil: Außer Ihnen selbst hat überhaupt niemand was von einer zu erwartenden Strafe gesagt.

@lesdf

Zitat:
Das muss ich wohl oder übel ohne Anwalt einfach abwarten.


Wie Osmos schon ansprach. Online bekommt man Akteneinsicht ab 60,00 €

http://www.123recht.net/Akteneinsicht--rsp149.html

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.641 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.850 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen