Anforderungen an Anschreiben an Hausverwalter

7. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Anforderungen an Anschreiben an Hausverwalter

Hallo,
der Verkäufer unserer im Mai gekauften Eigentumswohnung war bzw. ist gleichzeitig Hausverwalter. Er war in der Erfüllung seiner Pflichten sehr Nachlässig, das jedoch ist ein anderes Thema. DAs Problem dabei ist jetzt, dass wir keinerlei Sanierungen oder Reparaturen vornehmen können, da er sowohl die vom Teilungsvertrag vorgeschriebene Versammlung im ersten Quartal nicht durchgeführt hat und die Durchführung dessen durch seinen Anwalt blockiert. Warum er das tut, weiß ich nicht, meine Vermutung ist, er möchte den anderen Bewohnern des Hauses einen Reindrücken, da es STreitigkeiten gegeben hat.
Auf jeden Fall gab es einen Wasserschaden am Balkon, von dem wir wussten. Jetzt war ein Sachverständiger da, der uns gesagt hat, der Balkon hätte kein Gefälle und die beste und günstigste Lösung wäre eine Überdachung.
Theoretisch müssten wir dies innerhalb einer Eigentümerversammlung klären. Ist aber nicht möglich, da keine abgehalten wird.
Meine Frage ist jetzt, reicht es aus, dem Hausverwalter schriftlich mitzuteilen (per Einschreiben?), wie die Sachlage ist und das Reparaturbedarf besteht? Wie sichern wir uns ab, um zu belegen, dass er das erhalten hat? Es geht auch darum, dass der letzte Wasserschaden im Winter entstand durch den Schnee und eigentlich sollte die REparatur bzw. die Überdachung im Herbst statt finden, damit nicht nnoch mal ein Schaden entsteht.
Danke :)

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119633 Beiträge, 39758x hilfreich)

Da es auf der Gegenseite bereits einen (tricksenden?) Anwalt gibt, sollte man für Waffengleicheit sorgen und ebenfalls einen beauftragen ...



Zitat (von fb463931-8):
die Durchführung dessen durch seinen Anwalt blockiert.

Muss man sich wie genau vorstellen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Davon abgesehen das ich nicht verstehe wie ein Anwalt die Einberufung einer Versammlung verhindern kann, könnte es natürlich auch verständliche Gründe dafür geben das diese nicht im 1 Quartal statt fand.
Vielleicht erklärst du ja einmal mit welcher Begründung die Versammlung blockiert wird.
Evtl. könnt ihr diese ja nach 24 Abs. 2 WEG erzwingen.


Zitat (von fb463931-8):

Auf jeden Fall gab es einen Wasserschaden am Balkon, von dem wir wussten. Jetzt war ein Sachverständiger da, der uns gesagt hat, der Balkon hätte kein Gefälle und die beste und günstigste Lösung wäre eine Überdachung.
Theoretisch müssten wir dies innerhalb einer Eigentümerversammlung klären. Ist aber nicht möglich, da keine abgehalten wird.
Meine Frage ist jetzt, reicht es aus, dem Hausverwalter schriftlich mitzuteilen (per Einschreiben?), wie die Sachlage ist und das Reparaturbedarf besteht?.

Und was sollte das bringen? Über diese Maßnahme muss die Gemeinschaft beschließen, nicht der Verwalter.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo,
danke für eure Antworten.
Die Versammlungen finden seit fast drei Jahren nicht mehr statt. Einen Tag vor dem Termin schickt der Anwalt dann ein Fax, dass er verhindert ist, der Hausverwalter krank oder ähnliches.

Und noch eine Frage der Eigentümer hat ohne Einwilligung der Hausgemeinschaft die Bodenbeläge samt Isolierung abgerissen und neue drauf gemacht. Sollten wir da auch darauf hinweisen bzw. sollte man zusammen mit der Eigentümergemeinschaft Schadenersatz fordern?

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#4
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Die Verhinderung des HV ist kein Grund, eine Versammlung, zu der ja ordentlich eingeladen wurde, nicht stattfinden zu lassen. Versammlungsleiter muss nicht der Verwalter sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Noch immer ist nicht klar was es bedeutet das der Hausverwalter die Durchführung der Eigentümerversammlung durch seinen Anwalt blockiert?
Die Mitteilung "bin gerade krank" ist nett, und sicherlich geeignet den Termin zu verlegen. Die Versammlung jedoch seit Jahren ausfallen zu lassen ist eine grobe Pflichtverletzung und sicherlich ausreichend um den Verwalter sofort abzuberufen.


Zitat (von fb463931-8):
Und noch eine Frage der Eigentümer hat ohne Einwilligung der Hausgemeinschaft die Bodenbeläge samt Isolierung abgerissen und neue drauf gemacht. Sollten wir da auch darauf hinweisen bzw. sollte man zusammen mit der Eigentümergemeinschaft Schadenersatz fordern?

Und wieder so eine Frage die wohl nur der versteht der sie stellt.

Welcher Eigentümer hat wo welche Bodenbeläge entfernt bzw. ersetzt?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Zitat:
Und noch eine Frage der Eigentümer hat ohne Einwilligung der Hausgemeinschaft die Bodenbeläge samt Isolierung abgerissen und neue drauf gemacht. Sollten wir da auch darauf hinweisen bzw. sollte man zusammen mit der Eigentümergemeinschaft Schadenersatz fordern?


Ich gehe jetzt mal davon aus, dass es sich auch um einen Balkon handelt.
Der Bodenbelag ist in der Regel Sondereigentum.
Wenn der Belag zusammen mit der Isolierung erneuert wurde, müsste nachgewiesen werden, dass die neue Isolierung schlechter ist, als die vorherige. Ein entstandener Schaden muss zunächst beweissicher ermittelt werden, um ihn einzufordern.

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