Anfechtung wegen Preisirrtum

31. Juli 2013 Thema abonnieren
 Von 
peterftw
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 22x hilfreich)
Anfechtung wegen Preisirrtum

Habe online etwas für einen sehr günstigen Preis bestellt und das für ein Super-Onlineangebot gehalten. Kurz darauf Bestellbestätigung und kurz danach wiederum die Auftragsbestätigung erhalten.

Abends dann eine Email mit folgendem Hinweis:

quote:
Bedauerlicherweise handelt es sich hier um einen Systemfehler – daher erklären wir hiermit die „Anfechtung wegen Preisirrtum".


Wie gehe ich jetzt am besten vor? Habe hier schon etwas gesucht, aber irgendwie nur Threads gefunden, in denen es um Unterschied Bestell- und Auftragsbestätigung ging. Habe aber definitiv eine Auftragsbestätigung, also einen zunächst wirksamen Kaufvertrag.

Also, wie gehe ich jetzt am besten vor?

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10 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
peterftw
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 22x hilfreich)

Hi, danke für die Antwort! :-)

quote:
Dass du zusätzlich zur Bestellbestätigung auch eine (vermutlich ebenfalls automatisch versendete) Auftragsbestätigung erhalten hast, ändert nur in soweit etwas, dass ohne Auftragsbestätigung nichtmal eine Anfechtung erforderlich gewesen wäre, da es Ann noch garkeinen Kaufvertrag gegeben hätte, der hätte angefochten werden können.


Sehe ich ganz genauso.

quote:
Ich befürchte, die Anfechtung könnte noch rechtzeitig erfolgt sein, dann kannst du da eigentlich garnichts machen.


Was für Grenzen gibt es denn für eine erfolgreiche Anfechtung? Müssen keine umfangreichen Gründe angegeben werden? Reicht einfach "Preisirrtum" und gut?

Was könnte ich denn machen? Zurückschreiben, dass ich die Anfechtung nicht akzeptiere? Was passiert dann?

2x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
peterftw
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 22x hilfreich)

quote:
Man könnte natürlich auf die Schiene gehen, zu behaupten, die Anfechtung nicht erhalten zu haben, angesichts von 2 erhaltenen Emails, auf die man sich beruft, ist es aber wenig glaubwürdig, dass man ausgerechnet die dritte Mail nicht erhalten haben will.


Nein, das halte ich nicht für angemessen. Wenn's denn wirklich ein Preisirrtum war, dann von mir aus. Möchte nur, dass das mit rechten Dingen zugeht und keine Willkür.

quote:
Dann passiert garnichts. Du müsstest, verbunden mit dem entsprechenden Kostenrisiko, auf Erfüllung des Kaufvertrages klagen. Erfolgsaussichten aus meiner Sicht: sehr mäßig bis nicht vorhanden.


Was ist denn Kostenrisiko? Kenn mich da leider gar nicht aus. Prozesskosten?

quote:
Es gibt da keine Formvorschrift. Es muss nur erkennbar sein, dass der Vertragspartner anfechten möchte.


Irgendwie kann doch dann jeder Onlinehändler jede Menge Lockangebote einstellen und bei Bestellung durch den Kunden einfach den Kaufvertrag wegen Preisirrtum anfechten. Gibts da keinen Schutz für den Verbraucher oder sehe ich das falsch?

2x Hilfreiche Antwort




#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn der Preis allerdings auch Tage danach noch nicht korrigiert ist (auf der Webseite oder wo auch immer man das bestellt hat) fällt der Preisirrtum weg... Das sei nur einmal ergänzend erwähnt, denn wenn ein Irrtum vorliegt, muss der Händler auch zeitnah Abhilfe schaffen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wenn der Preis allerdings auch Tage danach noch nicht korrigiert ist (auf der Webseite oder wo auch immer man das bestellt hat) fällt der Preisirrtum weg...



Nur für künftige Fälle kann sich der Verkäufer dann nicht mehr auf einen Irrtum berufen, er kennt ihn ja nun.

Wenn der unerkannte Irrtum "bei Abgabe" der Willenserklärung vorgelegen hat, fällt das nicht nachträglich weg, auch wenn der Preis auf der HP nicht korrigiert wird.

Frage ist dann nur, ob die Anfechtung unverzüglich erfolgt ist und ob der Verkäufer tatsächlich ggf. seinen Irrtum "bei Abgabe" beweisen kann.

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120013 Beiträge, 39816x hilfreich)

quote:
Wenn der Preis allerdings auch Tage danach noch nicht korrigiert ist (auf der Webseite oder wo auch immer man das bestellt hat) fällt der Preisirrtum weg...

Wäre ungünstig, wenn dann einige Bekannte bestellen würden und vor Gericht den günstigen Preis durchsetzen würden ...
:devil:





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

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