Anfechtung und Rücktritt vom Versicherungsvertrag

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Anfechtung und Rücktritt vom Versicherungsvertrag

Anfechtung und Rücktritt vom Versicherungsvertrag sind bewährte Mittel der Versicherer, sich der Prüfung und der Erbringung der vereinbarten Leistungen zu entledigen. Dazu einige aktuelle Entscheidungen.

Erklärt der Versicherungsnehmer dem für ihn tätigen Makler bei Antragstellung für eine Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung, er habe wiederholt unter Rückenbeschwerden mit den Diagnosen Osteochondrose und Bandscheibenvorfall gelitten, und nimmt der Makler diese Umstände nicht in den Antrag auf, weil es sich um "für einen Zimmerer übliche Beschwerden" gehandelt habe, dann muss sich der Versicherungsnehmer das in diesem Fall gegebene arglistige Verhalten des Maklers nach Ansicht des OLG Köln zurechnen lassen (OLG Köln, Beschluss vom 17.7.2009, Az: 20 u 212/08).

Nikolaos Penteridis
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Schadensersatzrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn der Makler dem Versicherungsnehmer bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen behilflich ist, so wird er in dessen Interesse tätig und übernimmt damit eine Aufgabe, die dem Versicherungsnehmer selbst oblegen hätte. Schon deswegen kann er nach Ansicht des OLG Köln nicht als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB angesehen werden (OLG Köln, Beschluss vom 25.4.2007, Az. 5 U 242/06, LG Aachen vom 20.10.2006, Az. 9 O 232/05).

Das Wissen des Maklers über gefahrerhebliche Umstände ist dem Versicherer nicht nach der "Auge und Ohr"-Rechtsprechung zuzurechnen. Nimmt der Makler ihm bekannte Gefahrumstände nicht in das Antragsformular auf, um den Versicherer arglistig zu täuschen und hätte der Versicherungsnehmer die Täuschung durch den Makler erkennen können, greift die Arglistanfechtung des Versicherers durch. Denn entweder ist der Makler Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB, so dass Anfechtbarkeit gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer die Täuschung durch den Makler kannte oder hätte erkennen können. Oder der Makler ist nicht als Dritter im Sinne von § 123 BGB, sondern als Vertrauensperson des Versicherungsnehmers mit der Folge anzusehen, dass der Versicherungsnehmer sich die Täuschungshandlung des Maklers in jedem Falle zurechnen lassen muss (KG Berlin, Beschluss vom 19.12.2006, Az. 6 U 213/06).

Ein evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht durch den Agenten liegt nach Auffassung des OLG Koblenz vor, wenn es um schwerwiegende Umstände (hier: Verschweigen von Behandlungen wegen Psyche, Erschöpfungszustand, Belastungshypertonie und Schlafstörung) geht und daher evident ist, dass der Agent den Vertrag durch unrichtige Hinweise "unter Dach und Fach" bringen will (OLG Koblenz vom 9.12.2005 - 10 U 975/04).

Trägt der Kläger vor, der Agent habe sich im Laufe des Beratungsgespräches auf die Frage nach dem hohen Risiko für den Versicherer dahingehend geäußert: "Ist doch egal - Sie haben eine tolle Versicherung und ich eine Provision", liegt ein solcher Fall vor.

Das Gericht bestätigt damit die Rechtsprechung, die den Versicherer gegen einen erkennbaren Missbrauch des Agenten schützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, sodass beim Antragsteller begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenden vorliegt (BGH NJW 1966, 911). Dieser Grundsatz hat auch für den Agenten bei der Aufnahme eines Versicherungsantrages zu gelten.

Zudem werden die Fallgruppen bestätigt

  • "zu viele Ärzte, zu viele Fragen" (OLG Koblenz NJW-RR 2003, 315),
  • "hierüber soll man lieber nicht schreiben, da es sonst nur Ärger gebe" bzw.
  • "diese Beschwerden solle man besser weg lassen" (OLG Zweibrücken VersR 2004, 630) sowie
  • "wenn er das alles in den Antrag aufnehmen würde, bräuchte er den Antrag gar nicht zu stellen" (OLG Saarbrücken VersR 2005, 675).

Mit freundlichen Grüßen
Nikolaos Penteridis
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Sozialecht
Fachanwalt für Medizinrecht
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Melzer Penteridis Kampe Rechtsanwälte PartGmbB

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