Anfechtung des Kaufvertrages rechtens?

7. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Emil135
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)
Anfechtung des Kaufvertrages rechtens?

Onlinehändler H verkauft auf seiner Internetseite einen Elektronikartikel für 100€ statt der regulären 210€ bei Abholung in einer bestimmten Filiale. Betriebsintern ist dies begründet durch zu hohe Lagerbestände in dieser Filiale (Der Kunde weiß dies also nicht).
Nun kauft Kunde A am 1.11. dieses Produkt und erhält auch am 4.11. eine Abholbestätigung und kann das Produkt erfolgreich erwerben.
Kunde B bestellt daraufhin das Produkt am 4.11 ebenfalls. Der Kaufvertrag kommt durch die anschließend sofort erfolgte Zahlung (PayPal) zustande. Im Verlaufe desselben Tages bestellen jedoch weitere Kunden dieses Produkt zu diesem Preis. Dadurch werden mehr Exemplare abgesetzt, als der Händler ursprünglich beabsichtigt hat. Daraufhin ficht dieser die Bestellung des Kunden B am 8.11 wegen eines offensichtlichen Erklärungsirrtums im Sinne von §119 Abs. 1, 2.Alt BGB an (Urteil des BGH, VII ZR 79/04). Und verweist darauf, dass der Kunde bei der Bestellung bemerkt haben müsste, dass ein Fehler besteht, da die Preisangabe bei 100€ lag. Die Korrekte Preisauszeichnung zum Zeitpunkt der Bestellung seien aber 200€ gewesen.

Ist die Anfechtung so rechtens? Durch die vorangegangene erfolgreiche Bestellung kann ja eigentlich nachgewiesen werden, dass der Preis dem Händler bekannt war oder?
Und wie schaut das mit dem Schadensanspruch aus, wenn Kunde B beispielsweise bereits einen Kaufvertrag mit einem Dritten C geschlossen hat? (Schaden wären die Mehrkosten zur Beschaffung eines Ersatzgerätes. Konnte der Kunde B durch den wirksamen Kaufvertrag trotz der Umstände darauf vertrauen, dass die Ware geliefert wird (In Kenntnis vom erfolgreichen Kauf durch den Kunden A)?

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27 Antworten
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#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Durch die vorangegangene erfolgreiche Bestellung kann ja eigentlich nachgewiesen werden, dass der Preis dem Händler bekannt war oder?
Bedeutet aber noch lange nicht, dass ihm der Irrtum bekannt war!

Zitat:
Und wie schaut das mit dem Schadensanspruch aus, wenn Kunde B beispielsweise bereits einen Kaufvertrag mit einem Dritten C geschlossen hat? (Schaden wären die Mehrkosten zur Beschaffung eines Ersatzgerätes. Konnte der Kunde B durch den wirksamen Kaufvertrag trotz der Umstände darauf vertrauen, dass die Ware geliefert wird (In Kenntnis vom erfolgreichen Kauf durch den Kunden A)?
Hier gibts gleich zwei DInge zu dem Thema, wobei eines davon zu einem sehr grossen Problem für B wwrden könnte!

1) Eigentlich müsste B doch klar gewesen sein, dass es sich um einen Preisirrtum handelt,sollte er sich freuen, dass er den einen Artikel so bekommen hat und der Fehler erst bei weiterem kaufen aufgefallen ist!

2) B kann hoffentlich ein entsprechendes Gewerbe für seinen Verkauf nachweisen, denn was B da gemacht hat ist ganz eindeutig gewerbliches handeln! Sollte B kein dafür angemeldetes Gewerbe vorweisen können, sollte sich B sehr gut überlegen, ob er vom Händler Schadnsersatz verlangen will...

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
B kann hoffentlich ein entsprechendes Gewerbe für seinen Verkauf nachweisen, denn was B da gemacht hat ist ganz eindeutig gewerbliches handeln!


Ach wat!? Wo ist die Nachhaltigkeit? Wenn es nur um einen Artikel geht...

Zitat:
Dadurch werden mehr Exemplare abgesetzt, als der Händler ursprünglich beabsichtigt hat. Daraufhin ficht dieser die Bestellung des Kunden B am 8.11 wegen eines offensichtlichen Erklärungsirrtums im Sinne von §119 Abs. 1, 2.Alt BGB an


Das wäre objektiv Betrug, weil ja die Auszeichnung zu 100 EUR gar kein Erklärungsirrtum war. Vielmehr handelt es sich eher um einen unbeachtlichen Motivirrtum bzw. geheimen Vorbehalt "nur solange Vorrat reicht".

Wer am Ende was wie beweisen kann, ist die andere Frage.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Emil135
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Also Gewerblich ist an B nichts. Dazu müsste er ja häufiger Waren verkaufen. Nur 1 oder 2 Geräte im Jahr mit Beträgen unter insgesamt 200€ dürften da wirklich nicht ausreichen. Beim verkauf zum Selbstkostenpreis würde ja sogar noch die Gewinnerzielungsabsicht entfallen.
(BTW: A ist ungleich B. B hat also keinerlei Waren erhalten. Er hat nur Kenntnis vom erfolgreichen Kauf des A.)

Ich würde auch der Bewertung von JenAn folgen. Eine Anfechtung ist nicht möglich, da kein Erklärungsirrtum vorliegt. In der Realität dürfte es für den Händler jedoch realistisch gesehen recht leicht sein, zu behaupten, dass der Preis kurz vor Eingabe ins System noch korrekt war. (ggf gestützt von gefälschten Unterlagen). Und das dürfte nur sehr schwer zu wiederlegen sein.
Oder seht Ihr das anders?

Dem Kunden B kann doch eigentlich nicht vorgeworfen werden, er hätte von diesem "Irrtum" kenntnis haben können oder? In der Elektronik-/Onlinebranche sind teils erhebliche Preisreduzierungen mit 50% durchaus möglich. Ausserdem war ja bereits ein erfolgreicher Kauf durchgeführt worden, und der Preis in dieser einen Filiale auch schon seit einigen Tagen so.
Ich sehe da keinen Anhaltspunkt, den guten Glauben des B irgendwie anzuzweifeln. Ihr vielleicht?

Das würde dann ja wiederum dazu führen, dass B gegenüber dem Händler H einen Schadenersatzanspruch hat, und das Gerät anderweitig beschaffen kann, um seinen Kaufvertrag mit C zu erfüllen.
Der Schaden wären ja dann die Mehrkosten zum Preis von 100€. Oder? In der Realität dürfte das doch eigentlich gut durchsetzbar sein oder?

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Zitat:
Ach wat!? Wo ist die Nachhaltigkeit? Wenn es nur um einen Artikel geht...
Die Anzahl der Artikel ist irrelevant! Ankauf zum verkauf ist eindeutig gewerblich, auch schon beim ersten Artikel!

Zitat:
Dazu müsste er ja häufiger Waren verkaufen. Nur 1 oder 2 Geräte im Jahr mit Beträgen unter insgesamt 200€ dürften da wirklich nicht ausreichen
Dasist schlichtweg falsch! Schon beinur einem Artikel kann man von einem Gewerne sprechen!

Zitat:
Ich sehe da keinen Anhaltspunkt, den guten Glauben des B irgendwie anzuzweifeln. Ihr vielleicht?
Auf jeden Fall sehe ich den, einfach ein Blick auf die Preise aller Mitbewwrber richten, und schon hat man den Grund zum anzweifeln gefunden!

Zitat:
Beim verkauf zum Selbstkostenpreis würde ja sogar noch die Gewinnerzielungsabsicht entfallen.
Ok, dan mal die Frage, für wieviel hast du es denn deinem Käufer berkauft? Sei da doch mal ganz ehrlich! schon bei einem Preis von nur 100,01 Euro ist ja ein Cent Gewinn drin!
Daher auch eine zweite Frage, wieso sagst du dann nict deinem K, er soll doch direkt selber kaufen, erspart dir doch eine Menge an Arbeit etc! Hierzu würde mich mal deine Antwort interessieren, aber ich glaube, diese Frage wirst du nicht ausführlich beantworten, oder doch?

Und dann ist noch eines zu bedenken, eine Anfechtung wegen Irrtums hat unmittelbar nach erkenntniss des Irrtums zu erfolgen! Unmittelbar legt der Gesetzgeber mit mindestens 14 Kalendertagen aus! Sei froh, dass der Händler nicht sogar deinen Kauf für dich selber anfechtet, denn das könnte er sogar auch!

Aber viel wichtiger, hast du deinem K den Artikel wirklich zm absoluten Selbstkostenpreis verkauft? Und las kleine Anmerkung zu dieser Frage, ein Richter würde sich deinen K selbst anhören, bzw eine Bankauskunft einholen, welche diene Aussage belegt oder wiederlegt...

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
Die Anzahl der Artikel ist irrelevant! Ankauf zum verkauf ist eindeutig gewerblich, auch schon beim ersten Artikel!


Das ist erstens so pauschal falsch, denn "Kaufen um zu verkaufen" reicht eben nicht, es müssen auch Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Beim Beweis von ersterem wird es wohl scheitern, wenn es sich nur um einen Artikel handelt.

Zweitens ist das auch irrelevant, denn auch "Kaufen um zu verkaufen" wird man dem K nicht unbedingt nachweisen können - nur daß er den Artikel dann gleich wieder verkauft hat, beweist gar nichts, da kann er auch "hat nicht gefallen/gepaßt" anführen, wie will man das widerlegen?
Meinst du im Ernst, auf den dünnen Beinen macht das Finanzamt oder die Gewerbeaufsicht ein Faß auf?


Zitat:
Auf jeden Fall sehe ich den, einfach ein Blick auf die Preise aller Mitbewwrber richten, und schon hat man den Grund zum anzweifeln gefunden!


? Lt. Schilderung hat der VK einen Schnäppchenpreis für die Abholung in einem bestimmten Laden angegeben. Der Rest der Schilderung spricht auch dafür. Wieso diskutieren wir dann, ob da jemand hätte wissen müssen, daß es nicht so war?

Zitat:
Daher auch eine zweite Frage, wieso sagst du dann nict deinem K, er soll doch direkt selber kaufen


Laß doch bitte deine persönliche moralische Empörung außen vor, wir diskutieren hier die Rechtslage.

Zitat:
Unmittelbar legt der Gesetzgeber mit mindestens 14 Kalendertagen aus!


Und schon wieder falsch. Erstens geht es um *unverzügliche* Anfechtung und zweitens sind das in der Regel *maximal* 14 Tage.

Zitat:
Sei froh, dass der Händler nicht sogar deinen Kauf für dich selber anfechtet, denn das könnte er sogar auch!


Der TE spricht von A und B. Wer von beiden soll er denn nun sein?

Im übrigen kann der VK nicht "für den Käufer" anfechten. Was für ein Unsinn soll das denn sein?

Zitat:
Aber viel wichtiger, hast du deinem K den Artikel wirklich zm absoluten Selbstkostenpreis verkauft?


Das muß er nach dem oben Geschilderten ja nicht.

Zitat:
Und las kleine Anmerkung zu dieser Frage, ein Richter würde sich deinen K selbst anhören, bzw eine Bankauskunft einholen, welche diene Aussage belegt oder wiederlegt...


Was soll denn die Anfechtung mit der Frage der Gewerblichkeit des B zu tun haben?

Ich weiß nicht, was dir über die Leber gelaufen ist, aber selten so einen Unsinn von dir gelesen, sorry.

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Emil135
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Aber viel wichtiger, hast du deinem K den Artikel wirklich zm absoluten Selbstkostenpreis verkauft? Und las kleine Anmerkung zu dieser Frage, ein Richter würde sich deinen K selbst anhören, bzw eine Bankauskunft einholen, welche diene Aussage belegt oder wiederlegt...


Himmel wieso versuchst du einen Skandal und blinde Gier herbeizuschreiben, wo einfach keine ist. Hier noch einmal ganz ausführlich für dich:
Person A (ist wirklich ein Bekannter von mir) hat erfahren, dass es bei H ein Gerät im Angebot ist. Er kauft das teil, und kann es nach 4 Tagen abholen. Unter der Hand sagt Ihm ein Verkäufer, dass der Preis zustandekommt, weil der Chef zu viele Geräte geordert hatte. Davon erzählt er mir (Person B). Daraufhin denke ich mir: nette Sache, machst du auch. Folglich bestelle ich so ein Teil auch. Kurz danach läuft mir ein Gutschein über den weg, weshalb ich noch ein zweites mal bestelle, in der Absicht, die erste Bestellung zu Stornieren.
Dann kommt mir aber der Gedanke, dass ein Freund von mir, der am anderen Ende von Deutschland wohnt, vielleicht interesse daran haben könnte und vereinbare mit Ihm, dass ich das teil zum Selbstkostenpreis (Exakt 100€ beim nächsten Treffen mitbringe). So unglaublich das für dich scheinbar klingt, manche Menschen tun in einer Freundschaft Dinge ohne daraus Gewinn zu schlagen. Und für mich ist die Abholung unproblematisch, wärend er durch Deutschland fahren müsste. Die 10-15minuten meiner Zeit sind es auf jeden fall wert, ihm eine Freude zu machen. Zumal ich ja eigentlich meinen eigenen gleichzeitig abholen wollte ist der Mehraufwand irgendwo bei 0.

Und von mir aus kann ein Richter mein Konto durchsuchen, da sind in den letzten Jahren keine Verkäufe zu finden, weil ich schlicht und einfach nichts verkauft habe!
Und selbst wenn ich jetzt im Nachhinein noch einen zweiten Kaufvertrag fingieren würde, um mein eigenes Gerät noch zu erhalten, sehe ich daran immer noch kein Gewerbe.
Angesichts dessen das der Verkäufer einen kompletten Irrtum fingiert wäre das eigentlich nur fair. Oder glaubst du ernsthaft, ein Ladengeschäft macht einen Aktionspreis, der über 5 Tage lang besteht (!) wickelt Käufe ab und bemerkt den angeblich "vertippten" Preis nicht? Spätestens nach 1-2 Tagen würde doch jeder normale Chef mal nachschauen, wie denn die Rabattaktion so läuft. (War ja ein einzelfall und nicht auf das ganze Sortiment bezogen.)
Ich tue mich jedenfalls richtig schwer einen Irrtum zu sehen.

Und meines wissens nach sind 14 Tage das absolute Maximum. Manche Gerichte gehen von 4 Tagen aus, manche sagen wegen der Rechtsberatung sind auch noch 10 in Ordnung.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von JenAn):
es müssen auch Nachhaltigkeit und Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.

Nein, es muss Nachhaltigkeit ODER Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Nein, es muss Nachhaltigkeit ODER Gewinnerzielungsabsicht vorliegen.


Aua!

Ich zitiere mal Wikipedia (die hier Fachbücher zitiert):
"In der deutschen Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird" (https://de.wikipedia.org/wiki/Gewerbe)

Also drei Kriterien mit "und" verbunden, nicht "oder".

-- Editiert von TheSilence am 10.12.2015 11:08

3x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

1) Gähn..... Wikipedia......Gähn....
2) Lesen und verstehen! Die Aussage in Wiki ist sogar richtig. Wenn diese Eigenschaften mit UND verbunden sind, dann liegt mit Sicherheit ein gewerbliches tun vor. Notwendig ist das aber nicht unbedingt ;)

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Hast du auch ein sinnvolles Argument außer "gähn" und "lesen und verstehen"?
Im übrigen, die Definition von "Definition" ist "notwendige und hinreichende Kriterien".
Im o.a. Fall sind alle drei Kriterien notwendig, keine 2 davon sind hinreichend.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Emil135
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Also wann genau ein Gewerbe vorliegt, ist vermutlich nicht rasiermesserscharf klärbar. Aber hier liegt weder etwas planmäßiges vor (Idee kam erst nach dem Kauf zustande), noch ist es für eine gewisse Dauer (einmalige Sache), noch gibt es eine Gewinnerzielungsabsicht (Selbstkostenpreis).
Da ist einfach beim besten willen kein Gewerbe drin zu entdecken. Können wir also bitte wieder zum Thema zurückkommen?

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Das Thema ist doch durch, s.o. Hier dachten doch nur einige "Spezis", nur weil sie dem B Gewerblichkeit unterstellen, könne dieser seine Rechte als Käufer nicht durchsetzen.

Aber gut, noch einmal:

Zitat:
Das würde dann ja wiederum dazu führen, dass B gegenüber dem Händler H einen Schadenersatzanspruch hat, und das Gerät anderweitig beschaffen kann, um seinen Kaufvertrag mit C zu erfüllen.


Dazu müßte H schon in Verzug sein - also entweder eine beweisbar gesetzte Frist verstreichen lassen oder die Erfüllung "ernsthaft und endgültig" verweigern.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
nur weil sie dem B Gewerblichkeit unterstellen, könne dieser seine Rechte als Käufer nicht durchsetzen.

Wo hat das denn irgendwer geschrieben? Lies es dir noch einmal genau durch warum l-d-h das angeführt hat.
Da war es wieder: lesen und verstehen


Warum ich bei Wiki gähne? Weil jeder bei Wiki seine geistigen Ergüsse verbreiten darf und viele dies dann als Tatsache ansehen.
Und Emil hat es richtig erkannt, es gibt keine scharfe Abgrenzung zwischen Privat und Gewerblich. Das ist alles eine Grauzone. Eine ODER Verknüpfung kann schon ausreichend sein.

2x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Emil135
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Zitat:
Schadenersatz

Dazu müßte H schon in Verzug sein - also entweder eine beweisbar gesetzte Frist verstreichen lassen oder die Erfüllung "ernsthaft und endgültig" verweigern.


Verstehe ich jetzt ehrlich gesagt nicht ganz?
Soll das heißen, auf Auslieferung bestehen, Frist setzen (1Woche?), Nach ablauf die Ware anderweitig beschaffen, Rechnung an H schicken, und bei nichtbezahlen über Anwalt abmahnen (inkl. Anwaltskosten?).
Oder wie meinst du das jetzt?

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Wenn du so vorgehen willst, dann so:

Zitat:
Soll das heißen, auf Auslieferung bestehen, Frist setzen (1Woche?)
Mindestens 14 Tage!

Zitat:
Nach ablauf die Ware anderweitig beschaffen
Korrekt.

Zitat:
Rechnung an H schicken
Falsch! Maximal den Differenzbetrag darfst du fordern!

Zitat:
und bei nichtbezahlen über Anwalt abmahnen
Mit welcher Beerechtigung willst du abmahnen? Abmahnen könnte nur ein Mitbewerber! Da du ja aber nicht diesbezüglich gewerblich handelst, so wie du sagst, kannst du nicht abmahnen lassen!

Du wirst wohl meinen Geld einklagen lassen. Sicher, dass kannst du versuchen über einen Anwalt zu erreichen! Diesen Anwalt darfst du aber erstmal selber bezahlen. Wenn dann die Gegenseite aber nicht zahlt, müsstest du erstmal vor Gericht gehen, diese müsstest du auch erstmal bezahlen! Wenn du all diese Auslagen getätigt hast wird es zu einer Verhandlung kommen! Jeh nachdem, ob du verlierst, gewinnst oder einenTeilerfol hast, werden dann die Gesammtkosten auch verteilt, auf dich oder deinen Gegner!

In dieser Verhandlung bist du dann auch ganz auf den Richter angewiesen, ob dieser deinen Deal mit dem Bekkkannten nicht doch als einen gewerblichen Deal ansieht etc.

Die Chancen müssten schon deutlichst gut stehen, damit das Ganze für dich niocht eine Minusnummer wird!

Zitat:
Unter der Hand sagt Ihm ein Verkäufer, dass der Preis zustandekommt, weil der Chef zu viele Geräte geordert hatte. Davon erzählt er mir (Person B)
Diese Aussage wird es dann auch nie gegeben haben, oder denkst du Jemand der dort arbeitet wird sich für DICH noch an diese Aussage erinnern können, mit an sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht...

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Weil jeder bei Wiki seine geistigen Ergüsse verbreiten darf und viele dies dann als Tatsache ansehen.


Wenn du mein Zitat richtig gelesen hättest, würdest du sehen, daß dort Fachbücher zitiert werden und nicht nur eine private Meinung verbreitet wird.
Aber toll, daß das derjenige sagt, der anderen "lesen und verstehen" entgegenblökt.

Zitat:
Wo hat das denn irgendwer geschrieben? Lies es dir noch einmal genau durch warum l-d-h das angeführt hat.


l-h-d schrieb

Zitat:
Sollte B kein dafür angemeldetes Gewerbe vorweisen können, sollte sich B sehr gut überlegen, ob er vom Händler Schadnsersatz verlangen will...


D.h. im Klartext hat er gesagt "B war gewerblich, d.h. wenn er versucht, seine Rechte durchzusetzen, zahlt er am Ende drauf". Und gegenüber dem TE als Laien hat er durch die Formulierung noch den Eindruck erweckt, ein gewerblicher K hätte hier keinen Anspruch auf Schadensersatz. Sowas sollte in einem Rechtsforum nicht unkommentiert stehen.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16922 Beiträge, 5884x hilfreich)

Zitat (von TheSilence):
Wenn du mein Zitat richtig gelesen hättest, würdest du sehen, daß dort Fachbücher zitiert werden und nicht nur eine private Meinung verbreitet wird.
Aber toll, daß das derjenige sagt, der anderen "lesen und verstehen" entgegenblökt.


Da war es schon wieder, lesen und verstehen!
Du hast mich gefragt, warum ich bei Wiki gähne, das habe ich dir beantwortet. Nur weil in deinem Link Zitate aus Fachbüchern stehen bedeutet das doch noch lange nicht, dass Wiki deswegen im Gesamten besser ist. Es bleibt also bei meinem Wiki - Gähn, auch wenn du das immer noch nicht verstehst.

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Dein Getrolle nervt mal wieder.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Emil135
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Sry, dass mein anderer Post als doppelposting aufgefasst wurde. Ich dachte so sei es übersichtlicher. Deshalb jetzt nochmal hier.

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen:

Da ich am 4.11 noch im Glauben an die rechtmäßigkeit des Geschäftes das Gerät zum selben Preis an einen Bekannten verkauft habe, habe ich nun das Gerät woanders erworben, um diesen Kaufvertrag zu erfüllen.
Dadurch ist mir nun ein Schaden in Höhe von circa 90€ entstanden. Nun habe ich den Händler gemäß § 122 I BGB dazu aufgefordert mir diesen zu ersetzen, da ich ohne Kenntnis seines Angebots einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Ich habe ihm auch eine 14-Tages-Frist gesetzt.

Der Händler lehnt dies jedoch ab, da dies seiner Auffassung nach "Differenzkosten" aus einem "Deckungskauf" sind, die ich nach einer Anfechtung nicht gelten machen kann. Möglich sei dies nur, wenn nicht Angefochten worden wäre. (Dann gemäß § 280 BGB )

Ist der Händler etwa im Recht? Gibt es für mich eine Möglichkeit den Schaden von Ihm ersetzt zu bekommen zu ersetzen?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen, würde nämlich ungern auf dem Schaden sitzen bleiben.

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Eidechse
Status:
Senior-Partner
(6998 Beiträge, 3920x hilfreich)

Nach § 122 BGB kann man nur den Vertrauensschaden ersetzt verlangen und zudem bildet das Erfüllungsinteresse die Obergrenze für den Schadenersatz. Ein Schadensersatzanspruch des anderen Teils besteht deshalb nicht, wenn ihm das (rückwirkend) nichtige Geschäft keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht hätte (Palandt/Ellenberger Rn. 4).

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Emil135):
Deshalb jetzt nochmal hier.

Und auch hier hat sich nichts an der Rechtslage geändert.

Zitat (von Emil135):
Der Händler lehnt dies jedoch ab, da dies seiner Auffassung nach "Differenzkosten" aus einem "Deckungskauf" sind

Natürlich ist es ein Deckungskauf, das widerspricht aber nicht der Behauptung, dass es ein Vertrauensschaden ist. Aus meiner Sicht ist es ganz klar ein ein Vertrauensschaden. Nur in der Höhe scheinst Du Dich vertan zu haben. Der Vertrauensschaden ist nicht die Differenz zischen den 100 € und dem Ersatzkauf, sondern die Differenz zwischen dem Weiterverkaufspreis und dem Ersatzkauf. Denn wenn der Händler sich nicht geirrt hätte, dann wäre es ja nie zu einem Weiterverkauf zu diesem Preis gekommen.

Als Beispiel:
angefochtener Preis: 100 €
Weiterverkaufspreis: 120 €
Deckungskauf: 150 €
Du musstest 30 € ausgeben um Deinen Vertrag zu erfüllen. Hätte es keinen Irrtum gegeben, dann hätte es keinen Weiterverkaufsvertrag gegeben und Du wärst bei 0 € gewesen. Der Vertrauensschaden ist also 30 €.

Das Problem ist nur, dass ich arge Zweifel daran habe, dass ein Richter Dir die Darstellung mit dem Verkauf an einen Freund, der sich dann nicht mehr rückgängig lassen lies, nicht abnehmen wird. Die viel naheliegendere Erklärung ist, dass man die Erfüllung über die Hintertür "Vertrauensschaden" erreichen will.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von JogyB):
Die viel naheliegendere Erklärung ist, dass man die Erfüllung über die Hintertür "Vertrauensschaden" erreichen will.
Dies dämmert mir seit der Fallbeschreibung. Vorallem, warum schließt man einen Kaufvertrag, wenn man die Ware nicht hat?

Zitat (von Emil135):
Dann habe ich mich doch gegen den Artikel entschieden und habe am selben Tag mit einem Bekannten einen weiteren Kaufvertrag abgeschlossen in dem ich Ihm das Gerät für die 100€ weiterverkaufe, die ich auch bezahlen würde, da ich davon ausging, dass geliefert würde.

Warum sagt man dem Bekannten nicht er könne es sich bei X selbst kaufen? Sieht mir auch nicht wie ein Kaufvertrag mit einem Dritten aus, sondern eine Gefälligkeitsleistung. Der Käufer ist registrierter Kunde und bestellt es um es dann zum Kaufpreis dem Dritten zu übereignen. Imho entfällt da der Vertrauensschaden.

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Emil135
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo Leute,
entschuldigt bitte, dass ich erst jetzt Zeit finde zu antworten.

Zitat (von JogyB):
Und auch hier hat sich nichts an der Rechtslage geändert.

Entschuldigung falls ich damit nerve, aber ich habe es dann offenbar noch nicht richtig verstanden:

Zitat (von JogyB):
Natürlich ist es ein Deckungskauf, das widerspricht aber nicht der Behauptung, dass es ein Vertrauensschaden ist. Aus meiner Sicht ist es ganz klar ein ein Vertrauensschaden.

Zitat (von Eidechse):
Nach § 122 BGB kann man nur den Vertrauensschaden ersetzt verlangen und zudem bildet das Erfüllungsinteresse die Obergrenze für den Schadenersatz. Ein Schadensersatzanspruch des anderen Teils besteht deshalb nicht, wenn ihm das (rückwirkend) nichtige Geschäft keinen wirtschaftlichen Vorteil gebracht hätte (Palandt/Ellenberger Rn. 4).

Für mich wiedersprechen sich die Aussagen: der Palandt sagt, dass ein Vertrauensschaden nur auf einen entgangenen Gewinn geltend gemacht werden kann, nicht aber auf die mir entstandenen Mehrkosten, wohingegen JogyB das anders erklärt.
Habe ich da was falsch verstanden? Wenn ja was?

Zitat (von JogyB):
Nur in der Höhe scheinst Du Dich vertan zu haben.[...]

Alles klar danke für deine Ausführung. In meinem Fall ist der angefochtene Preis und der Weiterverkaufspreis jedoch identisch, daher verstehe ich das so, dass meine Rechnung richtig ist?
angefochtener Preis: 100 €
Weiterverkaufspreis: 100 €
Deckungskauf: 190 € -> Vertrauensschaden 90€

---------------------------------------------

Zitat (von JogyB):
Das Problem ist nur, dass ich arge Zweifel daran habe, dass ein Richter Dir die Darstellung mit dem Verkauf an einen Freund, der sich dann nicht mehr rückgängig lassen lies, nicht abnehmen wird. Die viel naheliegendere Erklärung ist, dass man die Erfüllung über die Hintertür "Vertrauensschaden" erreichen will.

Zitat (von radfahrer999):
[...]Vorallem, warum schließt man einen Kaufvertrag, wenn man die Ware nicht hat?[...]Warum sagt man dem Bekannten nicht er könne es sich bei X selbst kaufen? Sieht mir auch nicht wie ein Kaufvertrag mit einem Dritten aus, sondern eine Gefälligkeitsleistung. Der Käufer ist registrierter Kunde und bestellt es um es dann zum Kaufpreis dem Dritten zu übereignen. Imho entfällt da der Vertrauensschaden.

Ich kann euer Misstrauen ja schon nachvollziehen, aber ich sehe mich durchaus im Recht:

Bei Internetangeboten ist es doch normal, dass die nur begrenzt verfügbar sind. Warum ist es verwerflich, wenn ich das Angebot unter Zeitdruck wahrnehme, mich im Nachhinein aber dann doch umentscheide?
Da ich aber einen wirksamen Kaufvertrag in der Tasche hatte und ich mir dachte, der Bekannte XYZ könnte vielleicht Interesse an dieser Sache zu dem Preis habe bin ich halt zu ihm hin und habe Ihn gefragt, ob er mir das für den Selbstkostenpreis abkauft. Er hat dem zugestimmt -> Kaufvertrag. (Der Händler hatte da sein Angebot beendet)

Und rechtlich betrachtet ist es doch jetzt völlig unerheblich, ob der Bekannte wegen der persönlichen Beziehung auf seine Rechte verzichten würde oder nicht. Ich bin erst einmal in der Pflicht.
Wenn ich da irgendetwas mauscheln wollen täte wäre es doch viel einfacher irgendwelche Kosten wie z.B. für Zubehör etc. geltend zu machen.

Prinzipiell verstehe ich ja dass Fehler passieren und belasse es dann auch dabei. Wenn aber ein großer Händler mir nicht besonders nette Briefe schreibt und Böswilligkeit unterstellt, fange ich schon an über die Sache nachzudenken. Und wenn ich dann wie gesagt lese, dass die Waren teilweise bereits ausgeliefert wurden, habe ich doch erhebliche Zweifel an einem simplen "Tippfehler" bei einem Angebotspreis. Zumal der Erfolg eines Angebots von irgendeiner Person nach 1 oder 2 Tagen mal kontrolliert werden sollte oder? Das zu viele Waren abgesetzt wurden und die AGBs sofort einen Kaufvertrag Zustandekommen lassen ist nun wirklich nicht mein Problem.

Ich fühle mich vom Händler für dumm Verkauft, da ich ja nichts Gegenteiliges beweisen kann. Daher habe ich mich entschieden, in diesem Fall zumindest meine Rechte wahrzunehmen.

Findet Ihr das jetzt wirklich so illegitim?
Wenn ja habe ich kein Problem damit, wenn Ihr das Sachlich äußert, ich bin ja nicht unbedingt in einer neutralen Position ;)
Ganz unabhängig davon interessiert mich die Sache mit dem Vertrauensschaden einfach.

Vielen Dank schon einmal für eure Antworten

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat:
Bei Internetangeboten ist es doch normal, dass die nur begrenzt verfügbar sind. Warum ist es verwerflich, wenn ich das Angebot unter Zeitdruck wahrnehme, mich im Nachhinein aber dann doch umentscheide?

Die Argumentation könnte schon mal ins Auge gehen

Zitat:
Da ich aber einen wirksamen Kaufvertrag in der Tasche hatte und ich mir dachte, der Bekannte XYZ könnte vielleicht Interesse an dieser Sache zu dem Preis habe bin ich halt zu ihm hin und habe Ihn gefragt, ob er mir das für den Selbstkostenpreis abkauft. Er hat dem zugestimmt -> Kaufvertrag. (Der Händler hatte da sein Angebot beendet)

Der Verkäufer hat den Vertrag angefochten, besser wäre es die Ware erst weiter zu veräußern, wenn man diese auch in der Hand hat.
Zitat:
Ich fühle mich vom Händler für dumm Verkauft, da ich ja nichts Gegenteiliges beweisen kann. Daher habe ich mich entschieden, in diesem Fall zumindest meine Rechte wahrzunehmen.

Ist bestimmt auch verständlich, denn spätestens seit der Panne von Notebooksbilliger:
https://www.onlinehaendler-news.de/handel/allgemein/11601-ebay-panne-notebooksbilliger-hightech-geraete.html

Tut sich der Verbraucher schwerer seine Rechte um zu setzen. Die meisten gingen leer aus.

Zitat:
Findet Ihr das jetzt wirklich so illegitim?

Nein das ist das Recht, nur eben ist es manchmal hinsichtlich des Kostenrisiko leider so, das viele es bleiben lassen.
Der Vertrauensschaden dürfte gerade in dem Fall mit einem Bekannten und Selbstkostenpreis schwer durchsetzbar sein, es sei denn man hätte ein Gewerbe und handelt regelmäßig.

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#26
 Von 
Ebenezer
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Test

-- Editiert von Ebenezer am 25.04.2016 09:57

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#27
 Von 
Ebenezer
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Lehrling
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Zitat:
Ich sehe hier keinen Anspruch nach §122 BGB . Ein Erfüllungsschaden kommt nicht zum Tragen, da der Kaufvertrag durch die Anfechtung der Willenserklärung durch den Verkäufer ex tunc nicht existiert, womit § 280 ff. ausscheiden.


Ich sehe hier bereits keinen Anfechtungsgrund. Die Frage, ob eine Sache auf Lager ist (oder noch schlimmer: ob zu viele auf Lager sind) ist keine "Eigenschaft der Sache". Hier dürfte vielmehr ein Äquivalent zu einem Kalkulationsirrtum vorliegen.

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