Androhung der Sanktionsschere begründet Besorgnis der Befangenheit

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 14.08.2007 (Az. 3 StR 266/07) entschieden, dass die Androhung einer sog. Sanktionsschere als unzulässiges Druckmittel zur Erwirkung eines Verfahrens verkürzenden Geständnisses zu werten ist und insoweit einen Verstoß gegen § 136a StPO darstellt.

Vorliegend hatte der Vorsitzende einer Strafkammer dem Angeklagten über seinen jeweiligen Verteidiger „Strafgrenzen" für den Fall eines Geständnisses einerseits (3 ½ Jahre Freiheitsstrafe) und eines Tatnachweises nach streitiger Hauptverhandlung andererseits (7-8 Jahre Freiheitsstrafe) aufgezeigt.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ist es einem Gericht zwar erlaubt, einen Angeklagten im Rahmen eines offenen Verhandlungsstils seine vorläufige Einschätzung zur Straferwartung bei einem Geständnis und bei einer Überführung nach durchgeführter Beweisaufnahme mitzuteilen. Darüber hinaus sei es zulässig, dem Angeklagten für den Fall seines Geständnisses eine Strafobergrenze zuzusichern, an die das Gericht im Grundsatz gebunden ist und die es nur bei Eintritt bestimmter Umstände überschreiten kann. Allerdings muss dabei die Freiheit der Willensentschließung des Angeklagten stets gewahrt bleiben.

Er darf weder durch Drohungen einer höheren Strafe noch durch das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils (hierzu gehört auch die Schuld unangemessene milde Strafe) zu einem Geständnis gedrängt werden. Der hier bestehende Unterschied zwischen den genannten Strafgrenzen (3 ½ Jahre, bzw. 7-8 Jahre) stelle jedoch eine unzulässige Sanktionsschere dar.

Insoweit hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass der wegen der Androhung der Sanktionsschere gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsantrag des Angeklagten begründet gewesen ist, mit der Folge, dass die Revision des Angeklagten mit der Rüge eines Verstoßes gegen den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO Erfolg gehabt hat.

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