Amtsgericht Hamburg zur Höhe der erstattungsfähigen Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnungen

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Kanzleien, wie Waldorf Frommer Rechtsanwälte oder Rechtsanwälte Rasch gehen dazu über, vermeintliche Zahlungsansprüche ihrer Mandanten aus Filesharing-Abmahnungen gerichtlich geltend zu machen.

 

Derzeit wird vorzugsweise vor den Amtsgerichten Hamburg, Leipzig, München, Frankfurt am Main oder Düsseldorf geklagt. Die Klagen richten sich gegen zuvor abgemahnte Inhaber von Internetanschlüssen, über deren Anschlüsse in Internettauschbörsen Urheberrechtsverletzungen begangen worden sein sollen. Die klagenden Rechteinhaber - es handelt sich dabei um Firmen der Unterhaltungsindustrie wie etwa Sony Music, Constantin Film oder Universal Music - verlangen von den abgemahnten Anschlussinhabern u.a. die Erstattung der ihnen durch die Abmahnung vorgeblich entstandenen Rechtsanwaltskosten. Hierbei ist vom beklagten Anschlussinhaber folgendes zu beachten:

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Selbst wenn der eingeklagte Anspruch auf Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten dem Grunde nach gegeben sein sollte, spricht viel dafür, dass dieser Zahlungsanspruch zumindest in der von der Klägerseite geltend gemachten Höhe nicht besteht und die Klage insoweit abzuweisen ist.

 

Die Höhe der eingeklagten Rechtsanwaltskosten bestimmt sich nach dem für die Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswert. Die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien setzen zur Bestimmung ihrer Rechtsanwaltskosten unseres Erachtens völlig überzogene Streitwerte von 10.000 bis zu 30.000 Euro an, woraus sich dann nach der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) klageweise geltend gemachte Forderungen in Höhe von 775,00 EUR bis 1.200,00 EUR ergeben. Ob derart hohe Gegenstandswerte zur Bemessung der erstattungsfähigen Anwaltskosten angemessen sind, liegt im Ermessen des angerufenen Gerichts und wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich beurteilt. Das Amtsgericht Hamburg hält nun ausweislich eines Beschlusses vom 24.07.2013 einen Gegenstandswert in Höhe von lediglich 1.000 Euro für angemessen. Hierdurch reduzieren sich die vom beklagten Anschlussinhaber zu erstattenden Anwaltskosten auf moderate 155,30 EUR. Im Beschluss vom 24.07.2013, Az. 31a C 109/13, führt das Amtsgericht Hamburg hierzu wie folgt aus:

 

Als Gegenstandswert der streitgegenständlichen Verletzungshandlung hält das Gericht […] einen Betrag in Höhe von 1000 Euro für sachgerecht. Die Umstände sowie das Ausmaß der Verletzungshandlung erfordern vorliegend keinen höheren Gegenstandswert, da der Beklagte das Filesharing offenkundig privat betrieben hat. Bei der Frage der Bemessung einer angemessenen Gegenstandshöhe für die anwaltliche Tätigkeit kann nach Dafürhalten des Gerichtes das am 28. Juni 2013 beschlossene Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes nicht außer acht gelassen werden. Dieses Gesetz enthält keine Übergangsvorschriften und privilegiert Urheberrechtsverletzungen von natürlichen Personen, die urheberrechtlich geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit verwendet haben. Das Gericht teilt die nunmehr in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ausdrücklich kodifizierte Ansicht des Gesetzgebers, wonach für Verletzungshandlungen durch Personen, die weder gewerblich, noch im Rahmen einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, der Gegenstandswert deutlich geringer – nämlich mit 1000 Euro – anzusetzen ist. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers muss nach Ansicht des Gerichts bereits zum jetzigen Zeitpunkt Beachtung finden. Soweit das hiesige Gericht in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen einen höheren Gegenstandswert angenommen haben sollte, hält es hieran in Anbetracht der ausdrücklichen Regelung in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. nicht mehr fest. […]. Vor diesem Hintergrund rät das Gericht der Klägerin dazu, ihre Klage insoweit zurückzunehmen, wie der […] geltend gemachte Betrag die nach Ansicht des Gerichtes auf Basis eines Gegenstandswertes von 1000 Euro zu berechnenden Rechtsanwaltskosten übersteigt. Andernfalls müsste insoweit eine Klageabweisung ergehen.“

 

Das Amtsgericht Hamburg lässt also die Wertungen des noch nicht in Kraft getretenen Gesetzes in sein richterliches Ermessen zur Bestimmung des für die Höhe der gegebenenfalls zu erstattenden Anwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswertes einfließen. Alles andere liefe dem erkennbaren, weil geäußerten Willen des Gesetzgebers, die Abmahnkosten in einem angemessenen Rahmen zu halten, evident zuwider.

 

Fazit:

 

Es ist zu hoffen, dass sich andere Gerichte der schlüssigen und letztlich überzeugenden Argumentation des AG Hamburg anschließen. Ein weiterer Ansatz zur erfolgreichen Verteidigung gegen Klagen auf Erstattung von außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten findet sich hierdurch allemal.

 

Bei Erhalt einer Klageschrift sollten Sie daher zur effektiven Rechtsverteidigung einen nachweislich mit Filesharing-Abmahnungen vertrauten Rechtsanwalt einschalten. Der Verweis auf § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. ist nur einer von vielen Verteidigungsansätzen, die sich erfolgversprechend gegen Klagen auf Erstattung von außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten vorbringen lassen. Nicht selten kann die Klageforderung ganz oder zu einem großen Teil abgewehrt werden. Dies insbesondere, wenn der verklagte Anschlussinhaber seiner so genannten „sekundären Darlegungslast“ nachkommt, also Umstände feststehen, aus denen sich die Alleintäterschaft eines anderen Nutzers ergibt.

 

Idealerweise sollte jedoch ein mögliches Gerichtsverfahren von vorneherein verhindert werden. Hierzu ist eine sachgerechte und professionelle Reaktion auf die Abmahnung, wie zum Beispiel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, zu empfehlen. Auch hierbei hilft ein im Urheberrecht erfahrener Rechtsanwalt.

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