Amokläufer????

8. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
gigagabs
Status:
Frischling
(43 Beiträge, 2x hilfreich)
Amokläufer????

Hallo
Hier erst einmal eine kurze Schilderung des Vorfalles. Mein Sohn 14 Jahre alt, hatte am 1.12.06 auf seinem Biologietest vermerkt: Wenn das nicht mindestens eine zwei wird, laufe ich Amok! Zeitgleich war in der Klasse mehrfach dieser Satz von Mitschülern ausgerufen worden. Der Lehrer lachte daraufhin mit den Kindern darüber und versuchte wohl verzweifelt, die Klasse unter Kontrolle zu bekommen.
Am 2.12. wurde diese Arbeit dann von dem Biolehrer korrigiert und mit einer zwei bewertet.
Mein Sohn ist ein sehr guter Schüler, im letzten Zeugnis hatte er Einsen, Zweien und eine Drei. Am 5.12. fand normaler Unterricht beim Biolehrer statt. Am 8.12. gegen 10.30 Uhr wurde mein Sohn dann von Polizeibeamten aus dem Unterrichtsraum in Handschellen abgeführt und auf die zuständige Polizeiwache gebracht. Seine persönlichen Sachen wurden schon im Klassenraum nach Waffen durchsucht. Auf der Polizeiwache wurde er zunächst in eine Zelle gebracht, mit der Bemerkung je öfter er klingeln würde, umso länger würde er dort sitzen müssen.
Die ermittelnde Beamtin erklärte mir den Vorgang. Die Schulleitung hätte nach einer Gefahrenanalyse die Polizei über den Satz auf der Bioarbeit informiert und diese gebeten aktiv zu werden.
Laut Staatsanwaltschaft würde aber keine Gefahr von ihm ausgehen, daher wurde unsere Wohnung auch nicht nach Waffen durchsucht. Die Beamtin überreichte mir einen Brief mit einer Suspendierung meines Sohnes von der Schule.
Nachdem nun eine Konferenz für schwere Ordnungswidrigkeiten stattgefunden hat, wurde mein Sohn von der Schule verwiesen.
Meine Frage ist nun, in wieweit ich Verwaltungsrechtlich und auch Zivilrechtlich gegen die Schule vorgehen kann?

Im Behördendschungel oder einen Bescheid bekommen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Über den Scherz, den Ihr Sohn sich da erlaubt hatte sage ich mal nichts.

Zunächst einmal müssen Sie gegen den Beschluss der Konferenz widerspruch einlegen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, so müssen Sie, wenn Sie möchten, dass Ihr Sohn die Schule weiter besuchen wollen vor dem zuständigen VG auf widerherstellung der aufschiebenden Wirkung klagen, dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

Nach Entscheidung über den Widerspruchsbescheid wird entweder der Beschluss aufgehoben, oder der Widerspruch zurück gewiesen. Darauf hin können Sie Anfechtungsklage vor dem VG erheben. In erster Instanz ist dafür kein Anwalt nötig. Über die Erfolgsaussichten der Klage kann ich allerdings nicht sagen.

Sie sollten allerdings den Widerspruch fristgerecht einlegen, ansonsten wird der Schulausschluss, wenn auch rechtswidrig wirksam und Sie können nichts mehr machen.

Lesen Sie auch noch den Artikel im Ratgeber von Frau RA Fürstenberg, diesen finden Sie hier:

http://www.123recht.net/article.asp?a=17203

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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