Hallo liebe Gemeinde,
ein Grundstück, bebaut mit einem Haus (vermietet vor 1990) wird verkauft.
Der Käufer X möchte das (sehr alte und nicht mehr moderne) Haus abreißen und das Grundstück mit einem Neubau versehen. Der Neubau soll vom Käufer selbst genutzt werden.
Wie sieht es nun mit einer Kündigung des Mietverhältnisses aus?
Eine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
ist ja nicht möglich, da der Mietvertrag von vor 1990.
Danke für eure Meinungen.
Altmietvertrag von vor 1990 - Kündigung?
Fragen zur Miete?
Fragen zur Miete?
Danke für deine Antwort.
Das bestehende Haus soll abgerissen werden.
Ein neues Haus wird gebaut. Dieses wird dann selbst bewohnt.
Verwertungskündigung geht nicht: "Der Kündigungsgrund „wirtschaftliche Verwertung" ist in den östlichen Bundesländern ausgeschlossen, wenn der Mietvertrag vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossen wurde."
-- Editiert von Black-Sheep am 16.03.2018 09:05
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Zitatgenau deswegen eben auch nach Nr. 2 und auf Eigenbedarf zur Selbstnutzung gehen. :
Das Gesatz sagt an keiner Stelle dass nicht umgebaut werden darf, wichtig ist nur dass der Vermieter später selbst das (neue) Haus nutzt.
-- Editiert von NikSeib am 16.03.2018 09:13
Danke für deinen Hinweis.
Spielt es dabei eine Rolle, dass das neue Haus nicht an der Stelle des alten Hauses steht, sondern dahinter erbaut wird?
ZitatSpielt es dabei eine Rolle, dass das neue Haus nicht an der Stelle des alten Hauses steht, sondern dahinter erbaut wird? :
Nö, es zählt nur der Eigenbedarf.
Irgendwie kann ich die Antworten nicht ganz nachvollziehen. Gibt es dazu vielleicht irgendwelche Referenzen?
Hintergrund: § 573 (2) 2. BGB
lautet
und das ist zumindest dem Wortlaut nach eindeutig nicht erfüllt. Die Räume werden nämlich nicht gebraucht, nur das Grundstück zum Bauen. Von daher wäre ich über Urteile oder ähnliches dankbar, in denen es um eine Eigenbedarfskündigung bei einem geplanten Abriss geht.Zitat:der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
@NikSeib: Was soll der Schmarrn. Es geht hier im Thread darum, dass der Vermieter kündigen will, um das Haus abzureissen und an anderer Stelle auf dem Grundstück ein neues Haus zu bauen. Und da bekommt man nunmal ein Problem mit dem Wortlaut von § 573 BGB
, da die vermieteten Räume nach dem Abriss nicht mehr existieren werden.
Wenn der Vermieter von Anfang an einen Neubau plant, dann kann auch das unter vorgetäuschten Eigenbedarf fallen.ZitatAber klar man kann auch erst einmal einziehen ein paar Monate drin wohnen und dann mit den Baumaßnahmen anfangen. :
Ich kann mir durchaus vorstellen, dass man eine wirksame Kündigung irgendwie hinbekommen kann. Aber ich warne davor, dies so ganz salopp mit "Eigenbedarfskündigung" abzutun. Da wäre ein versierter Anwalt für Mietrecht sehr zu empfehlen. Wobei der sich auch mit diesen offenbar existierenden Sonderregeln für Altmietverträge aus Ostdeutschland auskennen muss.
Ich bezweifle doch gar nicht, dass man eine Kündigung irgendwie wird hinbekommen können. Die Kündigungsgründe in § 573 BGB
sind nicht abschließend. Es kann also auch aus anderen Gründen gekündigt werden. Wobei diese dann mit denen aus § 573 BGB
verglichen werden um festzustellen, ob sie wirklich eine Kündigung rechtfertigen.
Als Beispiel ging vor einiger Zeit ein Urteil des BGH durch die Medien, bei dem eine Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt wurde. Beabsichtigt wurde vom Vermieter eine teilweise Nutzung als Lager und teilweise als Wohnung. Damit war der Wortlaut aus § 573 BGB
ebenfalls nicht erfüllt (da wird wohnen gefordert). Der BGH hat letztlich entschieden, dass dieser Kündigungsgrund irgendwo zwischen Eigenbedarf (geringe Anforderungen) und Verwertungskündigung (hohe Anforderungen) anzusiedeln ist.
Möglich, dass man hier im Fall auf etwas ähnliches kommt. Und dann kommt diese ominöse Regelung für Altmietverträge ins Spiel, die ich nicht kenne. Daher sollte der Vermieter eine Kündigung sehr sorgfältig mit HIlfe eines Anwaltes begründen.
Unabhängig davon muss man sich klar sein, dass offenbar ein Mietvertrag von über 28 Jahren Dauer existiert. Da sollte ein möglicher Härtefall mit in Betracht gezogen werden. Lange Mietdauer alleine begründet wohl keinen Härtefall. Aber wenn dann noch etwas hinzukommt, kann es schnell einer werden.
Ob es letztlich eine Verwertungskuendigung oder eine Eigenbedarfskündigung ist, kann dahingestellt bleiben.
Der TE irrt hier ueber den Sachverhalt.
Das Gesetz zur Aufhebung des Artikels 232
§ 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch" - Aufhebung des Verbots der Verwertungskündigung für die vor dem 3.10.1990 abgeschlossenen DDR-Mietverträge - im Bundesgesetzblatt wurde am 6. April 2004 (BGBl I Nr. 14, S. 478) verkündet.
Das Gesetz trat am 1. Mai 2004 in Kraft. Seitdem besteht auch im Osten die Möglichkeit, ein vor dem 3. Oktober 1990 abgeschlossenes Mietverhältnis in den neuen Ländern wegen angemessener wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB
zu kündigen
( BT-Drucksache 15/1490
).
Über die Regelung zu alten Ostverträgen kann ich nichts sagen. Aber ganz egal ist der Unterschied zwischen Eigenbedarfs- und Verwertungskündigung nicht. Letztere ist deutlich anspruchsvoller zu begründen als erstere.ZitatOb es letztlich eine Verwertungskuendigung oder eine Eigenbedarfskündigung ist, kann dahingestellt bleiben. :
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