Hallo,
ich bin seit Anfang 2009 geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH (für einen Freund, nennen wir ihn mal Herr Meier). Gesellschafter bin ich nur in Treuhand. Hierzu existiert ein notarieller Treuhandvertrag, in welchem festgelegt wurde, dass ich die Anteile für Herrn Meier halte.
Nun habe ich bereits Mitte 2009 meine Tätigkeit als Geschäftsführer niedergelegt, schriftlich per Einschreiben. sowohl an Herrn Meier, als auch an den Notar und an das Registergericht. Gleichzeitig kündigte ich auch den Treuhandvertrag (hier waren keine Fristen vereinbart).
Das Registergericht teilte mir daraufhin mit, dass es ohne Notar nichts ändern kann. Der Notar teilte mir per Fax mit, dass auch er nichts machen kann, mein Schreiben jedoch an Herrn Meier weiterleiten werde.
Bei einem Telefongespräch Mitte 2009 versicherte Herr Meier mir, dass er die entsprechenden Änderungen veranlassen werde. Bis heute ist jedoch nicht geschehen. Inzwischen hat Herr Meier seinen Wohnsitz ins europäische Ausland verlegt und antwortet auf keines meiner Schreiben. Anrufe sind ebenso ergebnislos.
Meine Frage ist nun, wie komme ich aus dieser GmbH heraus.
Ich stehe immer noch im HRG als Geschäftsführer und Gesellschafter.
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-- Editiert am 21.01.2011 15:16
Als Geschäftsführer aus GmbH aussteigen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
1.3 Amtsniederlegung
Dies betrifft die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer selbst. Der Geschäftsführer kann sein Amt jederzeit ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam niederlegen.
Allerdings ist zu beachten, dass sich der Geschäftsführer möglicherweise schadensersatzpflichtig, wegen Verletzung seines Anstellungsvertrages, macht, wenn er fristlos zur Unzeit sein Amt niederlegt.
Die Niederlegung muss gegenüber dem zuständigen Organ, meist der Gesellschafterversammlung, erklärt werden. Schriftform ist nicht vorgesehen, aus Beweisgründen aber anzuraten.
Der niederlegende Geschäftsführer darf die Eintragung seiner Niederlegung ins Handelsregister selbst anmelden. Er muss es, wenn er der einzige war. Die Eintragung bestätigt nur formal die bereits wirksame Niederlegung.
Form- und Fristerfordernisse sind nicht vorgesehen, können aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein.
Wichtig: Ob mit der Niederlegung auch der Anstellungsvertrag gekündigt werden soll ist Auslegungsfrage und sollte ausdrücklich deutlich gemacht werden.
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Vielen Dank!
"Form- und Fristerfordernisse sind nicht vorgesehen, können aber im Gesellschaftsvertrag vorgesehen sein."
Bezieht sich das auch auf das Registergericht?
Kann ich diese Eintragung selbst veranlassen oder benötige ich hier einen Notar?
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Kann ich diese Eintragung selbst veranlassen oder benötige ich hier einen Notar?
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§ 12 HGB
, eine Anmeldung geht ausschließlich durch Notar, der dann auch mitteilen wird, dass ein Geschäftsführer, der sein Amt der Gesellschaft gegenüber niedergelegt hat, nicht sein Ausscheiden anmelden kann.
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--- editiert vom Admin
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