Allgemeine Geschäftsbedingungen - So vertragen sich Geschäftspartner

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Einsatz, Reichweite und Grenzen von AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Geschäftsverkehr nicht mehr wegzudenken. Nahezu jeder Unternehmer verwendet sie. AGB liegen nicht erst vor, wenn das entsprechende Dokument den Titel "Allgemeine Geschäftsbedingungen" trägt, sondern schon dann, wenn es sich um Bedingungen handelt, die für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen und vorformuliert sind und die der Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Was viele nicht wissen: Bei Geschäften mit Verbrauchern liegen AGB auch schon bei einmaliger Verwendung vor, wenn der Verbraucher keinen wirklichen Einfluss auf die Vertragsbedingungen hat.

Soweit, so gut. Aber wie setze ich AGB ein, was sollte in ihnen geregelt werden und wo liegen die Grenzen?

Wie werden AGB Bestandteil des Vertrages?

Auf die AGB muss bei Vertragsschluss ausdrücklich hingewiesen werden oder sie müssen – mit der hinreichenden Möglichkeit der Kenntnisnahme – am Ort des Vertragsschlusses ausgehängt sein. Der Vertragspartner muss mit der Geltung einverstanden sein. Bei Verträgen über das Internet muss dem Kunden die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch deutlichen Hinweis vor Absendung der Bestellung und die Möglichkeit zum Download der AGB gegeben werden.

Ein Hinweis auf AGB in Lieferscheinen, Quittungen, Empfangs- oder Auftragsbestätigung ist verspätet.

Was kann über AGB geregelt werden?

In den AGB regeln Sie alle für den Vertrag wichtigen Punkte. Hierzu sollten im Mindesten folgende Punkte gehören.

  1. Identität des Unternehmers und ladungsfähige Anschrift
  2. Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
  3. Informationen zum Zustandekommen des Vertrages
  4. Informationen über die Mindestlaufzeit und/oder Kündigungsmöglichkeiten des Vertrages, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat
  5. Informationen über anfallende Liefer- und Versandkosten oder sonstige Zusatzkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden
  6. Informationen über Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Lieferung oder Erfüllung
  7. Regelungen zu Haftung und Gewährleistung

Bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern über das Internet sind außerdem Informationen über das Widerrufs- oder Rückgaberecht - optisch hervorgehoben – notwendig.

Unterliegen die zu erbringenden Leistungen dem Urheberrecht sollten Regelungen zu Nutzungsrechten ("Lizenzen") nicht fehlen. Dies betrifft zum Beispiel Verträge über die Entwicklung von Software, grafische Arbeiten und Fotos. Zwar enthält das Urhebergesetz eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Einräumung von Nutzungsrechten. Allerdings ist diese für die Vertragsparteien häufig unzureichend, denn ohne ausdrückliche Vereinbarung werden nur so viele Rechte übertragen, wie es der Vertragszweck unbedingt erfordert. Über die Reichweite dieses Passus lässt im Ernstfall trefflich streiten.

Gibt es Grenzen bei der Gestaltung der AGB?

Ja, die gibt es. Insbesondere bei Vertragsschlüssen mit Verbrauchern unterliegen die AGB einer strengen Klauselkontrolle. Nicht zulässig sind zum Beispiel Regelungen, die eine Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ausschließen. Weitere Beispiele sind Klauseln, dass Abweichungen von den AGB schriftlich bestätigt werden müssen und Lieferzeiten unverbindlich sind. Im B2C-Geschäft ebenfalls nicht zulässig sind die Pflicht zur Untersuchung und sofortigen Anzeige von Beschädigungen, die Abwälzung der Transportgefahr auf den Kunden sowie Gerichtsstandsvereinbarungen.

Zu beachten ist auch, dass unwirksame AGB-Klauseln im Geschäftsverkehr, wenn auch nicht in jedem Einzelfall, durchaus abmahnfähig sind. Nach einer berechtigten Abmahnung ist sicherzustellen, dass die unzulässigen Klauseln nicht weiter verwendet werden. Dies gilt auch für bereits geschlossene Verträge. Je nachdem, in welcher Form und in welcher Verbreitung die betroffenen Klauseln verwendet werden wären also Verkaufsbedingungen, Bestellformulare und Lieferscheine umzugestalten, Geschäftspapiere neu zu drucken und die Webseite des Unternehmens zu korrigieren.

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern sind die Regelungen zwar nicht ganz so streng. Aber auch hier sind AGB stets eine Gratwanderung. Bei der Verwendung von AGB ist insbesondere auch die mannigfaltige Rechtsprechung zu beachten.

Was muss ich bei der AGB-Gestaltung noch beachten?

Notwendig sind ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. Achten Sie also auf Schriftgröße und Layout.

Zu überlegen ist auch, in welchem technischen Format die AGB angeboten werden. Im Internet empfiehlt sich die Form, in der auch der Bestellvorgang stattfindet (zum Beispiel HTML). So gewährleisten Sie, dass der Kunde die AGB ohne technische Schwierigkeiten wahrnehmen kann.

Es empfiehlt sich darüber hinaus bei Änderungen die AGB zu versionieren und auf jedem Vertrag anzugeben, welche Version der AGB in diesen einbezogen wurde. So vermeiden Sie im Streitensfall Irrtümer über die geltende Version.

Leserkommentare
von rabo42 am 01.07.2013 11:58:48# 1
Ein wesentlicher Aspekt von AGB wurde hier nicht erwähnt. AGB müssen so geschrieben sein, dass der Unterzeichner diese ohne besondere rechtliche Vorkenntnisse versteht. (Stichwort: "Nutzerfreundlichkeit")
Auch AGB unterliegem dem Urheberrecht. D.h. einfach verständliche (brilliante) Lösungen können von einem Anwalt nicht einfach kopiert werden. Zudem sichern sich Anwälte gerne doppelt ab. Sehr oft sind gesetztlich Default-Regelungen noch mal explizit in den AGB umfassend ausgeführt.

Solange Nutzer AGB nicht lesen, solange können unleserliche und unnötig aufgepumpte AGB den Unternehmen nicht schaden. Das kann sich aber ändern.
    
von Rechtsanwältin Claudia Bischof am 01.07.2013 16:35:08# 2
Herzlichen Dank, rabo42, für Ihren Kommentar.

AGB verständlich zu schreiben ist in der Tat eine Herausforderung, die nicht immer gemeistert wird. Aus diesem Grunde trägt ja auch der Verwender das Risiko der Unwirksamkeit. Ganz ohne rechtliche Vorkenntnisse wird aber nicht gehen. "Gewährleistung" und "Garantie" oder "Besitzer" und "Eigentümer" beispielsweise werden in der Laiensprache sehr häufig synonym gebraucht, haben rechtlich aber verschiedene Bedeutungen und unterschiedliche Rechtsfolgen.

Die Entscheidung, ob man AGB vor Vertragsschluss liest oder überblättert kann man dem Vertragspartner nicht abnehmen.