Alle Jahre wieder kommt... der Gutschein

Mehr zum Thema: Verbraucherschutz, Gutschein, Verfall, Nichteinlösung, Verjährung, Weihnachten
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...zum Fest und leider mit festem Verfalldatum sowie mit und ohne Vergütungsanspruch bei Nichteinlösung.

Was ist das aber, der Gutschein?

Eine allgemeine gesetzliche Definition des Begriffes Gutschein existiert im BGB nicht. Diese Scheine können daher verschiedenen rechtlichen Charakter haben.

Wer einen Gutschein ausstellt und in Verkehr bringt, muss die darin versprochene Leistung erbringen. Insbesondere bei Geschenkgutscheinen, im Grundsatz aber auch bei allen anderen Gutscheinen, kann aufgrund von Umständen die Einlösung wirtschaftlich, ideell oder anders für den Inhaber des Papiers ganz persönlich zwecklos werden. Fraglich ist, ob statt der versprochenen Leistung ein Geldbetrag auszuzahlen oder der gezahlte Betrag zu erstatten ist. Fehlt hierzu eine Vereinbarung, so kann grundsätzlich die Auszahlung des Betrages weder von dem Ersterwerber des Gutscheins noch von weiteren Inhabern des Papiers (etwa vom Beschenkten) verlangt werden. Wenn jedoch die in dem Gutschein versprochene Leistung von dem Händler nicht mehr erbracht werden kann, wenn z.B. ein Gutschein für den Erwerb einer ganz bestimmten Spezies ausgestellt war und diese Sache nicht mehr produziert oder beschafft werden kann, dann hat der Kunde Anspruch auf Erstattung des gezahlten Geldbetrages. Der Grund liegt in der Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB), weil der Gutscheingeber sonst um den Wert des Gutscheins ungerechtfertigt bereichert wäre.

Willy Burgmer
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Gutscheine verjähren regelmäßig nach 3 Jahren

Zivilrechtliche Ansprüche können jedoch nicht zeitlich unbefristet durchgesetzt werden. Regelmäßig verjährt der ganz überwiegende Teil der zivilrechtlichen Ansprüche nach 3 Jahren, § 195 BGB. Das gilt also auch für Gutscheine. Zulässig ist auch die Vereinbarung einer Ausschluss- oder Verfallsfrist. Nach entsprechendem Ablauf ist der Anspruch aus dem Gutschein schon vor der Verjährungsfrist erloschen.

Dabei gelten allerdings, abhängig von der Art und Weise der Vereinbarung, unterschiedliche Wirksamkeitsanforderungen:

So kann eine zu kurze Frist nach § 138 Absatz 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Eine Fristsetzung von 2 Jahren kann rechtmäßig und nicht zu beanstanden sein, als überraschende AGB-Klausel jedoch auf die 3-jährige Verjährung upgedatet werden. Zu Fristfragen vgl. etwa : LG München I, Urteil vom 26.10.1995, Az.: 7 O 2109/95 oder OLG München 29 U 3193/07.

Durch Vertragsfreiheit kann der kann der Ablauf frei ausgehandelt werden

Dabei ist bei Fristberechnungen auch der Unterschied zwischen regelmäßiger Verjährung (3 Jahr mittels Ultimoberechnung) und dem vertragsgemäßen Ablauf eines Gutscheins zu beachten. Da in Deutschland Vertragsfreiheit gilt, kann der Ablauf im Prinzip frei ausgelobt werden. Deshalb kann also der Gutschein sowohl auf eine Geldsumme gedeckelt sein, als auch zu einem bestimmten Jahresende (Ultimoberechnung) oder – das ist die Regel – mit einem genauen Datum ablaufen.

Wenn der Schuldner den Zweck einer Gutscheinausgabe nicht erfüllen kann, also der nächste Segelkurs erst in 2014 stattfindet, die Frist aber vorher abläuft, dann gelten die Regeln des BGB zur Unmöglichkeit der Leistung. Er hat dann zumindest die ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB herauszugeben oder die Leistungsfrist zu verlängern.

Beispiele

Einzelfälle gefällig: Fahrschulgutschein = 1 Jahr, eine Heißluftballonfahr = 1 Jahr und der Kinogutschein 2 Jahre, OLG HH 10 U 11/00G. Schon daran kann man erkennen, dass die Rechtsprechung nicht einheitlich ist und m.E. sogar widersprüchlich.

Denn es kann ja durchaus länger als 1 Jahr dauern, seine Ängste für eine Ballonfahrt zu überwinden, der Kinofilm kann aber nach 2 Jahren längst uninteressant sein.

Deshalb: Fragen Sie lieber Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin, bevor der Gutschein ganz verfällt, denn spätestens mit der Verjährung nach § 195, 199 BGB ist alles vorbei.

Man wird ja noch fragen dürfen!
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Leserkommentare
von micha70 am 29.12.2013 22:45:59# 1
Und was ist mit den zahllosen Papieren, auf denen in Fettdruck "Gutschein" steht und die von den Herausgebern verschenkt werden, ohne dass der Empfänger eine entsprechende Zahlung geleistet hat?