Alle Dienstleister (auch Rechtsanwälte) betroffen: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) tritt am 17. Mai 2010 in Kraft

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Pflichtangaben, Impressum
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Die DL-InfoV wurde von Bundestag und Bundesrat beschlossen und am 17. März 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie tritt zwei Monate nach der Verkündung, also zum 17. Mai 2010, in Kraft. Die neue DL-InfoV muss z.B. auch von Anwälten beachtet werden und setzt damit als EU-Richtlinie neue Standards bei der Veröffentlichung von Pflichtangaben auch auf Anwaltshomepages.

Dienstleistungserbringern legt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung besondere Informationspflichten auf. Unterschieden wird zwischen Informationen, die stets bereit gehalten werden müssen, und Informationen, die auf Anfrage geboten werden müssen.

Die neue Richtlinie geht über die Angaben des § 5 TMG hinaus. Der Anwalt steht damit als Freiberufler Gewerbetreibenden gleich. Er ist Dienstleistungserbringer im Sinne der DL-InfoV. Anwälte müssen daher Ihre Mandanten vollumfänglich und zu jeder Zeit informieren können.


Ich empfehle allen Dienstleistungserbringern, die Vorgaben der DL-InfoV zu beachten, andernfalls können Abmahnungen drohen.

Leider bleibt unter anderem offen, ob Anwälte im Impressum auch Ihre Versicherungsnummer nennen müssen. Ich rate, diese zu machen. Auch bleibt offen, wie Anwälte und Notare es darstellen und formulieren sollen, dass es innerhalb einer Sozietät nicht zu Interesenkonflikten kommen kann, da gerade solch eine Aussage verlangt wird.

Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung soll für mehr Transparenz und Schutz sorgen. Sie erfasst  grundsätzlich alle Dienstleister. Ausnahmen sind in der Verordnung selbst nicht vorgesehen, allerdings in der Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV gem. § 1 ausdrücklich bezieht. In der Richtlinie 2006/123/EG befindet sich in Artikel 2 eine Aufzählung hinsichtlich derjenigen Gruppen, die nicht erfasst sein sollen. Wer hierzu zählt, muss demnach nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen.

Die Dienstleistungsrichtlinie findet gem. Artikel 2 auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen, Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;

c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;

d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;

e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;

f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es

g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;

h)Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden;

k) private Sicherheitsdienste;

l) Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden.