Alkoholisierter Fahrlehrer freigesprochen!

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Alkoholisiert Fahrstunden erteilen straffrei!

Von Rechtsanwalt Michael Böhler

In einem im Hinblick auf die Verkehrssicherheit überraschenden Urteil hat das OLG Dresden (Beschluss vom 19.12.2006 – 3 Ss 588/05, veröffentlicht in NJW 2006, 1013) eine amtsgerichtliche Entscheidung aufgehoben und einen Fahrlehrer, der mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,49 %o während der Fahrt nur einmal eine Anweisung erteilte, freigesprochen. Er hatte die zum Glück nicht zu beanstandende Überlandfahrt einer Fahrschülerin, die zuvor bereits rund 20 Fahrstunden absolviert hatte, begleitet. Vom erstinstanzlichen Amtsgericht war der Fahrlehrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden; außerdem wurde ihm Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen sowie eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten gesetzt.

Die Revision führte zum Erfolg:

Michael Böhler
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Der vom Amtsgericht noch bejahte § 316 Abs. 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) verlangt das „Führen" eines Fahrzeugs im Verkehr.

Der Bundesgerichtshof verlangt, dass jemand, um Führer eines Fahrzeugs sein zu können, dieses unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzen oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt.

Nach Meinung des OLG Dresden hat die Fahrschülerin das Fahrschulauto selbständig und sicher gelenkt; ein Führen könne im Bestimmen des Fahrweges oder einer mündlichen Korrektur nicht gesehen werden. Die gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 15 S. 2 StVG, nach der der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs anzusehen ist, wenn der Fahrschüler nicht über eine entsprechende Fahrerlaubnis verfügt, könne nicht für das StGB gelten, weil diese Definition ausschließlich für das StVG gelte und außerdem lediglich den Fahrschüler vor einer Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schützen solle. Der Angeklagte habe selbst keine wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, so dass eine tatbestandsmäßige Handlung ausscheide.

Übrigens komme eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG aus denselben Gründen nicht infrage.

Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes besagt, dass eine Tat nur dann bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Offenkundig besteht für Fälle wie den vorliegenden eine Strafbarkeitslücke, es ist nun Aufgabe der Politik, diese zu schließen.