Alkohol im Straßenverkehr – kein Bagatelldelikt!

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Trunkenheitsfahrt – welche Strafe erwartet mich?

Immer wieder ist zu hören, Alkohol im Straßenverkehr wäre ein absolutes Bagatelldelikt – dem ist jedoch nicht so. Der Gesetzgeber sieht für Alkoholdelikte im Straßenverkehr erhebliche Sanktionsmaßnahmen vor.

Dabei ist zwischen der abstrakten Gefährdung, der Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB sowie der konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c StGB . Im Falle des § 316 StGB wird man für das alkoholisierte Führen eines Fahrzeugs bestraft, wohingegen im Falle des § 315c StGB eine konkrete Gefährdung geschützter Rechtsgüter hinzukommen muss.

Durch die konkrete Gefährdung geschützter Rechtsgüter ist das Strafmaß für § 315c StGB auch wesentlich strenger als für einen Verstoß gegen § 316StGB. Für eine Strafbarkeit nach § 316 StGB reicht es aus, wenn Sie mit min. 0,3 Promille im Straßenverkehr teilgenommen haben und es dabei zu alkoholtypischen Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen gekommen ist.

Im Falle einer Alkoholfahrt erwartet Sie ( je nach Schwere des Delikts) neben 7 Punkten im Führerscheinzentralregister unter Umständen eine Geldstrafe ( für Ersttäter im Normalfall 40-60 Tagessätze, u.U. auch eine Haftstrafe), nach einer Alkoholfahrt müssen Sie mit einem Entzug der Fahrerlaubnis für ca. 6-12 Monate rechnen ( je nach Umstand, häufig kann durch die Beauftragung eines Anwalts die Zeit verkürzt werden).

Bitte beachten Sie zusätzlich, dass Ihre Haftpflichtversicherung im Falle eines durch Alkohol verursachten Schadens u.U. Regress nehmen wird, Ihre Vollkasko Versicherung je nach Alkoholisierungsgrad eine Regulierung Ihres eigenen Schadens u.U. komplett verweigert.

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