Alkohol auf Fahrrad >1,6%o

26. Juli 2003 Thema abonnieren
 Von 
mcpower
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Alkohol auf Fahrrad >1,6%o

Nach einer Feiert bin ich mit dem Fahrrad losgefahren und missachtete Verkehrsregels. Es kam zu einem Verkehrsunfall, wobei ein Auto leicht beschädigt wurde. Es wurde die Polizei gerufen und Blut abgenommen. Die Werte sagte man mit nicht, aber es sind auch jedenfall ca. 2%o gewesen.
Jetzt liegt eine Vorladung wegen "Trunkenheit im Verkehr" vor.

Ich habe jetzt die Fragen:

1) Was habe ich als unter-18-järiger für Strafen zu erwarten?

2) Bekomme ich eine Fahrsperre, ich habe noch keinen Führerschein.

Vielendank in Vorraus für hilfreiche Antworten

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
NajaHalt
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

also es kann passieren, das du eine Sperre bekommst vielleicht auch eine Geldstrafe, aber mehr wird es denke ich nicht werden wenn ueberhaupt da ich davon ausgehe das dir sowas das erste mal passiert ist!

Gruesse NajaHalt

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#2
 Von 
mcpower
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe jetzt das Ergebnis: 2.54 Promille, was kann mich für eine Sperre bzw. was für ein Bußgeld erwarten? Danke für Antworten. McPower

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

"2.54 Promille"

Respekt!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hank
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 235x hilfreich)

Das hier habich im Netz gefunden...

Pressemitteilung des BVerwG Nr. 25/1995 vom 27. September 1995
Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad kann zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge führen :
In einem vom Bundesverwaltungsgericht heute entschiedenen Fall hatte der Inhaber einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge (Klasse 3) auf einer öffentlichen Straße ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,32 Promille geführt. Im strafgerichtlichen Verfahren war er deshalb zu einer Geldstrafe verurteilt worden . Der Aufforderung der Straßenverkehrsbehörde, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Vorlage des Gutachtens einer medizinisch- psychologischen Untersuchungsstelle auszuräumen, kam der Kläger nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. Seine dagegen gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Nach § 15b Abs. 2 StVZO kann die Verwaltungsbehörde die Beibringung des Gutachtens einer medizinisch - psychologischen Untersuchungsstelle anordnen, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Hier bestand Anlaß zu solchen aufklärungsbedürftigen Eignungsbedenken , auch wenn der Kläger nicht als Kraftfahrer, sondern nur als Radfahrer, und nicht wiederholt, sondern erstmalig wegen Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen ist. Eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 2 Promille deutet nämlich - wovon auch die Eignungsrichtlinien des Bundes und der Länder ausgehen - nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen auf eine überdurchschnittliche , normabweichende Alkoholgewöhnung hin. Trotz seines hohen Blutalkoholgehalts hat der Kläger als Radfahrer am Verkehr teilgenommen und somit gegen das Strafgesetz verstoßen. Die Behörde hatte daher berechtigten Anlaß zu Zweifeln an seiner Kraftfahreignung und durfte das Gutachten anfordern. Entzieht sich der Kraftfahrer der dazu notwendigen Untersuchung, so kann aus der Nichtvorlage des verlangten Gutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden. Eine solche Überprüfung verstößt nicht gegen das Persönlichkeitsrecht des Autofahrers und ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Gefahrenabwehr, denn den hohen Risiken für die Rechtsgüter anderer Menschen im öffentlichen Straßenverkehr durch überdurchschnittlich alkoholgewöhnte Rad- und Autofahrer muß durch eine strenge präventive Kontrolle der weiteren Kraftfahreignung entgegengewirkt werden.
BVerwG, Urteil vom 27. September 1995 - 11 C 34.94

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#5
 Von 
Sebastian J.
Status:
Beginner
(145 Beiträge, 23x hilfreich)

die eigentliche grenze liegt bei 1,7 Promille... plus 0,1 toleranz.. ergibt 1,8 promille..

aus meinem bekanntenkreis kann ich sagen, dass es bei 1,92 promille als führerscheinbesitzer 6-8 std "nachhilfe" gab...

aber bei über 2,5 promille....

kann gut sein, dass es ein führerscheinverbot gibt....

sorry... aber bei dem promillewert ist zu fuss eh besser.. ;) (nicht böse sein)

sebastian

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