Aktuelles zu Kindergeld und neuer, freiwilliger Wehrpflicht

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Besteht ein Kindergeldanspruch während der Probezeit der neuen Wehrpflicht?

Im Netz und sogar in der Boulevardpresse finden sich momentan viele widersprechende Quellen zur Frage des Kindergeldanspruchs während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes. Für diese Verwirrung gibt es zwei rechtliche Gründe.

Erster Grund: geplante Erweiterung der Verlängerungstatbestände wurde gestrichen

Der Referenten-Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 (BR-Drs.302/12) sah vor, die Verlängerungstatbestände, nach denen Kindergeld auch für Volljährige bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden kann, um die Berücksichtigung der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes zu erweitern.

Es sollte ein neuer § 32 Abs.4 S.2 Ziff. 2 Buchstabe e) in das EStG eingeführt werden. Das Jahressteuergesetz 2013 ist aber aufgrund eines Einspruchs des Bundesrates so nie zustande gekommen. Der Bundestag hat den Vorschlag des Vermittlungsausschusses für das Jahressteuergesetz 2013 im Januar 2013 abgelehnt. § 32 Abs.2 Ziff. 2 des EStG endet bis heute mit Buchstabe d), der nur eine Verlängerung des Kindergeldes während der Ausübung bestimmter Formen von Freiwilligendiensten aber nicht während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes vorsieht. Auch in den Durchführungsanweisungen (DA-FAMEstG 2013 und 2014) findet sich dazu nichts.

Der zweite Grund sind Pressemitteilungen diverser Lohnsteuerhilfevereine

Diesen zufolge ist Kindergeld „in vielen Fällen" auch während der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes zu zahlen. Daran ist richtig, dass es drei neuere Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2012 und 2013 gibt, in denen es um ähnliche Fälle geht, die sich aber sämtlich auf die alte, gesetzliche Wehrpflicht beziehen (Nds-FG-Urteil vom 23. April 2013, Az. 15 K 60/12, BFH Urteil vom 10. Mai 2012, VI R 72/11 und BFH-Urteil vom 5. Sept. 2013 Az. XI R 7/12). In der ersten Entscheidung hat das FG Niedersachsen festgestellt, dass ein Kindergeldanspruch auch dann besteht, wenn das volljährige Kind sich als Zeitsoldat verpflichtet hat und eine Ausbildung zum Reserveoffizier absolviert, weil auch das eine Berufsausbildung gem. § 32 Abs. 4 Ziff.2. EStG ist. In der zweiten Entscheidung hat der BFH festgestellt, dass der Kindergeldanspruch auch dann besteht, wenn ein Zeitsoldat eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer absolviert, „soweit der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht" (BFH aaO. zweiter Leitsatz). In der dritten Entscheidung wird der Kindergeldanspruch für die alte, gesetzliche Wehrpflicht noch in dem Monat bejaht, in dem der Einberufungsbefehl kam.

Kindergeldanspruch besteht dann, wenn freiwillige Wehrpflicht auch eine Berufsausbildung beinhaltet

Alle drei Entscheidungen sagen damit ausdrücklich über den etwaigen Kindergeldanspruch während der Probezeit der neuen Wehrpflicht nichts aus. Aus ihnen lässt sich aber folgern, dass der Kindergeldanspruch während dieser Monate dann besteht, wenn es sich so darstellen lässt, dass diese Probezeit und die Absolvierung der neuen, freiwilligen Wehrpflicht auch eine Berufsausbildung beinhalten. Die Position der Familienkassen dazu ist momentan unklar. Im Zweifel wird es auf die Umstände jedes Einzelfalles ankommen, und diese wären dann für Antragsteller und Widerspruchsführer jeweils soweit wie möglich so darzustellen, dass es sich auch bei der Absolvierung der Probezeit der freiwilligen Wehrpflicht um eine Berufsausbildung handelt. Außerdem könnte man sich natürlich fragen, aus welchem, sachlichen Zweck eigentlich Absolventen von Freiwilligendiensten in Entwicklungsländern und Absolventen des freiwilligen Wehrdienstes in Bezug auf den Kindergeldanspruch ungleich behandelt werden.

Leserkommentare
von Rechtsanwalt Andre Jahn am 09.12.2014 18:37:25# 1
Zwischenzeotlich ist hier noch ein weiteres BFH veröffentlich worden, Urteil v. 3.7.2014, III R 53/13, veröffentlicht am 12.11.2014, in dem auch klar gestellt wird, dass es auf das Vorliegen eines konkreten Ausbildungsverhältnisses im Rahmen der freiwilligen Wehrpflicht ankommt.
    
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