Aktuelle Entscheidungen zum Vergabeverfahren im Schulrecht in Sachsen II - Auswahlkriterium Geschwisterkind

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Richtige Anwendung der Geschwisterkindregelung

Nachdem wir im ersten Teil unserer Rechtsprechungsübersicht die Entscheidungen zur Leipziger Thomasschule vorgestellt haben, möchten wir im 2. Teil einen themenbezogenen Überblick geben. Derzeit besteht bei vielen Eltern eine Verunsicherung, welche Rolle das Auswahlkriterium Geschwisterkind bei der Aufnahmeentscheidung am Gymnasium bzw. an der Mittelschule (Oberschule) spielt.

Bevorzugung von Geschwisterkindern in Sachsen möglich aber nicht zwingend

Da die Vergabekriterien in Sachsen nicht durch Gesetz bzw. Rechtsverordnung geregelt sind, bestimmt die Schulleiterin/der Schulleiter nach pflichtgemäßem Ermessen, wie die Plätze verteilt werden. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht stellte dazu im Beschluss vom 9.12.2008 (Az. 2 B 316/08) fest: Sachgerechte Kriterien seien neben dem Zufallsprinzip (Losverfahren) die Berücksichtigung von Härtefällen, die zeitliche Dauer des Schulweges sowie die vorrangige Berücksichtigung von Geschwisterkindern. In Sachsen dürfen daher Kinder, deren Geschwister an derselben Schule lernen, bei der Vergabe von Schulplätzen bevorzugt werden.

Bestätigt wurde diese Rechtsprechung zuletzt auch für das Land Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg, Beschluss v. 23.08.2013, 3 M 268/13), das die Gründe, die für eine Bevorzugung sprechen, erläutert: Die Aufnahme von Geschwisterkindern an eine Schule führe für berufstätige Eltern, die ihre Kinder mit zur Schule nehmen oder abholen, zu erheblichen Zeiteinsparungen. Auch müssten schulische Veranstaltungen, wie Elternsprechtage und Schulfeste, nicht an verschiedenen Schulen besucht werden. Diese Erleichterung biete einen hinreichenden sachlichen Grund, der die unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht äußerte bislang in keiner Entscheidung Bedenken gegen eine mögliche Bevorzugung von Geschwisterkindern.

Anderslautende Rechtsprechung in Sachsen ohne Belang

Entgegenstehende Entscheidungen, wie die des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss v. 24.07.2008, 15 E 1874/08), das eine generelle Bevorzugung von Geschwisterkindern ablehnt, spielen daher in Sachsen und Sachsen-Anhalt keine Rolle. Schulrecht ist Landesrecht. Die Bundesländer sind frei in der rechtlichen Ausgestaltung der Schulplatzvergabe. Allerdings handelt es sich entgegen aktuellen Verlautbarungen in der Presse bei der Bevorzugung von Geschwisterkindern um eine Kann-Regelung. Die Schulleiterin/der Schulleiter kann Geschwisterkinder bevorzugen, muss dies aber nicht tun.

Sonderfall: Erstaufnahme von Zwillingen

Keine Privilegierung darf erfolgen, wenn Zwillinge die Aufnahme begehren und nicht bereits ein weiteres Geschwisterkind an der Schule unterrichtet wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht Leipzig zum Leipziger Immanuel-Kant-Gymnasium im Schuljahr 2012/13 (Beschluss v. 30.08.2012, Az. 4 L 267/12 u.a.). Zwar seien Zwillingskinder Geschwisterkinder. Auch eine emotionale Bindung spreche in der Regel für eine gemeinsame Unterrichtung. Jedoch fehle es am sachlichen Kriterium, dass bereits ein Geschwisterkind an der betreffenden Schule unterrichtet wird. Der Zweck der gemeinsamen Unterrichtung sei auch an einer anderen Schule möglich. Dem berechtigten Anliegen, der gemeinsamen Unterrichtung, könne auch im Losverfahren entsprochen werden, z.B. wenn beide Zwillinge gemeinsam einen Losplatz erhielten. Für den Fall, dass Zwillinge den letzten Losplatz erhalten, könnten verschiedene Abhilferegelungen getroffen werden, z.B. durch eine Überschreitung der festgelegten Klassengrenze. Diese Regeln müssen jedoch vorab eindeutig festgelegt werden.

Keine Bevorzugung, wenn Geschwisterkind zum Zeitpunkt des Schulbeginns die Schule bereits verlassen hat

Im Schuljahr 2013/14 hatte das Verwaltungsgericht Leipzig bezüglich des Werner-Heisenberg-Gymnasiums den umgekehrten Fall zu entscheiden (VG Leipzig, Beschluss v. 23.08.2013, Az. 4 L 227/13). Dort hatte der Schuleiter ein Kind aufgenommen, dessen älteres Geschwister-„Kind" zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits die 12. Klasse besuchte. Diese Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil das ältere Geschwister-„Kind" zum Schuljahresbeginn nicht mehr Schüler der Schule sein werde. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Geschwisterkindregel, so das Verwaltungsgericht Leipzig.

Damit bleibt festzuhalten: Geschwisterkinder dürfen bei der Vergabe von Schulplätzen grundsätzlich bevorzugt werden. Die Eltern der nicht ausgewählten Bewerber können jedoch überprüfen lassen, ob das Kriterium richtig angewandt wurde. Die bisherigen gerichtlichen Entscheidungen bezüglich Leipziger Schulen zeigen, dass es Unsicherheiten bei der richtigen Anwendung der Geschwisterkindregel geben kann. Wurde die Regel fehlerhaft angewandt, besteht unter Umständen ein Anspruch auf Aufnahme der abgewiesenen Schulbewerber, die gerichtlich gegen diese Entscheidung vorgehen.

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