Aktiengesellschaft (AG / griechisch: A.E.)

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Die AE hat in Griechenland eine weite Verbreitung gefunden. Sie bietet insbesondere Vorteile beim Ansehen der Gesellschaft, eine hohe Flexibilität beim Ein- und Austritt von Aktionären bzw. bei der Übertragung von Aktien. Darüber hinaus sehen einige griechische Fördergesetze als Rechtsform für die Gewährung von Fördermitteln die A.E. vor. Ein weiterer Vorteil der A.E. besteht darin, dass Aktionäre nur Rechte, jedoch bis auf die Leistung der übernommenen Kapitaleinlage, hingegen keine Pflichten haben.

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft sind mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, welche das Gesellschaftskapital einbringen (Artikel 8 des Gesetzes K.N. 2190/20). Zu dem Verhältnis der Beteiligung besteht keine verbindliche Vorschrift.

Die Gründer der Aktiengesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Die natürlichen Personen müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 127, Bürgerliches Gesetzbuch, modifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes N. 1329/83). Die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung einer Aktiengesellschaft ist nur nach gerichtlicher Genehmigung erlaubt.

Seit dem 01.01.2002 ist für die Gründung einer A.G allgemein ein Mindestkapital von 60.000,-- EURO erforderlich (Gesetz N. 2842/2000). In bestimmten Fällen fordert das Gesetz jedoch ein erheblich höheres Kapital. So müssen z. B. die aus Fusion oder Umstrukturierung gemäß den Bestimmungen der Gesetze N.D. 1297/72 und N. 2166/93 hervorgehenden Aktiengesellschaften über ein Aktienkapital von wenigstens 300.000,-- EURO verfügen.

Bei der Festsetzung der Höhe des Aktienkapitals ist zu beachten, dass das Aktienkapital für die Deckung des anstehenden finanziellen Aufwandes zur Inbetriebnahme der Gesellschaft, also für die Anlaufkosten ausreicht.

Sofern bei der Erstellung der ersten Bilanz der Gesellschaft 9/10 des anfänglichen Stammkapitals verloren ist, muss eine Hauptversammlung einberufen werden, um über die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen. Dies muß in Griechenland publiziert werden. Die Herabsetzung des Gesellschaftskapitals kann dabei negative Auswirkungen auf den Ruf der Gesellschaft haben. Bezüglich der Namenswahl gelten keine besonderen Regelungen. Zu beachten ist, dass in der gleichen Branche geschützte Namen anderer Gesellschaften nicht verwendet werden dürfen. Eine diesbezügliche Anfrage kann bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (Emporiko kai Viomichaniko Epimelitirio) eingeholt werden. Eine weitere Anfrage zu urheberrechtlich geschützten Marken und Namen kann beim griechischen Handelsministerium Sektion für Warenzeichen, sowie beim AEPI (Elliniki Eteria Προστασίας της Πνευματικής Ιδιοκτησίας - Griechische Gesellschaft für geistiges Eigentum) gestellt werden.

Wesentlichen Merkmale der Aktiengesellschaft in Griechenland:

  • Relativ hohes zur Gründung erforderliches Kapital
  • Stückelung des Kapitals in gleiche, die Aktien darstellenden Anteile
  • Strenge Auflagen bzgl. der Publizität während Gründung und gesamten Bestehens der Gesellschaft
  • Lange Bestandsdauer (üblicherweise 50+ Jahre)
  • Beschränkte Haftung der Teilhaber / Aktionäre
  • Mehrheitliche Beschlussfassung
  • Existenz zweier Organe (Hauptversammlung, Aufsichtrat)
  • Die Gründung der AG bedarf notarieller Beurkundung (+ Anwaltszwang) sowie fallbezogener behördlicher Genehmigungen

Die Gesellschaft muss bei der Steuerverwaltung angemeldet werden und die Gründung muss in den Filo Efimeridas Kivernisis (offizielles Regierungsblatt) bekannt gegeben werden.

Darüber hinaus ist die Gesellschaft beim Register für Aktiengesellschaften bei der Präfektur MAE (Mitroo anonimon eterion - Zentralstelle für die Registrierung von Aktiengesellschaften) anzumelden. Bei diesem Register wird die AE auch eingetragen.


Quelle: KOSMIDIS & PARTNER ANWALTSGESELLSCHAFT www.rechtsanwalt.gr

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