Akteneinsicht beim Jugendamt

10. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
Gibizz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Akteneinsicht beim Jugendamt

Hallo

Zu meiner Frage es geht um das beantragen des alleinigen Sorgerechts. Kann mein Anwalt beim Jugendamt akteneinsicht beantragen. Oder gibt es da Probleme oder muss das dass Familien gericht beantragen.

Danke schon mal im voraus

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Natürlich kann der Anwalt Akteneinsicht beantragen. Ob er sie bekommt und in welchem Umfang, das ist eine andere Frage.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Gibizz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke schon mal für die schnelle Antwort

Also das heißt er kann es versuchen aber das Jugendamt kann dies verwehren?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1352 Beiträge, 510x hilfreich)

Naja. Das JA muss alles, was nicht direkt das Kind berifft, sondern die Mutter oder andere Kinder nicht herausgeben bzw. darf es nicht. Entsprechende Passagen müssten dann rausgenommen oder geschwärzt werden.

Ob und in wie weit das dann noch in einem SR-Verfahren hilfreich ist, wäre eine andere Frage.

Aber bei SR.Streitigkeiten, wird das JA doch eh ins Boot geholt und wird eine Stellungnahme abgeben. Von daher fließen ja die Erkenntnisse aus den Akten in die Beurteilung mit ein

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Die ganze Sache ist nicht unproblematisch, deshalb hab ich ja auch nur sehr pauschal geantwortet. Im Prinzip haben wir im öffentlichen Recht kein kontrollfreien Raum. Auf der anderen Seite stehen Sozialdaten häufig unter der Verschwiegenheitsverpflichtung. Und gerade die Jugendämter legen den Rechtsbegriff "Sozialdaten" häufig so weit aus, dass mir dazu jedwedes Verständnis fehlt. Ich sehe die Grenze im Prinzip da, wo die JÄ quasi anwaltlich tätig werden (Stichwort: Verschwiegenheietsverpflichtung), nicht aber da, wie es viele JÄ tun, wo sie was auch immer ermitteln oder tätig werden. Letztlich muss auch die Tätigkeit des JA rechtsstaatlich überprüfbar sein. Und auch für die Betroffenen. Z.B. das Verweigern von der Herausgabe von Verdienstauskünften eines Unterhaltszahlers an das berechtigte Elternteil, so dass dieses alles überprüfen kann, das geht doch gar nicht. Oder die Herausnahme der Unterlagen aus der Akte, aus denen hervorgeht, dass das Jugendamt grandios gescheitert ist.

In einem Sorgerechtsverfahren ist die Akteneinsicht in eine vollständige Akte zwar wünschenswert, aber nicht unbedingt erforderlich, da teile ich die Ansicht von #3. Denn bei Gericht muss nun mal alles dargelegt werden, was für die Entscheidung wichtig ist. Und Richter wissen normalerweise, wie sie an Unterlagen kommen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

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