A (Privatperson) klagt B (Versicherung) wegen Leistungen. Die Klage wurde vor über 2 J nun beim LG erhoben (durch ein RA).
Der beauftragte RA (sehr kompetent, aber) leitet die vom Gericht gesendete z.B. Hinweisbeschlüsse, Anordnungen ...etc nicht an A. A bekommt den Post nicht vollständig und nicht mit Eingangsdatum (beim RA) versehen.
Auf Ankündigung eine Beschwerde bei RAK, drohte der RA mit Mandatsniederlegung (Streitwert +30.000€).
Der Einzelrichter ist ETREM befangen, der RA scheint nach und nach mit der Gegenseite befreundet. A fühlt sich einfach als Partei gar nicht informiert . Z.B. die Fristen werden so vom Anwalt mitgeteilt " wir haben Frist bis ende Nov.).
Jetzt beantragte A Akteneinsicht, die Antwort kam wie folgt:
"richterlicher Anordnung wird mitgeteilt, dass gem. § 78 ZPO
die Mittteilung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Akteneinsicht an die Parteien unmittelbar wird nicht gewährt."
Seit Beginn der Verfahren müsste A eine Beschwerde wegen Befangenheit einlegen, sowie eine Beschwerde bei BVG, beide Beschwerden wurden abgelehnt.
Kann A (als Partei) wirklich das Recht auf Akteneinsicht untersagt werden?
Wer hat Rat betrefft der RA Verhalten?
Akteneinsicht LG
14. November 2017
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Frage vom 14. November 2017 | 13:58
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Akteneinsicht LG
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#1
Antwort vom 14. November 2017 | 16:06
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2998x hilfreich)
Hier geht es doch wohl nicht um Strafrecht, oder?
Da kann man doch die Akte seines RA einsehen, die sollte den gleichen Stand haben wie die Akte beim LG.
Und? Was ist daran falsch. Er informiert dich doch und fordert sicherlich auch zur Mitwirkung auf, wenn diese erforderlich ist.ZitatZ.B. die Fristen werden so vom Anwalt mitgeteilt " wir haben Frist bis ende Nov.). :
Sollte man mal drüber nachdenken, So etwas kommt nicht von ungefähr.Zitatdrohte der RA mit Mandatsniederlegung (Streitwert +30.000€ :
Berry
#2
Antwort vom 15. November 2017 | 15:36
Von
Status: Schüler (226 Beiträge, 69x hilfreich)
Halte ich für völlig daneben, die Akteneinsicht gem. § 299 ZPO
vom Anwaltszwang abhängig zu machen.
Da läuft etwas ganz schräges.
Siehe auch https://www.123recht.net/Akteneinsicht-bei-Behoerden-und-Gerichten-__a152144.html
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#3
Antwort vom 15. November 2017 | 17:01
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank für die Antworten, danke Hunter123, super Link wirklich.
ZitatDa läuft etwas ganz schräges. :
Richtig erkannt, ich erlebe ein Gerechtigkeitskriese.
#4
Antwort vom 15. November 2017 | 21:14
Von
Status: Praktikant (507 Beiträge, 411x hilfreich)
Hallo "Paket",
ZitatJetzt beantragte A Akteneinsicht, die Antwort kam wie folgt: :
"richterlicher Anordnung wird mitgeteilt, dass gem. § 78 ZPO die Mittteilung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Akteneinsicht an die Parteien unmittelbar wird nicht gewährt."
"Hunter123" liegt hier richtig. Für Handlungen, die nicht dem Gericht oder dem Gegner gegenüber vorzunehmen sind und daher keine Prozesshandlungen im engeren Sinne darstellen, besteht kein Anwaltszwang. Die Einsichtnahme kann also auch im Anwaltsprozess durch Sie selbst erfolgen.
#5
Antwort vom 15. November 2017 | 22:44
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 0x hilfreich)
Vielen Dank AntoineDF, Ja habe deswegen bei die BVG angerufen und ich werde ein Beschwerde wegen diese richterlicher Anordnung einlegen.
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